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Fehlerhaftes Kryptowerte-Whitepaper nach MiCAR – Die Folgen


Wir haben uns bereits häufiger mit der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) vom 31. Mai 2023 beschäftigt. Die Verordnung soll grundsätzlich ab dem 30. Dezember diesen Jahres gelten, wichtige Teile gelten jedoch bereits ab dem 30. Juni 2024. Deshalb wollen wir uns heute näher anschauen, was MiCAR unter einem Kryptowerte-Whitepaper versteht und welche Folgen fehlerhafte Informationen für Unternehmen haben können.

Wozu ein Whitepaper?

Das Whitepaper dient primär dem Interesse und dem Schutz der potenziellen Kryptowerte-Kleinanleger. Sie sollen über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Die MiCAR unterscheidet zwischen Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token und allen anderen Kryptowerten.

Jedenfalls muss bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union vom Anbieter oder den Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein „Kryptowerte-Whitepaper erstellt werden.

Die Informationen in so einem Whitepaper sind verbindlich und sollen dem potenziellen Anleger einen Kontext für seine mögliche Investition geben. Generell gilt am Kapitalmarkt die Regel, dass es besser ist,  je mehr man über ein Projekt informiert ist, an dem man sich beteiligt. Besonders im Kryptobereich gab es schon zahlreiche Projekte, die sich als Betrug herausgestellt haben. Ein Whitepaper kann helfen, solche Scams von seriösen Kryptowährungen zu unterscheiden.

Das muss ein Kryptowerte-Whitepaper enthalten

Im Folgenden listen wir einige der Inhalte auf, die ein Whitepaper enthalten muss. Grob gesagt muss das Whitepaper allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung des Kryptowerts zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder ihre Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten.

Die MiCAR-Verordnung fordert aber nicht, dass eine Beschreibung von Risiken erfolgt, die unvorhersehbar sind und höchstwahrscheinlich nicht eintreten werden. Marketingmitteilungen in einem Whitepaper müssen gem. Art. 7 MiCAR-Verordnung klar als solche erkennbar sein. Sofern man ein Krypto-Whitepaper erstellen muss, dürfen Vermarktungsunterlagen nicht vor dessen Veröffentlichung verbreitet werden. Es soll auch darüber informiert werden, dass der Kryptowert seinen Wert vollständig verlieren könnte.

Sämtliche Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Darüber hinaus müssen natürlich die Informationen in Werbebotschaften und Marketingmaterialien mit den im Kryptowerte-Whitepaper erteilten Angaben übereinstimmen.

Wer genau steht hinter dem Projekt?

Diese Frage soll ebenfalls durch das Whitepaper beantwortet werden. Das ist besonders wichtig, falls das Projekt sich als Betrug herausstellt oder das Whitepaper fehlerhaft ist. Deshalb gehören nach Art. 6 Abs. 1 MiCAR-Verordnung zu den Informationen, die enthalten sein müssen, auch genaue Angaben über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt sowie über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt.

Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen erstellt, so muss das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person enthalten, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sowie den Grund, warum diese Person Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat. Die zuständigen Behörden sollen also gut darüber informiert werden, wer hinter einem Projekt steht.

Schließlich muss nach Art. 6 Abs. 6 MiCAR-Verordnung  das Whitepaper eine Erklärung des Leitungsorgans des Anbieters der Kryptowerte, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers der Handelsplattform enthalten. Darin soll bestätigt werden, dass das Kryptowerte-Whitepaper dem Titel Rechnung trägt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.

Fehlerhaftes Whitepaper – Wer muss zahlen?

Art. 15 MiCAR-Verordnung enthält Vorschriften zur Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen. Abs. 1 stellt zunächst fest, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen in ein Whitepaper stellt, für daraufhin erlittene Schäden haftet. Interessanter weise wird die Haftung auch auf die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans erstreckt.

Diese Haftung lässt sich nicht vertraglich ausschließen oder beschränken. Anders liegt es mit der beschränkten Haftung in gewissen Gesellschaftsformen wie der GmbH. Hierbei handelt es sich ja um eine gesetzliche Haftungsbeschränkung – deshalb ist der Wortlaut der MiCAR-Verordnung so weit gefasst, um auch natürliche Personen zu erfassen. Unter „Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans“ können gerade auch die Gesellschafter einer GmbH fallen.

Die Beweislast liegt explizit bei dem Inhaber der Kryptowertes. Er muss also nachweisen, dass das Whitepaper fehlerhaft war und er daraufhin einen Schaden erlitten hat. Es wird spannend sein, solche Prozesse in Zukunft zu verfolgen. In jedem Fall lohnt sich eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der MiCAR-Verordnung, um diesen Regelungsbereich sicher zu navigieren.


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