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Viele Verbraucher setzen im Alltag auf Bio-Produkte: Egal ob im Bereich Kosmetik, Futter- oder Lebensmittel. „Bio-Produkte“ sind nachhaltiger und umweltfreundlicher. Die Verbraucher versprechen sich beim Erwerb dieser Produkte weniger Giftstoffen ausgesetzt zu sein und eine wesentlich höhere Qualität. Aus diesem Grund sind Konsumenten auch gewillt, einen höheren Preis als für ähnliche Produkte ohne Bio-Siegel zu zahlen. Daher müssen sich Verbraucher auch darauf verlassen können, dass ein Produkt korrekt gekennzeichnet wurde. Um als Bio-Produkt gelten zu können, muss es die Voraussetzungen der EU-Öko-Verordnung erfüllen. Seit dem 01.01.2022 fand eine Neuaufstellung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau und der Durchführungsregelungen in der EU-Öko-Verordnung statt. Sie löste die EG-Öko-Verordnung EG-Öko-Verordnung 2007/834 ab. Ziel der EU-Öko-Verordnung ist die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und den Schutz der Verbraucher vor Täuschung europaweit auszubauen. Kommt ein Produkt, das in der Europäischen Union erzeugt und verkauft wird, nicht den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung nach und wird dennoch als „Bio“ gekennzeichnet, droht die Abmahnung.
So hatte zuletzt die Wettbewerbszentrale, die durch § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klagebefugte gemeinnützige Selbskontrollinstitution der deutschen Wirtschaft darstellt, die Handlungen eines Futtermittelvertreibers im Internet beanstandet. Der Futtermittelvertreiber hatte in seinem Online-Shop „Bio-Legehennen-Pellets“ zum Verkauf angeboten. Dieses Produkt erfüllte nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung. Folglich lege durch die Bio Bezeichnung ein Verstoß gegen Artikel 30 Absatz 2, Absatz 1 der EU-Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848) vor.
In den Inhaltsstoffen tauchte zudem die Bezeichnung „ökologische Rohstoffe 100%“ auf. Die Wettbewerbszentrale sah darin ebenfalls einen Verstoß, da die Verbraucher im Glauben gelassen werden, dass das Produkt die Voraussetzungen der EU-Öko-Verordnung erfülle. Die Bezeichnung „Bio" ist nur zulässig, wenn das Produkt mit den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung übereinstimmt. Hierfür muss beispielsweise die Trocknmasse des Futtermittels aus 95% biologischen oder ökologischen Stoffen nach Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 EU Öko-VO bestehen. Die Wettbewerbszentrale forderte das Verbot der Bezeichnung, da im konkreten Fall bloß 89% der Inhaltsstoffe des Futtermittels aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammen.
Zusätzlich würde es einer Irreführung entsprechen, wenn die verwendeten Zutaten keinen Bio-Ursprung aufweisen und dennoch so beworben werden. Erweckt es bei denVerbrauchern den Anschein, dass das Erzeugnis wegen seiner Bio Bezeichnung die EU-Öko-Verordnung erfülle, sei dies eine irreführend. Die Vorschriften der EU-Öko-VO stellen Marktverhaltensregeln dar. Verstößt man gegen solch eine Regelung liegt gleichzeitig auch ein Verstoß gegen § 3 a UWG vor. Folglich kann die unzulässige Werbung abgemahnt werden.
Vom europäischen Gesetzgeber wurden besondere Regelungen bei der Werbung und Kennzeichnung von Futtermitteln aufgestellt. So untersagt die EU-Öko-Verordnung, Produkte mit „Bio“ zu bewerben, obwohl den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung nicht nachgekommen wird. Die Verbraucher könnten so in die Irre geführt werden.
Daher ist es in letzter Zeit gehäuft zu Abmahnungen wegen der Werbung von Futtermitteln gekommen. Bevor man sein Futtermittel als Bio-Produkt vermarktet, sollte man daher eingehend prüfen, ob es als „Bio“ bezeichnet werden darf. Nur so kann man eine Abmahnung umgehen.
Die EU-Öko-Verordnung stellt ebenfalls Regelungen bezüglich Lebensmitteln auf. So ist festgelegt wie bei Bio-Lebensmitteln die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung abläuft. Nach § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) müssen die Lebensmittel bei einer Öko-Kontrollstelle angemeldet werden. Für die Zertifizierung als „Bio-Produkt“ müssen die Lebensmittel, die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen, um die Bezeichnung „Bio“ tragen zu dürfen und das EU-Bio-Siegel zu erhalten.
Die Kontrollnummer sollte im Impressum aufgeführt werden. Eine fehlende Zertifizierung kann zu einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale führen.
Neben dem EU-Bio-Siegel und dem Deutschen-Bio-Siegel existieren auch privatwirtschaftlich organisierte Bio-Siegel. Die Organisation der meisten deutschen landwirtschaftlichen Öko-Betriebe erfolgt in Verbänden. Dabei müssen die privaten Siegel den Mindeststandards des EU-Bio-Siegels gerecht werden, weshalb sie nebstdem EU-Logo angezeigt werden. Dabei sind die Richtlinien teilweise um einiges strenger als die Vorschriften der Europäischen Union. Unter die Richtlinien fällt auch ein viel größeren Bereich, wie beispielsweise Kosmetik. Eine Werbung mit einem privatwirtschaftlichen Siegel zu schalten ist somit überaus vernünftig, da ein Unternehmen so verdeutlichen kann, dass ihr Herstellungsniveaus sogar weiter als die EU-Öko-Verordnung geht.
Fehler bei der Kennzeichnung können zu einer Abmahnung führen. So vertrauen die Verbraucher gerade bei der Kosmetik auf die korrekte Verwendung des Begriffs „Bio“, da sie die enthaltenen Substanzen schlecht zuordnen können. Durch „Falsche Bio-Produkte“ kann es folglich schnell zu einer Verbrauchertäuschung kommen.
Befürchten Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, was eine baldige Abmahnung zur Folge haben könnte? Wollen Sie gegen eine Abmahnung vorgehen oder selbst erheben? Gedenken Sie eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine wettbewerbsrechtliche Prüfung Ihrer Website oder eine Online-Shop-Prüfung durchführen zu lassen?
Unser Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht , Lebensmittelrecht und Kosmetikrecht besitzen jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert und tatsächlich ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?