Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht
Blog News
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Fall entscheiden müssen, in dem der Anleger vom Anlageberater Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung forderte. Hierfür wollte er den Berater persönlich in Haftung nehmen, obwohl dieser ausdrücklich für ein Anlageberatungsunternehmern in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) tätig geworden ist.
Der Anleger hatte das Anliegen seine Altersvorsorge zu erneuern. Daraufhin hat ihm der Berater zum Verkauf seiner Lebensversicherung geraten, die er anschließend in einen Fond investieren sollte, der als Blind-Pool konzipiert war.
Bei einem als Blind-Pool konzipiertem Fond handelt es sich um ein Investmentfond, bei dem die Anleger ihr Geld in Fonds einzahlen, ohne im Voraus nähere Informationen über die spezifischen Vermögenswerte oder Investitionen zu haben.
Die Anleger sind dabei im Wesentlichen „blind“, da sie die genaue Verwendung ihrer Investitionen nicht kennen.
Das System basiert auf Vertrauen in das Managementteam, welches die volle Kontrolle über die Auswahl und den Erwerb von Vermögenswerten im Namen des Fonds hat, ohne eine vorherige Zustimmung oder Mitwirkung der Anleger zu benötigen.
Hierdurch kann flexibel auf Marktchancen reagiert werden und Vermögenswerte erworben werden, allerdings bringt dieses System auch ein gewisses Maß an Unsicherheit mit, weshalb im Vorhinein eine due Diligence in Bezug des Managementteams durchgeführt werden sollte.
Der Fond, in den der Anleger investierte, trat am Private-Equity-Markt auf. Also dem Teil des Finanzmarktes, auf dem Investitionen in nicht öffentlich gehaltene Unternehmen getätigt werden. Mit dem Kapital sollte in kleinere und mittleren Start-Ups investiert werden, die nicht börsennotiert sind. Der Fond wurde jedoch aufgelöst.
In Folge dieser Liquidierung verlor der Anleger sein eingezahltes Kapital und wurde in Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Pflichteinlag genommen.
Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde und die Berufung erfolglos blieb, landete die Sache vor dem BGH.
Bekanntlich ist der BGH allerdings keine Superrevisionsinstanz, das heißt dass er ihm vorgelegte Urteile nur auf Rechtsfehler prüft, also nicht das ganze Urteil oder Tatsachenfeststellungen.
Das ihm vorgelegte Urteil in diesem Fall bewertet der BGH folgendermaßen:
Der BGH stimmt dem Berufungsgericht in dem Punkt zu, dass der Berater im Namen der Anlageberatungsfirma aufgetreten und tätig geworden ist. Als Grundlage für diese Annahme dient, dass die ausgetauschten Schriftstücke den Berater stets im Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung nennen und auch in E-Mails eine unternehmensbezogene Anschrift gewählt worden ist.
Das Berufungsgericht verneinte jedoch eine Haftung des Beraters aus besonderem persönlichen Vertrauen. Auch hier gibt der BGH dem Berufungsgericht recht. Hierfür fehle es an Anhaltspunkten, die dafür sprechen dass ein über das gewöhnliche Verhandlungsvertrauen hinausgehendes Vertrauen vorgelegen haben soll.
Auch ein etwaiges Provisionsinteresse des Vertreters reicht nicht aus, ein solches Vertrauen zu begründen.
Doch obwohl der Berater nicht wegen eines besonderen persönlichen Vertrauens persönlich haftbar ist, so ist eine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen, nämlich wegen der falschen Namensführung des UG-Anlageberater haftet dieser vielleicht doch persönlich.
Fehlen des Zusatzes, dass die Anlageberatergesellschaft in der Rechtsform einer UG eine haftungsbeschränkt ist.
Der Anlageberater hat eine Haftungsbeschränkung gegenüebr dem Anleger weder verdeutlicht, noch den Rechtszusatz „UG“ geführt.
Die „Unternehmergesellschaft“ kurz UG ist eine der Rechtformen für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Im Gegensatz zur GmbH, für welche ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich ist, kann eine UG mit einem Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden.
Grundsätzlich haftet eine UG mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter. Die Haftung der Gesellschafter ist somit auf das eingebrachte Stammkapital oder die geleisteten Einlagen beschränkt.
§ 4 GmbHG - Firma
Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung "gGmbH" lauten.
Haftbar gemäß § 4 GmbHG macht sich derjenige, der im Namen einer Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners hervorgerufen hat, dass mindestens eine natürliche Person persönlich hafte.
Mit seinem Urteil macht der BGH deutlich, dass es unbedeutend für eine schuldunabhängige Garantiehaftung ist, ob der Vertreter bei dem Auftritt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihr zur Verfügung gestellte Unterlagen verwendet.
Es besteht für denjenigen, der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt, die Pflicht dafür zu sorgen, dass sie Gesellschaft mit korrekter Bezeichnung in den Unterlagen aufgeführt wird.
Wie man sieht ist es von enormer Bedeutung, wie eine Gesellschaft geführt wird. Dies wird dem § 5a Abs. 1 GmbHG entnommen:
Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 (25.000 Euro) unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung
führen.
Da eine Gesellschaft das genannte Stammkapital einer GmbH von 25.000 Euro, mit dem es haftet, mit nur einem Euro weit unterschreiten kann, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs. Denn Geschäftsgegner könnten Dispositionen treffen, die sich bei Kenntnis des Stammkapitals nicht getroffen hätten.
Bei Weglassen der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung entsteht ein schützenswertes Vertrauen, dass eine persönliche Vertrauenshaftung durchaus rechtfertigt.
Diese Thematik wirft die Frage auf, was zwingen im Namen geführt werden muss, um eine Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer UG zu verhindern.
Das Führen des Zusatzes „UG“ reicht nicht aus. Denn im Gegensatz zu seinem „großem Bruder“ der GmbH ist die beschränkte Haftung nicht bereits aus dem Kürzel zu entnehmen. Bei Weglassen des Hinweises kann der Eindruck erweckt werden, dass mindestens eine natürliche Person unbeschränkt hafte.
Weitere Informationen über den Unterschied zwischen einer GmbH und einer UG können Sie in unserem Blog nachlesen .
Um eine Rechtscheinhaftung zu vermeiden ist also in jedem Fall der Zusatz „haftungsbeschränkt“ mit im Namen zu führen.
Zuletzt wies der BGH noch auf eine Tatsache hin, die eine Ausnahme zum Eingreifen eines Rechtsscheinsetzung an genommen werden kann.
Denn wenn die Geschäftsgegner die Haftungsbeschränkung trotz Fehlen des Zusatzes kennen oder kennen müssen, könnte ein entstandenes Vertrauen verneint werden. Gleiches gilt, wenn eine Haftungsbeschränkung für den Vertragsgegner im konkreten Fall keine Rolle gespielt hat.
Der BGH hat das Urteil zurückgewiesen und entschieden, dass das Berufungsgericht nochmal ranmuss. Denn zwar hat dieses einige richtige Ansätze gehabt, allerdings gilt es in einem neuen Verfahren festzustellen, ob der Anleger die wahren Haftungsverhältnisse kannte oder kennen musste, oder ob diese für ihn keine Rolle gespielt haben.
Des weiteren müsste das Berufungsgericht erneu untersuchen, ob der Vortrag des Anlegers zu einer deliktrechtlichen Haftung des Beraters ausreiche. Denn wenn es um Investitionen in Start-Ups der Technologiebranche ginge, von denen offenkundig ein hohes Risiko ausgeht, dann könnte der Vortrag ausreichen.
Das Gesellschaftsrecht ist im ständigen Spannungsverhältnis zwischen Gesellschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer. Nicht nur die innere Organisation von der Idee, über die Wahl der Gesellschaftsform bis hin zur Gründung und der Führung sind oft sehr komplex. Auch das äußerliche Auftreten und eventuelle Haftungsfragen können große Auswikungen auf einen reibungslosen Betriebsablauf haben.
Unser Team von hochqualifizierten und erfahrenen Anwälten verfügt über umfangreiches Fachwissen im Gesellschaftsrecht und ist bestrebt Ihnen bei allen rechtlichen Fragen zur Haftung einer Gesellschaft zur Seite zu stehen.
Zögern Sie nicht uns für eine ausführliche Beratung zu kontaktieren! Wir bieten Ihnen kompetente Unterstützung unf freuen uns darauf, Ihnen bei allen Angelegenheiten zur Seite zu stehen.