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Wer einen Vertrag schließt und später liefert als vereinbart, verliert den Auftrag in der Regel nicht auf der Stelle. Meist gerät der Lieferant nur in Verzug, und sein Kunde muss ihm eine zweite Chance geben, bevor er aussteigen darf. Anders liegt es beim Fixgeschäft. Hier hängt so viel am vereinbarten Termin, dass schon ein Tag Verspätung den Vertrag kippen kann.
Wie schmal der Grat zwischen beiden Fällen ist, zeigt ein Milliardenstreit aus der Corona-Zeit. Am 16. September 2026 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Pilotverfahren über Schutzmasken, die das Bundesgesundheitsministerium im Frühjahr 2020 bestellt hatte. Bei vielen Lieferungen verweigerte der Bund später die Annahme, unter anderem wegen verpasster Termine, und trat ohne Nachfrist von Verträgen zurück. Sein Urteil will der BGH am 15. Dezember 2026 verkünden.
Ein Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem der vereinbarte Leistungszeitpunkt so viel Gewicht hat, dass eine verspätete Leistung für den Empfänger ihren Sinn ganz oder teilweise verliert. Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft.
Allein ein Datum im Vertrag macht aus einem Kauf noch kein Fixgeschäft. Viele Lieferverträge nennen einen Termin, ohne dass das ganze Geschäft mit ihm stehen oder fallen soll. Formulierungen wie fix oder genau am und ein Hinweis auf den Zweck der Lieferung können dafür sprechen, dass mehr gemeint ist als eine Planungsgröße. Gerichte werten dabei den gesamten Vertrag und die Umstände bei Vertragsschluss aus.
Das Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) trennt deshalb den gewöhnlichen Liefertermin von den zwei Formen des Fixgeschäfts.
Beim absoluten Fixgeschäft lässt sich die Leistung nach dem Termin überhaupt nicht mehr sinnvoll nachholen. Rechtlich gilt sie dann als unmöglich, und der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ein Taxi, das erst nach dem Abflug am Flughafen vorfährt, nützt dem Fahrgast nichts mehr. Zahlen muss der Kunde in solchen Fällen nicht, weil sein Gegenüber den Anspruch auf die Gegenleistung verliert (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Schuldner die Verspätung zu vertreten, kommt Schadensersatz statt der Leistung hinzu.
Quelle: § 280 BGB und § 283 BGB
Beim relativen Fixgeschäft könnte der Lieferant auch nach dem Termin noch liefern, doch der Termin war für den Käufer erkennbar wesentlich. Dann darf der Käufer ohne vorherige Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Ein Rücktritt ist die Erklärung, mit der eine Vertragspartei den Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt. Bereits ausgetauschte Leistungen gehen dann zurück (§ 346 Abs. 1 BGB). Im Normalfall muss der Käufer vorher eine angemessene Frist setzen (§ 323 Abs. 1 BGB). Darauf verzichtet das Gesetz, wenn er dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilt hat, dass es ihm auf den Termin ankommt, oder wenn die Begleitumstände das zeigen.
Angenommen, eine Modekette aus Lübeck bestellt Winterjacken für ihre Aktionswoche ab dem 1. Oktober und schreibt diesen Zweck in die Bestellung. Kommt die Ware erst Mitte November, ließe sie sich zwar noch verkaufen. Die Aktion ist aber vorbei. Hier spricht viel für ein relatives Fixgeschäft, und die Kette kann sich ohne weitere Frist vom Vertrag lösen.
Für Handelskäufe enthält § 376 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eine eigene Regel zum Fixgeschäft. Ist vereinbart, dass die Ware genau zu einer festen Zeit kommt, und trifft sie nicht pünktlich ein, kann der Käufer zurücktreten. Befindet sich der Verkäufer im Verzug, darf der Käufer stattdessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Wer trotz des verpassten Termins weiter auf der Lieferung besteht, muss das dem Verkäufer sofort nach Fristablauf anzeigen (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB). Schweigt der Käufer, kann er später keine Erfüllung mehr verlangen.
► Mängelrechte - Händler können Lieferant in Regress nehmen (aus Okt '23)
Liegt kein Fixgeschäft vor, führt eine verspätete Leistung zum Schuldnerverzug nach § 286 BGB. Der Vertrag bleibt wirksam, doch der Lieferant muss den Schaden ersetzen, den die Verspätung verursacht (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB).
Verzug setzt in der Regel eine Mahnung nach Fälligkeit voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Steht der Termin nach dem Kalender fest, etwa mit der Vereinbarung Lieferung am 15. März, braucht es keine Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat, tritt kein Verzug ein (§ 286 Abs. 4 BGB). Das muss er im Streitfall allerdings selbst darlegen und beweisen.
Solange nur Verzug vorliegt, müssen Käufer vor einem Rücktritt zunächst eine Nachfrist setzen. Erst wenn diese angemessene Frist erfolglos verstreicht, dürfen sie zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung fordern (§ 281 Abs. 1 BGB).
Auch wer Geld zu spät zahlt, gerät in Verzug. Verzugszinsen liegen dann fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Geht es um Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers, sind es neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
Im Maskenstreit klärt der BGH, ob die Bundesrepublik nach verpassten Lieferterminen ohne Nachfrist von Kaufverträgen über Corona-Schutzmasken zurücktreten durfte. Diese Verträge stammen aus einem Open-House-Verfahren des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Frühjahr 2020.
In einem solchen Verfahren schließt der Staat mit jedem Anbieter einen Vertrag, der die vorab festgelegten Bedingungen akzeptiert. Der Bund bot 4,50 Euro netto je FFP2-Maske und 0,60 Euro netto je OP-Maske. In den Musterverträgen hieß es „Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020“, und die Klausel bezeichnete das Geschäft ausdrücklich als absolutes Fixgeschäft (zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 183/2025 des BGH).
Der VIII. Zivilsenat verhandelte die Verfahren VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25. Für eines davon (Az. VIII ZR 36/25) gilt das UN-Kaufrecht (CISG), das viele internationale Warenkäufe regelt. Im Verfahren VIII ZR 313/25 fordert ein Lieferant rund 60,7 Millionen Euro Kaufpreis nebst Zinsen. Vom Ausgang der vier Pilotverfahren hängen laut Presse rund 90 weitere Prozesse ab, in denen es zusammen um etwa 2,3 Milliarden Euro geht.
Das OLG Köln wertete die Musterverträge als vorformulierte Vertragsbedingungen und hielt die formularmäßige Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts für unwirksam. Nach Auffassung des Senats benachteiligte die Klausel die Lieferanten unangemessen, weil sie ohne die Voraussetzungen eines individualvertraglich begründeten Fixgeschäfts vollständig vom gesetzlichen Erfordernis einer Fristsetzung abwich (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die eine Seite für viele Verträge vorformuliert und der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Auch zwischen Unternehmen prüfen Gerichte solche Klauseln auf eine unangemessene Benachteiligung (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne wirksame Klausel hätte der Bund nach Ansicht des OLG vor dem Rücktritt eine Nachfrist setzen müssen.
So entschied das OLG Köln etwa mit Urteil vom 19. Juli 2024 (Az. 6 U 101/23) zugunsten eines Lieferanten. Mit Urteil vom 12. November 2025 (Az. 26 U 49/24) verneinte ein anderer Senat des OLG Köln auch ein stillschweigend vereinbartes relatives Fixgeschäft, weil die Pandemie andauerte und spätere Lieferungen dem Bund weiter nützten. Rechtskräftig sind diese Urteile nicht. Die Revision in den Verfahren VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24 ließ der BGH am 7. Oktober 2025 per Beschluss zu, weil die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.
Nach übereinstimmenden Medienberichten hält auch der BGH ein absolutes Fixgeschäft per AGB nach vorläufiger Einschätzung für unzulässig. Den Liefertermin 30. April 2020 könnte er aber für so wesentlich halten, dass der Bund nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Nachfrist zurücktreten durfte.
Der Senatsvorsitzende Ralph Bünger verwies laut Presseberichten auf die Notlage im Frühjahr 2020. Der Bund habe das Gesundheitswesen damals rasch versorgen und die Verteilung genau planen müssen. Bünger betonte zugleich, diese Einschätzung sei vorläufig.
Ein zweiter Punkt könnte einzelnen Lieferanten helfen. Die Anlieferung lief über einen vom Bund beauftragten Spediteur, der in manchen Fällen einen späteren Lieferslot vorgab. Nach dem Bericht der Legal Tribune Online kam das in zwei der vier Pilotverfahren vor. Hier könnte § 323 Abs. 6 BGB greifen. Diese Vorschrift versperrt den Rücktritt, sobald der Gläubiger dessen Grund allein oder weit überwiegend selbst zu verantworten hat.
Verkünden will der BGH sein Urteil am 15. Dezember 2026. Es dürfte die Richtung für die übrigen Maskenverfahren vorgeben.
Der Maskenstreit zeigt, dass ein Liefertermin auch ohne wirksame Fixklausel wesentlich sein kann, wenn die Umstände bei Vertragsschluss das erkennen lassen. Vorformulierte Bedingungen mit dem bloßen Etikett absolutes Fixgeschäft tragen nach der bisherigen Tendenz der Gerichte dagegen nicht.
Einkäufer, die auf einen festen Termin angewiesen sind, sollten den Grund dafür vor Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Eine E-Mail mit dem Hinweis auf Produktionsstart, Messe oder Saisonbeginn kann später den Ausschlag geben. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen halten oft besser als Formularklauseln, weil die AGB-Kontrolle für sie nicht gilt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wer Termine zusätzlich absichern will, kann eine Vertragsstrafe vereinbaren. Das AGB-Recht zieht dafür allerdings ebenfalls Grenzen.
Umgekehrt sollten Lieferanten eine Rücktrittserklärung nicht ungeprüft hinnehmen. Beruht die Verspätung auf Vorgaben des Kunden oder seiner Logistik, spricht das gegen ein Rücktrittsrecht.
Lieferanten, die einen vereinbarten Termin nicht halten können, sollten den Kunden vor Ablauf informieren, die Ursachen belegen und den Vertrag auf Fixklauseln prüfen. So lässt sich klären, ob nur Verzug droht oder ein sofortiger Rücktritt.
Lassen Sie eine Rücktrittserklärung prüfen, bevor Sie die Ware anderweitig verkaufen oder die Forderung abschreiben.
SBS LEGAL berät Unternehmen im Vertragsrecht bei Lieferverträgen, Lieferverzug und der Gestaltung von Fixklauseln. Wir prüfen insbesondere, ob ein Fixgeschäft vorliegt, eine Nachfrist erforderlich ist und welche Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche bestehen.
Wir unterstützen Hersteller, Großhändler, Importeure und Einkaufsabteilungen bei der Gestaltung und Prüfung von Lieferverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei verspäteten Lieferungen prüfen wir Fixklauseln, Mahnungen, Nachfristen und Rücktrittserklärungen und klären, welche Ansprüche im konkreten Vertragsverhältnis bestehen. Bei Streitigkeiten begleiten wir Unternehmen bei der außergerichtlichen Lösung und bei der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche.