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In Deutschland werden Lehrveranstaltungen von Zuhause immer beliebter, gerade die Corona-Pandemie hat viele Personen auf den Geschmack von Veranstaltungen von Zuhause gegeben. Ganz bequem von Zuhause aus sind Veranstaltungen häufig leichter mit dem restlichen Leben vereinbar. Wie genau ein Kurs aufgebaut ist, ist entscheidend dafür, ob er als Fernunterricht gilt und somit die besonderen rechtlichen Regelungen des Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) anwendbar sind, oder nicht. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte genau mit dieser Frage. Wann ein Kurs als Fernunterricht gilt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und Entscheidungen zu Coaching und Mentoring, im folgenden Artikel.
Damit das FernUSG anwendbar ist, stellt sich zunächst die Frage, was als Fernunterricht gilt, denn das Gesetz soll den Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht gewährleisten und gilt demnach nur dann, wenn ein Fernunterricht gegeben ist. § 1 FernUSG führt die Kriterien auf, welche erfüllt sein müssen.
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Hier zum Volltext
Das Kriterium „überwiegend räumlich getrennt“, wie es im § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gefordert wird, ist der Unterricht, wenn die Veranstaltung so aufgebaut ist, dass Teilnehmer die Inhalte zu mehr als 50 % selbstständig erarbeiten. Das heißt, die Teilnehmer bringen sich die Lerninhalte mit den bereitgestellten Videos, Audios oder anderen Materialien größtenteils selbst bei, ohne dass jemand anwesend oder per Live-Übertragung zu sehen ist.
Immer wieder fallen Gerichte neue Entscheidungen welche sich damit auseinandersetzen, ob eine vorliegende Veranstaltung als Fernunterricht gilt und somit ob das FernUSG anwendbar ist. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 16.05.24 entschieden (Beschluss Az.: 3 U 984/24e), dass Online-Coaching Verträge mit gemeinsamen Video-Calls kein Fernunterricht darstellen. Wie auch bei anderen Coachings, ist der Schwerpunkt häufig ein Seminar mit Austausch und damit liegt das Merkmal der räumlichen Trennung nicht vor. Zudem lag vorliegend zudem auch keine Lernkontrolle vor.
Auch das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 05.07.24 – Az.: 19 U 65/24 sich mit der Anwendung des FernUSG auseinandergesetzt. Vorliegend ging es um Mentoring Verträge, welche die Klägerin zur Unternehmensführung anbot. Während die Fernunis auf eher klassischem Wege Wissen vermitteln wollen, versprechen Mentorenprogramme wie, das der Klägerin schnellen individuellen Erfolg. Es geht weniger um einen Abschluss, als vielmehr die Persönlichkeit des Mentors und dessen Erfahrung, die dieser an die Teilnehmer weitergeben soll, um das Wachstum des konkreten Unternehmens schnell voranzutreiben. Es fehlt daher häufig und auch vorliegend, an der Kontrolle des Lernerfolges. Aber wieso ist es entscheidend, ob das FernUSG anwendbar ist? Welche rechtlichen Folgen ergeben sich daraus?
Wenn eine Veranstaltung die Voraussetzungen erfüllt und somit unter den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, müssten bestimmte Regelungen beachtet und eingehalten werden. Verstöße gegen das FernUSG können Ordnungswidrigkeiten sein und zu Geldbußen gem. § 21 FernUSG führen. Aber auch Verstöße im Wettbewerbsrecht sind möglich und können Abmahnungen nach sich ziehen. Besteht keine erforderliche Zulassung für den Fernunterricht, so ist der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Was zur Folge hat, dass die Bezahlung vom Lehrgang nicht erfolgen muss und wenn schon bezahlt wurde, der Betrag zurückverlangt werden kann. Ist der Vertrag wirksam, aber man möchte sein Geld zurück, besteht noch die Möglichkeit des Widerrufes.
Der geschlossene Fernunterrichtsvertrag wird juristisch als ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. § 312b BGB betrachtet und es gilt grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB i.V.m. § 4 FernUSG. Das Widerrufsrecht beinhaltet das Recht, Verträge zu widerrufen, also von diesen zurückzutreten. Ob und wie ein Widerrufsrecht gilt, wird in der Widerrufsbelehrung aufgeführt, welche meistens im Vertrag zu finden ist. Die Frist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage. Liegt keine Widerrufbelehrung vor, so beginnt die Frist nicht zu laufen und erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Besonders zu beachten ist vorliegend allerdings, dass kein Widerrufsrecht bei einem Fernunterricht vorliegen kann, insbesondere gilt gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, dass bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, kein Widerrufsrecht vorliegt.
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