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Bei der Frage, ob ein Bio-Bauer und ein Online-Shop-Betreiber im Hinblick auf das Anbieten von Müslimischungen und entsprechenden Zutaten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, kommt es nicht darauf an, ob der Bio-Bauer auch an Hofläden liefert und nur Großmengen von 5 kg abgibt. Es ist auch nicht maßgeblich, dass beide unterschiedliche Vertriebswege bedienen.
Die Parteien streiten über die Verletzung von Informationspflichten im Rahmen eines Online-Shops. Der Antragsteller ist Bio-Landwirt und verkauft Getreide aus eigenem Anbau.
Daneben bietet er auch Müslis aus eigenem Getreide und zugekauften Zutaten an. Diese Produkte können über eine Website bestellt und nach Absprache auf dem Hof abgeholt werden. Über einen Hofladen verfügt er nicht.
Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, über den sie Müslimischungen vertreibt, die Kunden aus verschiedenen Zutaten selbst zusammenstellen können.
Der Bio-Bauer mahnte als Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.10.2020 wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten ab. Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung zurück.
Das Landgericht hat auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24.11.2020 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel in Absatz 2 Nummer 2 untersagt, „im elektronischen Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs betreffend Lebensmittelangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne den Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern“.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG die Beschlussverfügung mit Urteil vom 25.3.2021 wieder aufgehoben, weil kein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Parteien gegeben sei.
Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn der Gläubiger sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt. Hierfür müssen die maßgeblichen Einzelumstände abgewogen werden. Der Senat nahm aber kein missbräuchliches Vorgehen des Antragstellers an, weil sich einerseits der Warenbereich beider Parteien hinsichtlich der Müsli-Mischungen überschneidet, und der Antragsteller andererseits nur eine geringe Abmahntätigkeit vorzuweisen hat.
Abs. 1: Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Abs. 4: Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Gemäß § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Demnach müsste die Antragsgegnerin als Unternehmerin auf der Website dafür sorgen, dass der Vertrag für die Kunden einsehbar, abrufbar und speicherbar ist. Dies lag nachweislich nicht vor.
Hierbei reicht es nicht, dass man per Link auf die AGB zugreifen kann. Außerdem reicht es auch nicht, dass die Kunden in der Bestellbestätigung, welche den Vertrag wiedergab, die Möglichkeit hatten, auf die Vertragsdokumente zuzugreifen. Schließlich genügt es auch nicht den Anforderungen, dass der Kunde die Möglichkeit hat, über die Speicher-Funktion seines Browsers die gesamte Webseite (page) zu speichern. Das ist keine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Abs. 2: Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise, die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
Abs. 4: Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
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