SBS Firmengruppe Logos

| Steuerrecht

Finanzgericht Sachsen: Grundsteuerreform ist rechtmäßig!


Die Grundsteuer ist eine von Gemeinden auf den Grundbesitz erhobene Steuer und stellt eine sehr wichtige staatliche Einnahmequelle dar. Das sich bislang bewährte Bewertungssystem für die Grundsteuer stützte sich auf veraltete Grundstückswerte, die sog. Einheitswerte, von dem Jahr 1935 (Ostdeutschland) und von dem Jahr 1964 (Westdeutschland). Diese Werte wurden mit einer bundesweit einheitlich festgelegten Steuermesszahl und danach mit dem von den Gemeinden bestimmten Hebesatz multipliziert.

Bundesregierung beschließt Reform der Grundsteuer

Aus den seitdem veränderten Einheitswerten resultierte eine ungerechte Steuerbelastung der Eigentümer, da gleichartige Grundstücke ungleich behandelt werden. Deshalb kam es zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14). Darin entschied das BVerfG, dass dies nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot aus dem Grundgesetz vereinbar sei, und machte entsprechende Vorgaben. Bis zum 31. Dezember 2019 sollten die bisherigen Regelungen des Grundsteuerrechts reformiert werden. Mit dem Ziel, das alte Bewertungssystem zu überholen und eine transparentere Grundsteuer zu schaffen, ist es in Deutschland dann - unter Einhaltung der Vorgaben des BVerfG - zu einer solchen Grundsteuerreform gekommen. Dabei hat die Bundesregierung ein neues Modell geschaffen, das sich an aktuellen Bodenrichtwerten und Mieten orientiert. Erst ab dem 01.01.2025 werden die Steuern auf Grundlage der neuen Regelungen erhoben; bis dahin gelten noch die veralteten Regelungen als Berechnungsgrundlage zur Überbrückung.

 

Finanzgericht Sachsen wies die Klage gegen die Feststellung der Grundsteuerwerte ab

Am Finanzgericht Sachsen wurde Klage gegen die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und gegen die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 erhoben. Das Sächsische Finanzgericht hat am 24. Oktober 2023 über ihre Rechtmäßigkeit entschieden und die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 2 K 574/23). Damit wurde aber die Möglichkeit zur Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eröffnet und es bleibt nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft auch das BVerfG anlässlich dieser Thematik angerufen wird.

Sachsens Finanzgericht erklärt Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbetrag für rechtmäßig

Eigentümer eines Einfamilienhauses sind zum einen gegen die neuen Regelungen des Grundsteuergesetzes und zum anderen gegen die Sondervorschrift in Sachsen vorgegangen und klagten. Das Sächsische Finanzgericht begründete in der mündlichen Hauptverhandlung die tragenden Gründe für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Angriff genommenen Bescheide. In der Klage ging es um die im Bundesmodell ermittelte Grundsteuer. Von diesem Bundesmodell machten zu diesem Zeitpunkt nicht alle, aber doch die meisten Bundesländer Gebrauch, wobei gerade Sachsen und das Saarland hinsichtlich der Höhe der Steuermesszahlen individuelle Vorgaben machten. Die endgültige Entscheidung über die der Klage zugrundeliegenden Beschwer wird damit also eine über Sachsen hinausgehende Tragweite haben. 

Angeführt wurde zunächst, dass das BVerfG in einem Urteil aus 2018 dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Neuregelung der Grundsteuer einräumte, um die veraltete Gesetzesgrundlage umfassend zu reformieren. Es wurde ihm also erlaubt, generalisierende, typisierende und pauschaulisierende Erwägungen zu treffen, um die Bemessungsgrundlage praktikabel und simpel zu gestalten und so dem automatisierten Massenverfahren zu genügen. Maßgeblich sei lediglich die Beachtung des grundrechtlichen Ungleichbehandlungsverbotes beziehungsweise des Gleichbehandlunsgebotes. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer müsse im Ergebnis eine realitätsgerechte und lastengleiche Steuererhebung sicherstellen. Die neuen Regelungen würden diesen Maßgaben entsprechen, sodass die Gesetze zur Feststellung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrages sich als rechtmäßig erwiesen hätten.

Welche Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer sind zulässig? 

Der Sächsische Finanzgerichtshof hat entschieden, dass insbesondere durchschnittliche Nettokaltmieten bei der Berechnung zugrunde gelegt werden dürfen, auch wenn individuelle Eigenheiten eines Gebäudes gerade nicht einkalkuliert sind. Für die Feststellung des Bodenwertes sei es ferner erlaubt, von den Erkenntnissen der örtlichen Gutachterausschüsse Gebrauch zu machen. Diese seien geprägt durch Sach- und Fachkenntnis sowie unabhängig von jeglichen Finanzämtern. Die Unabhängigkeit - so das Sächsische Finanzgericht - sei insbesondere auch gewahrt, wenn zwei Finanzbeamte Angehörige eines solchen Gutachterausschusses sind. Des Weiteren wird noch der Aspekt des höheren Umrechnungskoeffizienten der Bodenwerte ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt, weil damit der Umstand, dass die Quadratmeterpreise bei kleineren Grundstücken im Vergleich höher sind, in der Berechnung Berücksichtigung finde.

Bezüglich der Sächsischen Sonderreglungen zur Steuermesszahl wird angeführt, dass damit das vom Freistaat Sachsen verfolgte legitime Ziel des Gemeinwohls einhergeht, was gerade auch durch Besteuerungsregeln gewährleistet werden könne.

Letztlich wird zudem der Beschwer entgegengehalten, dass die endgültige Steuerlast zurzeit wegen der nicht feststehenden kommunalen Hebesätze nicht exakt bezifferter sind, was bei der veralteten Rechtslage auch so war, weil die Hebesätze während eines laufenden Jahres noch angepasst werden konnten.


SBS LEGAL - Ihre Kanzlei für Steuerrecht

Die Grundsteuerreform wirft für viele Betroffene Fragen auf. Wir lassen Sie mit diesen Fragen nicht allein! Mit ihrer fachlichen Expertise im Steuerrecht stehen unsere Anwälte von SBS LEGAL an Ihrer Seite.

Sie sind Eigentümer einer Immobilie und haben noch Fragen rund um die Grundsteuer?

Unser Team verfügt über umfangreiches Fachwissen im Bereich der Grundsteuerreform und steht auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten Sie ausführlich über die Auswirkungen der Reform auf Ihre Immobilie und unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenfrei.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht