Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Der Unterlassungsschuldner (Beklagte) hatte sich verpflichtet, Fotos, die er urheberrechtswidrig im Internet veröffentlicht hatte, nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen. Dennoch war ein Bild weiterhin durch eine 70-Zeichen-URL aufrufbar. Der Urheber der Fotos (Fotograf) klagte dagegen.
Nachdem bereits das Landgericht (LG) Frankfurt diese Klage abgewiesen hatte, hat sich die Berufungsinstanz, das OLG Frankfurt, dem Urteil nun angeschlossen: Bei der Art und Weise, wie das Foto auch nach der Unterlassungserklärung noch zugänglich war (über die URL), könne nämlich nicht von einem „Öffentlichmachen“ die Rede sein. Es liege also kein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nach §19a (UrhG) vor. Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Erstattungsansprüche seien zudem sowieso bereits verjährt (Urteil vom 10. April 2019, 2-06 O 299/18). Aufrufbarkeit von Fotos über einen Link ist also offenbar kein Öffentlichmachen.
Ausgangspunkt der Klage, die nun vor dem OLG Frankfurt landete, waren zwei Angebote auf eBay-Kleinanzeigen im Jahre 2013: Die drei Fotos, mit denen die Angebote beworben wurden, wurden unerlaubterweise dafür verwendet. Eigentlich stammen diese drei Fotos von einem Fotografen – und der verschickte eine Abmahnung diesbezüglich.
Nachdem der abgemahnte eBay-Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte, verlangte der Fotograf Schadensersatz und machte schließlich auch die Vertragsstrafe geltend. Er meinte nämlich, seine Fotos seien noch immer unerlaubterweise öffentlich (gewesen) – jedenfalls bis Anfang Juli 2013, und zwar online über eine URL. Vier Jahre später (2017) reichte er deswegen Klage ein.
Der Fotograf hatte beantragt, dass eines der drei Fotos nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden darf; er forderte also die Unterlassung dieser Handlung – und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000€ bei Nichteinhaltung durch den Beklagten. Zudem forderte er weiterhin die Zahlung von 1.000€ Vertragsstrafe sowie 1.034,11€ vorgerichtlicher Anwaltskosten an ihn – zuzüglich Zinsen.
Die Richter am LG Frankfurt wiesen die Klage des Fotografen ab. Es bestehe in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch, da es sich nicht um eine „öffentliche Zugänglichmachung“ handele. Warum?
Zum einen hatte der beklagte Verkäufer nämlich bezüglich der Fotos eBay geschrieben und deswegen angenommen, dass die Plattform die Bilder löschen würde. Diese Annahme sei berechtigt, wie das LG Frankfurt urteilte.
Zum anderen waren die Fotos nach der Verpflichtung zur Unterlassung ihrer Veröffentlichung ohnehin nur für diejenigen einsehbar, die die exakte URL zu dem Foto zuvor abgespeichert hatten – also nur für diejenigen, die die Anzeige mit den streitgegenständlichen Bildern gesehen, das entsprechende Bild angeklickt und dann noch die URL dafür kopiert bzw. abgeschrieben hatten. Dass auch nur irgendjemand das macht, erscheint bereits äußerst unwahrscheinlich – geschweige denn eine breite Masse an Leuten; eine „Öffentlichkeit“.
Zu den Ansprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe und den Erstattungsansprüchen, die der klagende Fotograf geltend machte, befand das Gericht, beides sei ohnehin bereits verjährt – und zwar seit dem 31.12.2016. Die dreijährige Frist habe am 31.12.2013 begonnen.
Nachdem er also vor dem LG Frankfurt gescheitert war, ging der Fotograf in Berufung und zog vor das OLG Frankfurt. Hier verfolgte er dieselben Ansprüche wie zuvor (Unterlassungsanspruch, Vertragsstrafen, Erstattung von Anwaltskosten) – allerdings nur noch hinsichtlich eines der drei Fotos.
Aus Sicht des Klägers habe der Beklagte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, damit das Bild vollumfänglich gelöscht würde. Er habe nämlich bloß bei eBay nachgefragt, ob das entsprechende Foto noch abrufbar zwei – und das auch erst im August 2013. Deswegen trage der Beklagte Schuld daran, dass das Bild noch bis 2014 öffentlich zugänglich gewesen sei; nämlich über den frei zugänglichen http-Link.
Dabei habe der Beklagte ja eine Unterlassungserklärung unterschrieben – und sich damit verpflichtet, die Verletzungshandlung (dass das Foto unerlaubterweise öffentlich ist) zu beseitigen. Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen.
Entgegen des Urteils der Richter am LG Frankfurt ist der Kläger auch der Meinung, dass sein Anspruch auf diese Vertragsstrafe, wie auch sein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, noch nicht verjährt seien. Denn der Unterlassungsvertrag sei ein Dauerschuldverhältnis und unterliege somit keiner Verjährung bzw. verjähre erst nach zehn Jahren (nach §852, Satz 2 (BGB)). Davon abgesehen wäre auch eine dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2017, nicht 2016 abgelaufen: Er geht wegen zwischenzeitlicher Verhandlungen von einer verzögerten Verjährung aus, und zwar beginnend am 01.01.2014 – anstatt dem 31.12.2013, wie das LG Frankfurt es zugrunde gelegt hatte.
Der Fotograf hatte beantragt, dass eines der drei Fotos nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden darf; er forderte also die Unterlassung dieser Handlung – und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000€ bei Nichteinhaltung durch den Beklagten. Zudem forderte er weiterhin die Zahlung von 1.000€ Vertragsstrafe sowie 1.034,11€ vorgerichtlicher Anwaltskosten an ihn – zuzüglich Zinsen.
Abermals haben die Frankfurter Richter die Klage des Fotografen zurückgewiesen: Wie bereits das LG urteilte auch das OLG, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen Unterlassungsanspruch habe – weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen.
Zum einen sei der Fall sowieso bereits verjährt, weswegen der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen können noch Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten habe. Das OLG legt hier dieselbe Verjährungsfrist zugrunde wie das LG: Der Vertragsstrafenanspruch sei 2013 entstanden und somit Ende 2016 verjährt, die Verhandlung zwischen den Parteien habe diese Verjährung auch nicht gehemmt – und selbst dann wäre die Frist noch vor Einreichen der Klage (2017) schon abgelaufen.
Zum anderen gehe aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor, dass der Beklagte gegen seine vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen hätte, indem dieser das gegenständliche Foto noch nach Unterschreiben der Unterlassungserklärung öffentlich zugänglich gemacht hätte. Der Kläger behauptet in seiner Klageschrift nur, das streitgegenständliche Bild sei über den entsprechenden Link noch mindestens bis zum 07.03.2014 abrufbar gewesen – der Beklagt bestreitet das.
Was nun wahr ist (ob die Fotografie über den Link abrufbar gewesen ist oder nicht) sei aber eigentlich sowieso egal. Denn (und hier wird´s interessant): Selbst wenn das Bild über die URL noch online gewesen sei, würde das (nach Ansicht der Richter am OLG) ohnehin keine Verletzung der Unterlassungspflicht darstellen: Die Abrufbarkeit durch Eingabe einer 70-stelligen-URL sei nämlich kein „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich“-machen… Wie ist der Begriff „öffentlich Zugänglichmachen“ zu verstehen?
Die zuständigen Richter hatten im Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien keine anderweitigen Anhaltspunkte zur Definition von „öffentlich Zugänglichmachen“ gefunden haben. Deswegen haben sie gemäß den Paragrafen zur Auslegung einer Willenserklärung und von Verträgen (§§133, 157 (BGB)) beschlossen, dass Kläger und Beklagter den Begriff gemeinsam so verstanden haben müssen, wie er auch in §19a (UrhG) und im EU-Recht (Artikel 3, Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie)) zugrunde liegt:
Indem der Beklagte die Unterlassungserklärung unterschrieben hatte, habe er sich verpflichtet, das Foto der Öffentlichkeit nicht so zugänglich zu machen, dass es einem stets und überall zugänglich ist (§19a (UrhG)). Und eine Wiedergabe sei dann eine „öffentliche“ Wiedergabe, wenn nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten (als Unterschied zu einer privaten Gruppe), sondern auch „recht viele Personen“ erreicht werden. Es müsse also eine bestimmte Mindestschwelle überschritten werden; eine nur kleine bzw. unbedeutende Mehrzahl an Personen genüge nicht.
Diese Mindestschwelle sei im vorliegenden Fall nicht erreicht worden – das Merkmal der „Öffentlichkeit“ werde demnach nicht erfüllt. Denn wenn das Foto nur durch Eingabe der 70-Zeichen-URl zugänglich ist, beschränke sich der Personenkreis faktisch auf die Personen, die die Adresse zuvor (vor Abgabe der Unterlassungserklärung) im Rahmen der Ebay-Anzeige abgespeichert/kopiert/notiert/weitergegeben bekommen hatten. Die Lebenserfahrung zeige, dass nicht „recht viele“ andere Personen das getan haben können, sodass das Foto durch die URL keine Öffentlichkeit erreicht habe.
Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL verfolgen Urheberrechtsverletzungen aller Art und machen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Beginnend mit der außergerichtlichen Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder einer Klage. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise können wir auf zahlreiche erfolgreich geführte Verfahren auf bundesweiter Ebene zurückblicken.
Wir stehen Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Urheberrechts zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?