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Inzwischen ist es möglich, fast alles online zu erwerben. So ist es auch mit Arzneimitteln. Allerdings sind selbst bei freiverkäuflichen Arzneimitteln bestimmte Dinge zu beachten und so auch eine mögliche Anzeigepflicht für Händler. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Häufig zeigt sich, dass gerade die Anzeigepflicht häufig unterschätzt wird, denn fälschlicherweise wird davon ausgegangen, dass diese nur für Apotheken gelten. Allerdings ist dies nicht der Fall, denn der ganze Online-Handel ist davon betroffen, unabhängig davon, ob es sich um eine Apotheke handelt oder nicht. Es ist entscheidend, dass das Produkt als Humanarzneimittel eingestuft wird.
Die Grundlage ist das Arzneimittelgesetz (AMG), es regelt gesetzlich die Vorschriften für den Vertrieb von Arzneimitteln in Deutschland. Insbesondere § 67 AMG ist dabei wichtig, denn der Paragraf regelt die allgemeine Anzeigepflicht und in Abs. 8, dass jeder Händler, der beabsichtigt, über das Internet Arzneimittel zu vertreiben, dies bei der zuständigen Behörde anzeigen muss. Dabei müssen der Name, die Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel versendet werden, und die genutzten Domains angegeben werden. Wenn das Produkt über Verkaufsplattformen wie Amazon vertrieben wird, ist dies gegenüber der Behörde ebenfalls anzugeben. Die Angaben werden dann von der Behörde an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermittelt, damit der Händler in das offizielle Versandhandelsregister geführt werden kann. Nur wer in diesem Versandhandelsregister eingetragen ist, ist für den Online-Vertrieb von Arzneimitteln berechtigt.
Wo die Grundlage für den Vertrieb und die notwendige Eintragung im Versandhandelsregister geklärt ist, stellt sich allerdings die zentrale Frage, was genau als Arzneimittel gilt. Die Definition findet sich dabei in § 2 AMG. Der Begriff ist dabei weitgefasst und wird als Stoffe und Zubereitungen beschrieben, welche zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder physiologische Funktionen beeinflussen und als solche präsentiert werden. Dabei muss es sich um ein Produkt für Menschen handeln. In Abs. 3 werden dabei Abgrenzungen zu Tierarzneimitteln, Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln gezogen, ebenso wie Tabakerzeugnissen und Biozid-Produkten.
Im Arzneimittelrecht wird zudem zwischen Produkten unterschieden, welche nur in Apotheken vertrieben werden dürfen und solchen, die auch im freien Handel erhältlich sind. Apothekenpflichtige Arzneimittel sind beispielsweise Schmerzmittel wie Ibuprofen oder Paracetamol, Nasensprays mit Xylometazolin, aber auch teilweise pflanzliche und homöopathische Arzneimittel. Freiverkäuflich sind beispielsweise Tees, Heilbäder, Mittel gegen Mund- und Rachenreizungen oder Hautpflegemittel, ebenso wie pflanzliche Arzneimittel, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen. Manchmal ist es schwer, die Grenze zu erkennen, insbesondere bei pflanzlichen Mitteln.
Werden diese Produkte von Nichtapotheken vertrieben, welche der Apothekenpflicht unterliegen, kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen und behördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Die Grenzen sind dabei nicht immer sehr klar. Es kann zu einem Vertriebsverbot kommen und Bußgelder auferlegt werden. Es ist daher ratsam, genau zu prüfen, ob eine Apothekenpflicht vorliegt und das Zulassungsverfahren durchlaufen wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Online-Vertrieb von Humanarzneimitteln unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen und diese gelten nicht nur für Apotheken, sondern für jeden Händler, der Arzneimittel vertreibt. Maßgeblich sind vorwiegend die Einstufung als Arzneimittel und die Anzeige nach § 67 Abs. 8 AMG.
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