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Fehlerhaftes Impressum? Abmahnrisiko für GmbH!


Website-Betreiber müssen die Impressumspflicht einhalten

Wer eine Website betreibt, muss meistens ein Impressum auf seiner Website bereitstellen. Zu den Angaben dieses Impressum bestehen gewisse Pflichtangaben, die zwingend erfüllt werden müssen. Sollte sich dort ein Fehler einschleichen können Abmahnungen und Bußgelder drohen.

Aber warum überhaupt ein Impressum bereitsgestellt werden? Ganz einfach! Das Impressum stellt eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht dar. Diese Informationspflicht müssen insbesondere Betreiber von Websites bereitstellen. Der Besucher einer Website soll mithilfe des Impressums erfahren können, wie er den Anbieter der Website erreichen kann.

Impressumspflicht für eine GmbH

Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine eigene Website, muss diese in jedem Fall ein Impressum bereitstellen. Wer als Dienstanbieter geschäftsmäßige Handlungen tätigt und eine Website besitzt, muss ein Impressum enthalten sein.

Ob eine Geschäftsmäßigkeit des Unternehmens vorliegt, hängt von vielen Faktoren ab. Dabei muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden. Allgemein wird eine Geschäftsmäßigkeit anerkannt, wenn das Unternehmen auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Telemedien erbringt. Dabei ist unbeachtlich, ob die GmbH die Website nutzt um lediglich das Unternehmen zu präsentieren oder einen Online-Shop betreibt.

Welche Pflichtangaben müssen vorliegen?

Die Pflichtangaben, die ein Impressum einer GmbH enthalten muss, wird in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Telemedien sind Online-Auftritte, die nicht unter Rundfunk oder Telekommunikation in engeren Sinn fallen. Darunter fallen etwa Blogs, Online-Shops und Informationsdienste.

Danach müssen folgende Pflichtangaben vorliegen:

  • Name des Unternehmens (mit dem Rechtsformzusatz der GmbH)
  • Anschrift des Unternehmens
  • Kontaktangaben (Email-Adresse und Telefonnummer)
  • Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen
  • Angaben zum Registergericht und die Registernummer
  • Angaben zur Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Anforderungen an die Kontaktangaben

Uneinigkeit besteht über die genauen Anforderungen der Kontaktangaben. Gem. § 5 TMG muss ein Impressum Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Eine Kontaktaufnahme über Kontaktformular, Live-Chat oder Whatsapp könnte unter Umständen eine solche schnelle elektronische Kontaktaufnahme darstellen. Allerdings sollte auf jeden Fall eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden, soweit die GmbH solche besitzt. Sonst könnten die Angaben nicht ausreichend sein.


Einzelfallabhängige weitere Angaben

Im Einzelfall sind weitere Angaben erforderlich. Dies richtet sich danach, was die GmbH auf der Website anbieten und von wem es angeboten wird. Bei zulassungspflichtigen und kammergebundenen Betrieben kann die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde oder Kammer mit der jeweiligen Anschrift, Internet-Adresse und Telefonnummer notwendig sein.

Auch bei Online-Shops ist eine weitere Angabe im Impressum anzugeben. Es muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden, unter welcher Beschwerden von Kunden adressiert werden können. Weiterhin muss mit einem Link auf die europäischen Streitschlichtungsbehörde für die europäische Online-Streitbeilegung hingewiesen werden.

Leichte Erkennbarkeit

Das Impressum muss so platziert werden, dass dieses leicht erkennbar und unmittelbar zu erreichen ist. Es muss außerdem andauernd verfügbar sein. Das Impressum muss grundsätzlich nur maximal innerhalb von 2 Klicks abrufbar sein. Der Link zum Impressum muss so bezeichnet werden, dass dies als Hinweis auf das Impressum verstanden werden.

Was droht bei einem fehlerhaften Impressum?

Wird kein Impressum bereitgestellt, trotz der Pflicht ein Impressum aufzuführen oder ist ein Impressum vorhanden, aber fehlerhaft, so liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Mitbewerber können Abmahnungen geltend machen.  Dabei werden Gerichtskosten und Anwaltskosten fällig. Häufig muss dann auch eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Bei erneuten Verstößen fallen noch höhere Kosten an.  

Neben Abmahnungen können aber auch Sanktionen angeordnet werden. Das Bußgeld kann bei solchen Sanktionen bis zu 50.000 € betragen. 

Wer als GmbH eine Website betreibt sollte dringend prüfen, ob ein fehlerhaftes Impressum vorliegt oder ob alle Pflichtangaben erfüllt werden. 


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