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Die Wahl der passenden Rechtsform ist für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung. Die Umwandlung einer GmbH in eine Genossenschaft ist kein bloßer formaler Akt, sondern eine grundlegende gesellschaftsrechtliche Neuausrichtung. Während die GmbH typischerweise kapitalorientiert strukturiert ist und die Beteiligungshöhe regelmäßig mit Einfluss und wirtschaftlicher Gestaltungsmacht einhergeht, verfolgt die Genossenschaft einen anderen Ansatz: Sie stellt nicht das Kapital, sondern die Förderung ihrer Mitglieder in den Mittelpunkt. Doch wie funktioniert der Wechsel von der GmbH zur Genossenschaft rechtlich, und worauf müssen Gesellschafter achten? Wer einen Formwechsel in Erwägung zieht, sollte daher nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen kennen, sondern auch die strukturellen Unterschiede beider Rechtsformen verstehen. SBS Legal erläutert den Formwechsel von der GmbH zur Genossenschaft (eG) nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) verständlich und praxisnah.
Die rechtliche Grundlage der Genossenschaft findet sich in § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG). Danach dient die Genossenschaft der Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft oder der sozialen beziehungsweise kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Anders als bei der GmbH, bei der die Gewinnerzielung für die Gesellschafter im Vordergrund steht, ist der Zweck der Genossenschaft auf eine nachhaltige Unterstützung ihrer Mitglieder ausgerichtet. Die Mitglieder sind nicht nur Kapitalgeber, sondern regelmäßig zugleich Nutzer der Leistungen der Genossenschaft. Das Prinzip ein Mitglied - eine Stimme prägt die interne Willensbildung. Die Höhe der Einlage entscheidet grundsätzlich nicht über das Stimmgewicht. Damit unterscheidet sich die Genossenschaft deutlich von der GmbH, in der Stimmrechte regelmäßig an Geschäftsanteile gekoppelt sind. Bei der Genossenschaft stehen nicht die Gewinnmaximierung für externe Investoren, sondern die Selbstverantwortung und Selbstverwaltung im Vordergrund. Dieser demokratische Ansatz führt zu einer stärkeren Gleichstellung der Mitglieder, kann jedoch für kapitalstarke Beteiligte auch einen Verlust an Einfluss bedeuten. Auch die Organstruktur weist Besonderheiten auf. Die Genossenschaft verfügt über die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. In der Generalversammlung treffen die Mitglieder die grundlegenden Entscheidungen. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach außen, während der Aufsichtsrat die Kontrollfunktion übernimmt. In ihrer Struktur weist die Genossenschaft damit Parallelen zur Aktiengesellschaft auf. Im Gegensatz zur GmbH, bei der oft ein Fremdgeschäftsführer die Leitung übernimmt, gilt in der Genossenschaft das Identitätsprinzip. Vorstand und Aufsichtsrat müssen grundsätzlich aus dem Kreis der Mitglieder stammen. Eine Leitung durch einen externen Fremd-Geschäftsführer ist damit regelmäßig ausgeschlossen.
Statistisch weisen Genossenschaften eine vergleichsweise geringe Insolvenzquote auf. Dies ist unter anderem auf die enge Bindung der Mitglieder an das Unternehmen sowie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband zurückzuführen. Die regelmäßige Prüfung schafft Transparenz und stärkt das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kreditinstituten. Ein weiterer Vorteil der Genossenschaft ist die Flexibilität beim Ein- und Austritt. Während der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden muss, erfolgt der Beitritt zu einer Genossenschaft per schriftlicher Erklärung. Das Prinzip der offenen Mitgliedschaft ermöglicht damit eine vergleichsweise unkomplizierte Erweiterung des Mitgliederkreises. Auch steuerlich gibt es Besonderheiten: Genossenschaften unterliegen grundsätzlich der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Rückvergütungen an Mitglieder können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernd berücksichtigt werden. In einzelnen Branchen, etwa im Wohnungsbau oder in der Landwirtschaft, bestehen zudem steuerliche Begünstigungen. Nachteilig kann sich auswirken, dass ausscheidende Mitglieder regelmäßig nur den Nennwert ihrer Geschäftsanteile zurückerhalten und nicht an stillen Reserven partizipieren. Zudem ist der Einfluss einzelner Mitglieder aufgrund des Gleichheitsprinzips begrenzt.
Die Umwandlung einer GmbH in eine Genossenschaft erfolgt im Wege des Formwechsels nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG). Rechtsgrundlage dafür ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG. Charakteristisch für den Formwechsel ist, dass die rechtliche Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. Es entsteht kein neuer Rechtsträger; es ändert sich lediglich die Rechtsform. Vermögen, Verträge und bestehende Rechtsverhältnisse bleiben grundsätzlich bestehen. Ein gesonderter Vermögensübergang ist nicht erforderlich. Der erste zentrale Schritt des Formwechsels ist die Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Der sogenannte Umwandlungsbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung und muss die in § 193 UmwG vorgesehenen Mindestangaben enthalten. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der neuen Rechtsform, Angaben zur künftigen Beteiligungsstruktur sowie die Abfindungsangebote an Gesellschafter, die dem Formwechsel widersprechen. Darüber hinaus sind die Gründungsvorschriften der Genossenschaft zu beachten. Erforderlich sind mindestens drei Mitglieder, eine schriftlich fixierte Satzung sowie eine Gründungsprüfung durch den zuständigen Prüfungsverband. Erst mit der Eintragung in das Register wird der Formwechsel wirksam. Die Geschäftsleitung hat gegenüber dem Registergericht unter anderem zu versichern, dass keine erfolgreichen Anfechtungsklagen gegen den Umwandlungsbeschluss anhängig sind. Die Entscheidung für eine Genossenschaft sollte stets auf einer sorgfältigen Analyse der unternehmerischen Ziele beruhen. Sie eignet sich insbesondere für Geschäftsmodelle, die auf langfristige Kooperation, Mitgliederbindung und gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen ausgerichtet sind. Für rein renditeorientierte Beteiligungsstrukturen ist die GmbH hingegen häufig flexibler.
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Der Formwechsel von der GmbH zur Genossenschaft bietet Chancen für eine stärkere Mitgliederorientierung und langfristige Stabilität, erfordert jedoch eine präzise Umsetzung nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes und des Genossenschaftsgesetzes. Die Umwandlung einer GmbH in eine Genossenschaft ist rechtlich anspruchsvoll und berührt zentrale Fragen des Gesellschafts- und Umwandlungsrechts. Fehler bei Beschlussfassung oder Registeranmeldung können erhebliche Konsequenzen haben. Eine fundierte rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Unser Team bei SBS Legal berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Gesellschaftsrechts und weit darüber hinaus. Wir begleiten Sie sicher durch den gesamten Transformationsprozess: Dies umfasst sowohl die Prüfung und Gestaltung von Umwandlungsverträgen, Satzungen und Wirtschaftskonzepten als auch die umfassende Beratung zur optimalen Beteiligungsstruktur Ihrer neuen Genossenschaft.
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