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Das Landesarbeitsgericht hat sich damit beschäftigt, ob eine fristlose Kündigung wegen einem Wettbewerbsverstoß gerechtfertigt ist, wenn ein Mitarbeiter E-Mails seiner Arbeitgeberin an ein Konkurrenzunternehmen weiterleitet. Wann genau ein Unternehmen im Wettbewerb steht und inwieweit die geschäftlichen Anteile an der Firma relevant sind, darum geht es im folgenden Artikel.
Im Sachverhalt LAG Köln, Urteil vom 6.6.2024 - 6 Sa 606/23 streiten die Parteien über eine außerordentliche Kündigung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, bei welcher der Kläger seit 2014 als Vertriebsleiter für Handelsware beschäftigt war. Insbesondere war der Gegenstand seiner Arbeitsleistung das Vermitteln von Abfällen. Am 31.05.2022 gründete der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder die K GmbH, wobei der Kläger 30 % des Stammkapitals an dieser Gesellschaft hielt, übrige Anteil wurde von seinem Bruder gehalten, der auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Die K GmbH betrieb eine öffentlich zugängliche Internetpräsenz, aus welcher auch hervorging, dass die Firma mit Recyclingprodukten aus Kunststoff in unterschiedlichen Formen handelt und dass sie Beratungsleistungen bezüglich der Bewertung und der Einführung neuer Recyclingprodukte sowie Logistikdienstleistungen anbiete. Außerdem verarbeite sie unvermeidbare Reste, die aufgrund der Beschaffenheit nicht mehr recycelt werden könnten, zu Ersatzbrennstoffen.
Zwischen Juli 2022 und April 2023 leitete der Kläger diverse E-Mails von Kunden der Beklagten an seinen Bruder weiter, in denen diese der Beklagten verschiedene Recyclingprodukte sowie andere Geschäfte oder Kooperationen anbieten. Der Geschäftsführer der Beklagten erlangte am 25.05.2023 Kenntnis von den besagten E-Mail-Weiterleitungen. Mit Schreiben vom 26.05.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise zum 30.09.2023. Ein Arbeitsvertrag wird individuell ausgestaltet und es kommt daher je nach Arbeitsvertrag unterschiedliche Verletzungen in Betracht. Vorliegend wurde insbesondere die Verletzung von § 6 und § 7 des am 25.11.2013 geschlossenen Arbeitsvertrags aufgeführt
§ 6 regelt die Nebentätigkeit und besagt, dass der Arbeitnehmer seine ganze Arbeitskraft und sein ganzes Wissen in den Dienst des Arbeitgebers zu stellen hat und sich dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet während der Dauer des Vertrages jeglichen Wettbewerb gegenüber dem Arbeitgeber zu enthalten sowohl direkt als auch indirekt.
§ 7 regelt die Geheimhaltung und das der Arbeitnehmer sich verpflichtet, alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Der Standpunkt des Klägers ist allerdings, dass keine Wettbewerbstätigkeit vorliegt. Die K GmbH sei schon kein Wettbewerbsunternehmen im Verhältnis zur Beklagten, da sie keine Umsätze oder Gewinne machen würde und bislang keine Rechnungen erstellt hat. Über die Internetseite der K GmbH hätten noch keine geschäftlichen Kontakte stattgefunden. Die Internetseite sei auch nicht auf seine Veranlassung freigeschaltet worden. Vielmehr sei dies durch seinen Bruder als Geschäftsführer der K GmbH geschehen. Er erhebte daher Kündigungsschutzklage.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Kündigung vom 26.05.23 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet hat. Seit der Freischaltung der Internetseite war diese werbend am Markt tätig. Mit der Freischaltung der Internetpräsenz beginnt die werbende Tätigkeit der fraglichen Firma nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 24.10.2021 – 10 AZR 8/19). Die K GmbH ist somit ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten. Ob der Kläger die Seite selbst freigeschaltet hat oder ob er selbst (Mehrheits-) Inhaber der Firma war, ist für die Frage, ob die Firma werbend tätig war oder nicht, nicht von Bedeutung. Der Kläger hat durch die Weiterleitung von Kundenmails der Beklagten diese Firma unterstützt und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dieser Wettbewerbsverstoß stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Der Gegenstand der fristlosen Kündigung ist vor allem, dass wegen eines Wettbewerbsverstoßes ein Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehen und nicht mehr aufgebaut werden kann. Es kommt daher darauf an, was der Kläger tut und nicht darauf, ob er mit seinem Tun ein wirtschaftlicher Mehrwert erlangt. Ob also die Konkurrenzfirma Umsatz oder gar Gewinn erwirtschaftet hat, ist unbedeutend. Wer im Vertrieb tätig ist, arbeitet mit Netzwerken, Adressen und Informationen. Die Informationen waren zwar frei im Netz verfügbar, das ändert allerdings nichts, denn es bedeutet nicht, dass die Weiterleitung von Kundenmails an Konkurrenzunternehmen dadurch unbedenklich werden. Das Finden der Adresse gehört zur Tätigkeit eines Vertrieblers. Die Kündigung ist innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden und sie ist als ultima ratio verhältnismäßig und interessengerecht.
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