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Facebook Freunde-Finder: Zugriff auf Daten von Nicht-Nutzern?


Das Landgericht Berlin II hat Meta die Verarbeitung von Kontaktdaten nicht registrierter Personen über die Facebook-Freunde-Finder-Funktion teilweise untersagt. Ohne ausdrückliche Einwilligung darf kein Zugriff erfolgen und Daten wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Nicht-Nutzern nicht ohne Weiteres über Kontaktimporte verarbeitet werden.

Darf ein soziales Netzwerk auf die Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst gar kein Konto auf der Plattform besitzen? Genau diese Frage sorgt aktuell für juristische Aufmerksamkeit und betrifft Millionen Nutzer digitaler Dienste.


Warum der Upload fremder Kontaktdaten datenschutzrechtlich heikel ist

Viele Plattformen bieten Funktionen an, mit denen Nutzer ihr Adressbuch hochladen können, um schneller Freunde oder Bekannte zu finden. Dabei gelangen jedoch häufig auch Kontaktdaten von Personen auf die Server der Plattform, die nie selbst zugestimmt haben oder gar nicht Mitglied des Netzwerks sind. Datenschützer sehen darin seit Jahren ein sensibles Thema, weil auf diese Weise Daten unbeteiligter Dritter verarbeitet werden könnten.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II greift genau diese Problematik auf. Verbraucherschützer werten das Urteil als wichtiges Signal für den Schutz personenbezogener Daten.


Was ist die Freund-finden-Funktion?

Die Freunde-Finder-Funktion bei Facebook bzw. Meta, erlaubt es Nutzerinnen und Nutzern, Kontakte aus dem eigenen Adressbuch hochzuladen, um darüber passende Freundschaftsvorschläge zu erhalten. Dabei werden typischerweise E-Mail-Adressen und Telefonnummern vom Smartphone an die Plattform übermittelt und mit vorhandenen Facebook-Profilen abgeglichen. Auf dieser Basis entstehen Hinweise wie „Personen, die du kennen könntest“. Die hochgeladenen Kontaktdaten lassen sich zwar wieder löschen, sie werden jedoch regelmäßig auch dazu genutzt, die Vorschlagslogik und Vernetzungsempfehlungen weiter zu verbessern.

Datenschutzrechtlich ist das besonders sensibel, weil im Adressbuch oft auch Daten von Personen stehen, die selbst gar kein Facebook-Konto haben und deshalb keine bewusste Entscheidung über eine Nutzung getroffen haben.


Meta vor Gericht: Streit um den Facebook-Freunde-Finder

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook. Der Verbraucherschutzverband war der Ansicht, dass bestimmte Funktionen der Plattform gegen Datenschutzrecht und Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Konkret ging es um die Art und Weise, wie Facebook personenbezogene Daten verarbeitet und für seine Dienste nutzt. Im Mittelpunkt stand unter anderem die erwähnte Freunde-Finder-Funktion.

Nach den Feststellungen im Verfahren konnten dabei auch Daten von Personen erfasst werden, die selbst keinen Facebook-Account besitzen. Zusätzlich konnten Nutzer laut Darstellung der Klägerseite sogar Anruf- und SMS-Metadaten hochladen, die ebenfalls auf den Servern des Unternehmens gespeichert wurden. Die Informationen dienten dazu, Verbindungen zwischen Nutzern zu erkennen und Vorschläge für neue Kontakte zu generieren.

Der Verbraucherschutzverband sah darin gleich mehrere Rechtsverstöße. Nach seiner Auffassung fehlte insbesondere eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen, deren Daten über die Kontaktlisten anderer Nutzer auf die Plattform gelangten. Außerdem kritisierte der Verband, dass Facebook personenbezogene Daten für personalisierte Werbung sowie für die Erstellung umfassender Nutzerprofile verwende.

Mit der Klage verlangte der Verband daher unter anderem, dass Facebook bestimmte Formen der Datenverarbeitung künftig unterlässt und Abmahnkosten erstattet. Das Gericht musste deshalb prüfen, ob die beanstandeten Funktionen und Datenverarbeitungen mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Verbraucherschutzrechts vereinbar sind.


Gericht untersagt Verarbeitung von Kontaktdaten Nichtregistrierter

Das Landgericht Berlin II gab der Klage teilweise statt und untersagte Facebook, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit personenbezogene Daten von Personen zu verarbeiten, die selbst kein Facebook-Konto besitzen, wenn diese Daten über die Endgeräte registrierter Nutzer hochgeladen werden. Konkret betrifft das E-Mail-Adressen oder Telefonnummern aus Kontaktlisten, die Nutzer über die Freunde-Finder-Funktion an die Plattform übermitteln. Eine solche Verarbeitung sei ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen unzulässig.

Das Gericht stellte fest, dass Facebook für die Datenverarbeitung selbst verantwortlich ist und sich nicht darauf berufen kann, lediglich als technischer Dienstleister der Nutzer zu handeln. Nach Auffassung der Richter entscheidet das Unternehmen maßgeblich über Zweck und Umfang der Datennutzung und bleibt daher datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

Eine Rechtfertigung über andere Erlaubnistatbestände der Datenschutz-Grundverordnung sah das Gericht ebenfalls nicht. Weder eine Vertragsdurchführung noch ein überwiegendes berechtigtes Interesse könnten die Speicherung und Nutzung der Daten von Nichtnutzern rechtfertigen. Betroffene Personen hätten in einer solchen Konstellation regelmäßig keine Möglichkeit, mit der Verarbeitung zu rechnen oder ihr zu widersprechen.

Für den Fall weiterer Verstöße drohen dem Unternehmen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft. Außerdem wurde Facebook verpflichtet, dem klagenden Verbraucherschutzverband Abmahnkosten zu erstatten.


Kontaktimport bei Facebook: Welche Daten werden übertragen?

Im Verfahren spielte auch der Umfang der über die Freunde-Finder-Funktion erfassten Daten eine wichtige Rolle. Nach den Feststellungen des Gerichts beschränkt sich die Datenübermittlung nicht nur auf einfache Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder Telefonnummern. Vielmehr können auch weitere Informationen aus dem Adressbuch eines Smartphones übertragen werden.

Dazu zählen etwa Angaben zu Berufen, Beziehungsstatus, gespeicherte Bilder oder andere persönliche Informationen, die in den Kontakten hinterlegt sind. Diese Daten werden nach dem Hochladen mit den bestehenden Profilen auf der Plattform abgeglichen, um Vorschläge für neue Kontakte zu generieren oder bestehende Netzwerke zu erweitern.

Das Gericht stellte fest, dass diese Daten teilweise auch dann auf Servern des Konzerns gespeichert werden, wenn die betroffenen Personen selbst kein Konto bei der Plattform besitzen. Dadurch entsteht ein Datenbestand über Menschen, die weder registriert sind noch aktiv in die Verarbeitung eingewilligt haben. Gerade diese Konstellation wurde vom Gericht besonders kritisch bewertet, weil sie das Risiko einer weitergehenden Nutzung der Informationen für Profilbildung oder Werbezwecke erhöht.


Werbeprofile ohne Einwilligung

Das Landgericht Berlin untersagte dem Plattformbetreiber ausdrücklich, personenbezogene Daten registrierter Nutzer, ohne eine klare und aktive Einwilligung zu umfassenden Werbeprofilen, zusammenzuführen.

Nach Auffassung des Gerichts dient personalisierte Werbung in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens. Für die grundlegende Nutzung des sozialen Netzwerks sei diese Form der Datenauswertung nicht erforderlich. Nutzer greifen in der Regel auf die Plattform zu, um mit Freunden zu kommunizieren oder Inhalte zu teilen, nicht jedoch, um gezielt personalisierte Werbung zu erhalten.

Das Gericht sah deshalb die Gefahr, dass verschiedene Datenquellen miteinander kombiniert werden und dadurch besonders detaillierte Nutzerprofile entstehen. Ohne eine eindeutige Zustimmung der Betroffenen kann eine solche Zusammenführung nach Auffassung der Richter einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.


Kein generelles Verbot sensibler Profilbildungen

Nicht in allen Punkten folgte das Gericht den Forderungen der Verbraucherzentrale vollständig. So beantragte der Kläger unter anderem ein umfassendes Verbot der Profilbildung auf Grundlage besonders sensibler Daten, etwa zu politischen Ansichten, religiösen Überzeugungen oder Gesundheitsinformationen.

Den Antrag wies das Gericht teilweise zurück. Nach seiner Bewertung war die in diesem Zusammenhang verwendete Einwilligungserklärung im konkreten Fall ausreichend konkret formuliert und erfüllte die gesetzlichen Anforderungen. Die Richter sahen deshalb keine Grundlage für ein generelles Verbot der entsprechenden Datenverarbeitung.


Geltungsbereich der Entscheidung

Das Urteil richtet sich konkret gegen die in Deutschland angewandten Praktiken der Plattform und bindet zunächst nur die beteiligten Parteien. Eine automatische Wirkung für andere EU-Mitgliedstaaten entsteht dadurch nicht.

Dennoch kann die Entscheidung eine weitreichende Signalwirkung entfalten. Gerichte in anderen Ländern orientieren sich häufig an vergleichbaren Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere wenn es um die Auslegung der DSGVO geht. Für internationale Plattformbetreiber kann dies dazu führen, dass sie ihre Datenschutzpraktiken vorsorglich auch in anderen Märkten anpassen.

Damit trägt das Urteil dazu bei, den Druck auf große digitale Plattformen zu erhöhen, ihre Datenverarbeitung transparenter zu gestalten und stärker an den europäischen Datenschutzstandards auszurichten.


Urteil bisher nicht rechtskräftig

Trotz seiner Bedeutung ist das Urteil derzeit bisher nicht rechtskräftig. Der Meta-Konzern hat unmittelbar nach der Entscheidung Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Gleichzeitig hat auch der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband eine sogenannte Anschlussberufung angekündigt. Dadurch wird das Verfahren in der nächsten Instanz erneut geprüft.

Die Situation verlängert den Rechtsstreit erheblich. Bis zu einer endgültigen Entscheidung können Monate oder sogar mehrere Jahre vergehen. In der Berufungsinstanz besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass einzelne rechtliche Bewertungen neu vorgenommen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigt werden. Für Plattformbetreiber und andere digitale Unternehmen bedeutet dies vorerst eine Phase rechtlicher Unsicherheit. Zwar entfaltet das Urteil bereits eine starke Signalwirkung, endgültige Rechtssicherheit entsteht jedoch erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung.


Klagebefugnis der Verbraucherverbände

Ein besonderer Aspekt dieses Verfahrens betrifft die Frage, ob Verbraucherverbände überhaupt berechtigt sind, Datenschutzverstöße nach der DSGVO gerichtlich geltend zu machen. Als der Verbraucherzentrale Bundesverband im Jahr 2018 Klage erhob, war diese Frage rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund wurde das Verfahren über mehrere Jahre hinweg ausgesetzt.

Erst im Jahr 2025 sorgte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die wiederum auf einer Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhte, für Klarheit. Der BGH bestätigte, dass Verbraucherverbände unter bestimmten Voraussetzungen befugt sind, Datenschutzverstöße im Interesse der Verbraucher gerichtlich verfolgen zu lassen. Diese Klärung ermöglichte die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin.

Die Entscheidung stärkt die Rolle von Verbraucherschutzorganisationen erheblich. Sie können künftig systematische Datenschutzprobleme bei großen Plattformen effektiver vor Gericht bringen und damit als eine Art zusätzliche Kontrollinstanz im digitalen Markt auftreten.


Fazit: Was die Entscheidung praktisch verändert

Das Urteil rückt einen Punkt ins Zentrum, der in der Praxis oft untergeht. Wer sich bewusst gegen ein soziales Netzwerk entscheidet, erwartet einen effektiven Abstand zur Plattform. Genau diese Erwartung wertet das Gericht als schutzwürdig, da Betroffene ohne eigenes Konto weder Einfluss auf Upload und Speicherung ihrer Kontaktdaten haben noch einen erkennbaren Nutzen daraus ziehen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Komfortfunktionen wie Kontaktabgleich rechtlich nur dann tragfähig sind, wenn sie die Rechte Dritter von Anfang an mitdenken. Für Plattformen und App-Anbieter steigt damit der Druck, Einwilligungs- und Transparenzprozesse so zu gestalten, dass sie auch Außenstehende erfassen, statt sie faktisch in die Datenverarbeitung hineinzuziehen:

  • Daten von Nichtnutzern geraten über Kontaktimporte in die Verarbeitung und Betroffene haben dabei kaum Steuerungsmöglichkeiten.
  • Plattformen müssen Einwilligung und Informationspflichten so aufsetzen, dass sie den Datenfluss zu Dritten realistisch abbilden.
  • Für Werbeprofile steigt die Hürde, weil die Zusammenführung zu Nutzungsprofilen eine belastbare, eindeutige Einwilligung verlangt.
  • Die Wirkung geht über ein einzelnes Netzwerk hinaus, weil ähnliche Freunde-Finden-Mechanismen branchenüblich sind.


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