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Falsche Informationen über Kapitalanlage- Erhalte ich mein Geld zurück?


Schadensersatzanspruch wegen falscher Prospektangaben beim Initial Coin Offering

Die Prospekthaftung ist eines der aktuell wichtigsten Themen im Bereich Kapitalmarktrecht. Prospekte stellen eine wesentliche Grundlage für Anlageentscheidungen dar. Sie enthalten Informationen zu der angebotenen Kapitalanlage und den damit verbundenen Risiken. Die Anleger sollen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Prospekte vertrauen können. Für fehlerhafte und unvollständige Angaben haftet der Verantwortliche den Anlegern auf Schadensersatz. Doch wer ist verantwortlich und welche Voraussetzungen sind an den Schadensersatzanspruch zu stellen?

Zum Sachverhalt

Die Klägerin klagte gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von sogenannten Tokens. Diese hatte die Beklagte im Rahmen eines Initial Coin Offering (ICO) an diverse Anleger veräußert.

Was ist ein Initial Coin Offering (ICO)?

Initial Coin Offering wird meist von Startups aus dem Technologiesektor zur Finanzierung genutzt. Ein Initial Coin Offering ist eine Art Crowdfunding von Firmen, die mit Kryptowährung wie etwa Bitcoins arbeiten. Durch ein ICO können diese Unternehmen Geld sammeln, ohne sich dem üblichen schweren Prozess der Finanzierung unterwerfen zu müssen.

Sie stellen ihr Projekt einfach der Öffentlichkeit vor und bieten Tokens - digitale Münzen einer Kryptowährung - zum Kauf an. Mit diesen Tokens erhalten Unterstützer dann zum Beispiel eine gewisse Anzahl der zukünftigen Kryptowährung.

Weitere Informationen zum Thema ICO finden Sie hier.


Die Klägerin erwarb gegen eine Zahlung in Kryptowährung (Bitcoin und Ether) insgesamt 304.095, 75 Token im Wert von 188.486, 47 US- Dollar.

Im Vorfeld des ICO gab die Beklagte den Anlegern Informationen in Form eines Prospekts und einem sogenannten Whitepaper heraus. Im Anschluss schlossen die Parteien ein „Subscription Agreement“ (Zeichnung) ab. Unter dem Begriff Zeichnen versteht man die Verpflichtung zur Übernahme eines bestimmten Betrags neu ausgegebener Wertpapiere bzw. Tokens.

Zur Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Klage zulässig und begründet ist. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet    

Anwendbares Recht richtet sich nach Rom-II-Verordnung

Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, während die Klägerin in Deutschland ansässig ist. Problematisch war daher zunächst die Frage, welches Recht anzuwenden ist.Europa

Dies richtet sich nach der Rom-II-Verordnung. Die Rom-II-Verordnung regelt unter anderem welches nationale Recht im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse angewendet wird. Die Grundsätze der Prospekthaftung stellen hier ein solches außervertragliches Schuldverhältnis dar, weshalb sich die Frage nach dem anzuwendenden Recht nach der Rom- II- Verordnung richtet.

Nach der Auffassung des LG Berlin ist nach Art. 4 Absatz 3 und Art. 12 Absatz 2 lit. c Rom- II-Verordnung das deutsche Recht anwendbar.

Da die Klägerin und die Beklagte zur Zeit des Schadeneintritts nicht im selben Staat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten , kommt es laut Art. 4 Absatz 3, Art. 12 Absatz 2 lit. c darauf an, zu welchem Staat die Handlung, also die Prospektbegebung, die engste Beziehung aufweist. Dies ist laut dem LG Berlin das deutsche Recht. Dafür spricht unter anderem, dass zwischen Kläger und Beklagten im Subscription Agreement eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart wurde, wo naturgemäß deutsches Recht angewendet wird.

Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

Durch die Anwendung deutschen Rechts kommt eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Betracht.

Voraussetzung für eine solche Haftung ist, dass es sich bei den Informationen und dem Whitepaper um ein Prospekt handelt, dass die Beklagte tauglicher Haftungsadressat ist, dass ein Produktfehler vorliegt, den die Beklagte zu vertreten hat und dass der Klägerin dadurch ein kausaler Schaden entstanden ist.

Das Prospekt

Ein Prospekt ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt.

Die von der Beklagten bereitgestellten Informationen und das Whitepaper sollen potentielle Anleger umfassend über die Begebung der Token und die damit verbundenen Rechte und Pflichten aufklären. Es handelt sich daher unzweifelhaft um ein Prospekt

Wer ist verantwortlich?

Die Beklagte selbst war nicht Herausgeberin des Prospekts. Jedoch haften nach der Rechtsprechung des BGH neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen.

Die Beklagte hatte nach Auffassung des Landgerichts eine solche Schlüsselposition inne. Die Beklagte war Mitgründerin des Unternehmens. Die operative Umsetzung des Token- Projekts erfolgte ausschließlich durch die Unternehmensgründer. Die Beklagte hatte daher erhebliche Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten, sodass eine Haftung für fehlerhafte Prospektangaben in Betracht kommt.

Fehlerhaftigkeit des Prospekts

Das Prospekt müsste überhaupt fehlerhafte Angaben enthalten.Bitcoin

Die Klägerin rügt, dass das Prospekt keine Angaben über die Hintermänner enthielt, die eine steuernde und tragende Rolle bei der Abwicklung des Geschäfts gespielt hätten. In dem Prospekt wurde die Beklagte, bei der die Federführung der Umsetzung lag, gar nicht erwähnt.

Das Gericht stimmte den Ausführungen des Klägers zu. Die Anleger hätten darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Beklagte wesentliche Aspekte des Geschäfts steuere. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Umstand, der die Anlageentscheidung potentiell beeinflussen könnte.

Weiter sei das Prospekt unvollständig, da die Anleger nur unzureichend über ein anhängiges Patent informiert wurden. In dem Prospekt wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Patent angemeldet worden war. Die Anleger hätten zudem unter anderem über die Rechte an dem Patent und mögliche Risiken informiert werden müssen.

Des Weiteren fehlt in dem Prospekt ein Hinweis, dass entgegen der Vereinbarung in dem Subscription Agreement keine Rückzahlung des Anlagebetrags vorgesehen war.

Insgesamt ist das Prospekt daher als unvollständig und fehlerhaft zu beurteilen.

Die Beklagte ist verpflichtet an die Klägerin den gezahlten Betrag in Kryptowährungseinheiten zu ersetzen. Die Klagepartei hat die erworbenen Tokens Zug- um- Zug herauszugeben.


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