Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog Artikel
>> „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“.
Mal Hand auf’s Herz - wie oft haben wir diesen Satz schon gelesen und bestätigt, ohne wirklich zu wirklich zu wissen, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Seite steht und gefordert wird? Wie viel dürfen Unternehmen überhaupt über uns wissen, beziehungsweise von uns einfordern, wenn wir uns einen Social Media Account erstellen?
Mit dem Akzeptieren der AGB bei Facebook spielt man dann natürlich auch nach deren Regeln, so kann die Seite beispielsweise frei heraus die Identitäten ihrer User überprüfen lassen, um die Ansammlung von Fake-Accounts zu verhindern.
Falls einem das nicht passt, kann und darf Facebook die rote Karte ziehen und man muss das Spielfeld verlassen.
So erging es vor kurzem auch Einem der 2,5 Milliarden Facebook-Nutzer.
Mit seiner privaten Mail-Adresse erstellte er sich einen Account, um den ewig blauen Weiten des Netzwerks beizutreten. Anscheinend wurde er aber von dem Unternehmen erst mal auf die Wartebank versetzt. Das heißt, dass sein Konto in den so genannten „Fake-Account-Checkpoint“ verschoben wurde, wo die Identität geprüft werden sollte. Daraufhin forderte ihn das Unternehmen auf diese zu bestätigen, beispielsweise durch das Vorlegen seines Personalausweises oder durch Eingeben eines Codes auf einem seiner mobilen Endgeräte.
Der Betroffene weigerte sich jedoch, da er die Meinung vertrat durch § 13 Abs.6 TMG (Telemediengesetz) das Recht auf Anonymität zu besitzen und somit bei der Anmeldung auch keine Pflicht darin sah, sich mit dem Klarnamen zu identifizieren.
Mit diesem Anliegen wandte er sich schließlich an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M., welches die Klage jedoch abwies.
Denn in diesem Fall gehe es gar nicht um das Problem sich mit seinem „echten Namen“ zu identifizieren. Das Unternehmen habe dem Kläger nämlich auch die Möglichkeit gegeben, den Account unter der Wahrung der Anonymität zu bestätigen.
Das LG äußerte sich wie folgt dazu:
>> "Denn die Beklagte hat insoweit hier dem Kläger verschiedene Möglichkeiten angeboten, um seine Identität nachzuweisen bzw. zu belegen, dass der neu angelegte Account kein "Fake-Account" ist. Die Beklagte hat - anders als es der Kläger darstellt - nicht kategorisch die Vorlage eines Personalausweises verlangt, sondern auch die Vorlage eines Bildes oder ähnlichem als ausreichend erachtet. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten hätte es hierfür sogar ausgereicht, wenn der Kläger einen Bestätigungscode von einem seiner Geräte übermittelt, was nicht zwingend die Offenlegung seiner Identität nach sich gezogen hätte.“
Des Weiteren schien es für Facebook schwer die Identität anhand der Mailadresse festzumachen, da diese offensichtlich nichts mit dem eigentlichen Namen der Person zu tun hatte. Die Plattform äußerte sich dazu wie folgt:
>> "Auf die Frage, ob die Beklagte insoweit eine Klarnamenpflicht wirksam mit dem Kläger vereinbart hat oder nicht und ob sie diese durchsetzen konnte, kam es vorliegend nicht an. Denn es ist bereits unklar, ob der Kläger überhaupt einen Klarnamen verwendet hat oder nicht, da er den von ihm gewünschten Nutzernamen auf der Plattform der Beklagten nicht angegeben hat. Die von ihm angegebene E-Mail-Adresse hat jedenfalls mit seinem Namen nichts zu tun.“
Facebook ginge es nicht darum die Privatsphäre von Menschen zu verletzen, sondern im Gegenteil, diese zu schützen, eben durch gezielte Überprüfung und Verhinderung von Fake-Accounts. Daher war auch fraglich gewesen, ob § 13 Abs.6 TMG nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) überhaupt noch anwendbar sei:
>> "Auch mit dem Argument des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass § 13 Abs. 6 TMG eine Klarnamenpflicht untersage, dringt der Kläger nicht durch. Insoweit ist bereits fraglich, ob § 13 Abs. 6 TMG nach Geltungserlangung der DSGVO noch Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es aber nach dem Vortrag der Parteien nicht um eine Durchsetzung der Klarnamenpflicht. So hat der Kläger schon nicht vorgetragen, sich nicht mit seinem Klarnamen angemeldet zu haben, sondern hat nur eine E-Mail-Adresse angegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte dargetan, dass sie zur Überprüfung seiner Identität einerseits die Übermittlung eines Bildes (ohne Namen) oder sogar das Senden eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte akzeptiert hätte, so dass der Kläger im Ergebnis zur Offenlegung seines Namens nicht verpflichtet war."
Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger sich unter einem anderen Namen oder (ggf. in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 TMG) unter einem Pseudonym angemeldet hat, hat die Beklagte nicht verlangt, dass der Kläger sein Profil mit seinem eigenen Namen bezeichnet, sondern nur, dass er diesen der Beklagten gegenüber offenlegt.“
Zusammengefasst heißt das, Facebook habe nie verlangt, dass der Kläger seine Identität nicht schützen dürfe, durch das Anmelden unter einem anderen Namen.
Durch das einfache Bestätigen der Identität sollten eben auch andere Facebook-User vor „falschen“ Accounts geschützt werden, was, wenn man sich die AGB’s vielleicht doch einmal durchgelesen hätte, vielleicht dann auch früher klar gewesen wäre.
Letztendlich ist eben auch Facebook hier der Spielmacher und es bleibt jedem selbst überlassen, ob er unter den Bedingungen, die die Plattform eventuell stellt, mitspielen möchte.
Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden! Das Team von SBS LEGAL berät Sie mit seiner fachlichen Expertise zu sämtlichen Fragen in Bezug auf das Internetrecht.