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Die Thematik des Widerrufs ist nicht nur im Online-Handel von enormer Relevanz. Jedoch sehen die Konsequenzen in anderen Bereichen wesentlich gravierender als im E-Commerce aus. Unterlässt man im Online-Handel über die Widerrufsrechte aufzuklären, so verlängert sich die 14 tägige Widerrufsfrist um 12 Monate. Kommt es dann schließlich zum Widerruf können die Parteien die Ware sowie die Leistung zurückfordern. Anders gestaltet sich dies wiederum im Dienstleistungsbereich. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bezüglich dem Wiederrufsrecht bei Dienstleistungen am 17.05.2023 (Az.: C‑97/22) nämlich, dass ein Unternehmer trotz erbrachter Dienstleistung kein Anspruch auf Wertersatz und Vergütung zustehe, wenn es den Verbraucher nicht ausreichend über seine Widerrufsrechte belehrt hat. Durch das Urteil des EuGH sollen Verbraucherrechte gestärkt werden.
In dem vorliegenden Fall schlossen ein Unternehmen und ein Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Inhalt des Vertrages war die Erneuerung der Elektroinstallation im Haus des Verbrauchers. Das Unternehmen unterließ es jedoch den Verbraucher über sein 14 tägiges Widerrufsrecht aufzuklären. Als das Unternehmen schließlich seine Arbeiten vollendet hatte, lehnte der Verbraucher die Zahlung allerdings ab und widerrief den Vertrag. Er war der Ansicht, dass er zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei, da das Unternehmen ihn zum einen nicht über sein Widerrufsrecht informiert habe und die Arbeiten vor Beendigung der Widerrufsfrist getätigt worden seien. Die fehlende Widerrufsbelehrung würde zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist um 1 Jahr führen.
Das Landgericht (LG) Essen (Az.:2022/C 165/42) befasste sich mit dem Fall und bestätigte die Ansicht des Verbrauchers. Sollte das Unternehmen es versäumt haben den Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufzuklären, müsse ein Verbraucher die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung nicht bezahlen. Mit den deutschen Regelungen wird die Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) umgesetzt. Als fraglich sah das LG es jedoch an, ob der Verbraucher nicht eventuell Wertersatz leisten müsse, wenn er sein Widerrufsrecht erst nach dem Abschluss der vertraglich geschuldeten Arbeiten geltend mache. Solch ein Verhalten des Verbrauchers könnte als Vermögenszuwachs verstanden werden. Dies wäre allerdings nicht mit einem der Grundsätze des Unionrechts, dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung, vereinbar. Aus dem Grund legte das LG Essen dem EuGH die Frage vor, ob Artikel 14 Absatz 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so interpretiert werden könnte, dass der Verbraucher bei einem Widerruf trotz Vertragserfüllung nicht zahlen bräuchte, wenn die Aufklärung über das Widerrufsrecht unterlassen wurde.
Die Fragestellung des LG beantwortete der EuGH mit seinem Urteil zugunsten der Verbraucherschutzrechts: Ein Verbraucher sei nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verbraucher den Vertrag nach Erfüllung widerrufen habe und es an einer Widerrufsbelehrung von Seiten des Unternehmers fehle. Wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, verdiene der Verbraucher besonderen Schutz, da sich dieser in einer psychischen Drucksituation befände und vorschnell Entscheidungen treffen könnte. Daher ist der Verbraucher besonders schützenswert und die Widerrufsbelehrung besonders relevant für diesen. Die Aufklärung über das Widerrufsrecht sorgt auch dafür, dass der Verbraucher die Entscheidung zum Vertragsschluss überlegter fällen kann, wenn ihm alle Umstände bekannt seien.
Mithilfe der Verbraucherschutzrichtlinie solle ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, was nicht möglich wäre, wenn man dem Verbraucher ausgerechnet bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen im Wege eines Widerrufs Kosten aufbürgen würde. Daher sei auch ein eventueller Wertersatz auszuschließen, da dies nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift getragen werden würde. Das Unternehmen müsse das Verlustrisiko übernehmen. Die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung verblasst angesichts der Signifikanz des Verbraucherschutzes.
Das Widerrufsrecht ist verwandt mit dem Vertragsrecht, dem Internetrecht oder dem Gewerblichen Rechtsschutz. Als Fachanwälte für den Gewerblichen Rechtsschutz stehen wir Ihnen mit all unserer Expertise zur Seite. Lösungsorientiert werden wir uns Ihrem Fall annehmen.
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