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Fake Sale: Wie man mit einem Streichpreis werben darf


LG Bielefeld urteilt über die Voraussetzungen, um mit einem Streichpreis zu werben

Gerade in Corona Zeiten stellt Online Shopping ein wichtiges Äquivalent für das echte Einkaufserlebnis dar. Infolgedessen vertrauen Kunden erst recht darauf, dass die Online angegebenen Sale-Preise von früheren Online-Preisen heruntergesetzt worden sind. Dies bekräftigte nun auch das LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2020 - Az.: 15 O 9/20). Das Landgericht entschied, dass ein Online-Shop nur mit einem früheren Streichpreis werben dürfe, wenn dieser auf einen früheren Online-Preis zurückzuführen sei. Einen stationären Preis nun als einen Online reduzierten Streichpreis anzugeben, stelle sich als wettbewerbswidrig dar. 

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Fahrräder und Zubehör Unternehmen, das auch einen Online-Shop betrieb, auf Unterlassung. Die Beklagte hatte zudem über einen Zeitraum von 6 Monaten in ihrem Online-Shop Preissenkungen angegeben von denen die Kunden fälschlicherweise glaubten, dass sie erst kürzlich vollzogen worden seien.

Das LG Bielefeld gab dem Unterlassungsanspruch in seinem Urteil statt und nannte dabei Voraussetzungen, wann das werben mit einem Streichpreis erlaubt sei.


Maßgeblich ist der Vertriebsweg

Wenn das Unternehmen in seinem Online-Shop Preise aufführe, die in Wirklichkeit Filialpreisen entsprechen, könne dies zu einer zur Täuschung des Verkehrs geeigneten Irreführung der Kunden führen, so das Landgericht. Diese würden nämlich regelmäßig nur Preise eines Vertriebswegs miteinander vergleichen und keine Ladenpreise beim Online Shopping Online Shopmiteinbeziehen. Daher sei auf den Vertriebsweg abzustellen. Stelle der Online-Shop alte und neue Preise gegenüber, werde der Kunde davon ausgehen, dass es sich um einen alten Online-Preis und somit dem gleichen Vertriebsweg handle.

Der Filialpreis könne nicht als Vergleich herhalten. Die Preiskalkulation beruhe vielmehr auf dem Vertriebsweg. Die höheren Filialpreise werde der Kunde nicht beim Online Shopping mit den angegebenen Preisen auf der Website vergleichen.

Somit widersprach das LG Bielefeld dem Argument der Beklagten, die der Meinung war, dass die stationären Preise dem Kunden eine Vorstellung über die Wertigkeit des Produkts gäben. Innerhalb seines gewählten Vertriebswegs habe der Kunde jedoch ebenso die Möglichkeit alte und neue Preise desselben Anbieters oder unterschiedlicher Anbieter Online miteinander zu vergleichen. Stationäre Preise spielen in der Online Preiskalkulation keine Rolle.

Dauer der Werbung

Des Weiteren wies das LG Bielefeld darauf hin, dass nicht nur ein falscher Streichpreis irreführend auf den Kunden wirken könnte, sondern ebenso wenn über einen längeren Zeitraum mit demselben Preis geworben werde, obwohl in der Zwischenzeit bereits eine weitere Reduktion des ursprünglichen Preises vorgenommen wurde. Dann müsse der frühere gegenübergestellte höhere Preis gegen den neuen höheren Preis ausgetauscht werden. Die Kunden bauen auf die aktuellsten Information und dem Anbieter sei es wiederum auch zumutbar ihnen diese Informationen zu liefern.

Das Urteil des LG Bielefeld ist nicht rechtskräftig. Die eingelegte Berufung der Beklagten ist beim OLG Hamm anhängig.


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