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Die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnis in Form eines Girovertrages bedarf eines wichtigen Grundes. Liegt ein solcher nicht vor, ist eine fristlose Kündigung unwirksam.
Ein Onlinehändler eröffnete bei der N26 Bank ein Geschäftskonto. Ein Jahr nach Kontoeröffnung forderte die N26 Bank den Händler auf, gewisse Herkunftsnachweise über erhaltene Zahlungsgutschriften auf seinem Konto darzulegen. Diese Nachweise lieferte der Händler der Bank umgehend. Kurz darauf wurde die Geschäftsbeziehung von der Bank fristlos gekündigt. Zur Begründung wurde ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank angeführt. Auf Grundlage dieses Verstoßes kündigte die Bank ferner an, das restliche Guthaben auf dem Konto in Höhe von 6.800 Euro einzubehalten. Mit einer Abmahnung wies der Händler die Bank darauf hin, dass die Fortführung seines Geschäftsbetriebs durch die Kontokündigung und die damit einhergehende fehlende Liquidität, existenziell bedroht ist.
Aus § 313 Abs. 3, 314 BGB folgt, dass beide Seiten eines Girovertrags dieses Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen können. Ein solches Kündigungsrecht ist normalerweise in den AGB der Banken gesondert geregelt.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird in Abs. 1 S. 2 in enger Anlehnung an § 626 Abs. 1 definiert. Danach ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insbesondere ist zu beachten, ob dem Kündigungswilligen nicht auch andere, weniger scharfe Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung zur Verfügung stehen. Ein bloß pauschaler Hinweis wie im vorliegenden Fall, es liege bei der Kontoführung ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, genügt nicht als wichtiger Grund für die Kündigung.
Eine fristlose Kündigung ohne konkrete Benennung nachvollziehbarer Gründe stellt einen
besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die nebenvertragliche Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Denn die fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen steht unter dem Vorbehalt besonders schwerwiegender Verstöße. Es stellt einen solchen Verstoß dar, wenn ein Unternehmen eine einmal eingegangene Geschäftsbeziehung beliebig mit sofortiger Wirkung und geschäftsschädigender Auswirkung beendet. Dabei ist auch Vorsatz zu bejahen, sofern wie im vorliegenden Fall, die Bank Kenntnis von einer erhaltenen Abmahnung hat.
Die Kontosperre kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Damit kann eine solch unbegründete Sperrung eines Bankkontos den Anspruch auf eine einstweilige Verfügung begründen, sofern Dringlichkeit nachgewiesen werden kann.
Dem Onlinehändler steht bei unterlassener Begründung der Sperrung durch die Bank ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 241 Abs. 1, 1004 Abs. 1, BGB analog zu. Der Unterlassungsanspruch aus den §§ 241 Abs. 2, 1004 Abs. 1, BGB analog schützt anerkanntermaßen nicht nur das Eigentum, sondern insbesondere auch quasinegatorische Ansprüche gegenüber sämtlichen Eingriffen in deliktisch geschützte Interessen, und damit auch gegenüber ungerechtfertigten Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht, Handelsrecht und IT-Recht haben wir von SBS LEGAL die nötige fachliche Expertise, erfolgreich Lösungen wie im Falle eingefrorener Bankkonten herbeizuführen – ob außergerichtlich oder gerichtlich; im Formulieren ordnungsgemäßer Beschwerdeschreiben, dem Durchsetzen von Leistungsansprüchen auf Auszahlung von Geldern sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen durch Abmahnen eines bestimmten Verhaltens.
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