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Fristlose Kündigung nach Online-Krankschreibung


Eine schnelle Krankschreibung per Mausklick kann teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Ein IT-Consultant hatte sich für eine ärztliche Bescheinigung ohne persönlichen Kontakt entschieden und verlor daraufhin seinen Arbeitsplatz. Das Gericht sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert und hielt die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Warum das Urteil weitreichende Folgen für digitale Krankmeldungen hat und worauf Arbeitnehmer künftig achten sollten, lesen Sie hier.


Wann besteht eine Pflicht zur Krankschreibung?

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Die ärztliche Krankschreibung, offiziell „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, ist hingegen erst ab einer bestimmten Dauer gesetzlich vorgeschrieben.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

  • Sofortige Krankmeldung: Arbeitnehmer müssen sich spätestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages beim Arbeitgeber krankmelden.
  • Krankschreibung ab dem dritten Tag: Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert.
  • Abweichende Regelung möglich: Der Arbeitgeber darf im Arbeitsvertrag festlegen, dass die Krankschreibung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist.
  • Keine Angabe der Diagnose: Der Arbeitgeber erfährt ausschließlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt – nicht, welche Erkrankung die Ursache ist. Die Diagnose wird nur gegenüber der Krankenkasse angegeben.

Damit gilt: Eine rechtzeitige Krankmeldung schützt nicht nur vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sondern ist auch Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


Digitale Krankschreibung ohne Arztkontakt vor Gericht

Im aktuellen Fall ging es um den bereits erwähnt IT-Consultant, der im August 2024 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt über eine Online-Plattform beantragte. Die Bescheinigung stammte angeblich von einem „Privatarzt per Telemedizin“ und bestätigte seine Arbeitsunfähigkeit für vier Tage. Einen Arzt hatte der Arbeitnehmer jedoch nie gesprochen. Weder per Video noch telefonisch.

Nach einer internen Überprüfung hielt der Arbeitgeber die Krankschreibung für zweifelhaft und sprach eine fristlose Kündigung aus. Zunächst bekam der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Dortmund recht. Er habe tatsächlich krankheitsbedingt gefehlt und sogar seine Symptome sowie die eingenommenen Medikamente offengelegt.

In der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht jedoch anders. Die Richter sahen in der eingereichten Bescheinigung den Versuch, eine reguläre ärztliche Untersuchung bewusst vorzutäuschen. Der Begriff „Fernuntersuchung“ erwecke den Eindruck, dass ein Arzt den Gesundheitszustand tatsächlich überprüft habe. Was nicht der Fall war.

Zudem ähnelte das Dokument optisch stark dem offiziellen Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Dadurch wurde nach außen der Anschein erweckt, die Bescheinigung erfülle die Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§§ 4, 5). Diese sieht jedoch ausdrücklich vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur nach ärztlicher Untersuchung festgestellt werden darf. Da dies hier nicht geschehen war, wertete das Gericht die Bescheinigung als nicht beweiskräftig und bestätigte die fristlose Kündigung.


Digitale Krankschreibung: praktisch, aber rechtlich riskant

Die digitale Krankschreibung hat den Alltag vieler Beschäftigter erleichtert. Wer an einem leichten Infekt leidet, kann sich inzwischen bequem von zu Hause aus krankschreiben lassen, etwa per Videosprechstunde beim Hausarzt. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird anschließend direkt an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt. So lassen sich Papierformulare und Übermittlungsfehler vermeiden.

Doch nicht jede Online-Krankschreibung ist rechtlich wirksam. Problematisch wird es, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne jeden Arztkontakt, also weder telefonisch noch per Video, festgestellt wird.

Bei vielen Online-Portalen läuft die digitale Krankschreibung nach demselben Prinzip ab: Arbeitnehmer füllen ein Formular aus, beschreiben ihre Symptome und erhalten kurze Zeit später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail oder App, ohne jemals direkt mit einem Arzt gesprochen zu haben.

Die Konsequenz ist gravierend: Der Arbeitgeber kann die AU zurückweisen, den Lohn einbehalten oder sogar kündigen. Nur Krankschreibungen, bei denen ein Arzt den Zustand des Patienten persönlich beurteilt, sei es per Video, telefonisch oder vor Ort, gelten als rechtssicher und erfüllen die Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.


Gericht sieht bewusste Täuschung durch den Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Hamm sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer seine Krankschreibung bewusst missbräuchlich erworben hatte. Die Webseite des Anbieters habe klar darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliches Gespräch ausgestellt werde. Der Arbeitnehmer habe also gewusst, dass keine Untersuchung stattfindet. Trotzdem habe er den Anschein erweckt, es handle sich um eine reguläre Bescheinigung nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Der Online-Anbieter hatte sogar selbst darauf hingewiesen, dass diese Art der AU einen geringeren Beweiswert habe und bei Zweifeln des Arbeitgebers besser eine Variante mit Arztgespräch gewählt werden solle. Dennoch nutzte der Arbeitnehmer die vereinfachte Form und reichte sie bei seinem Arbeitgeber ein, um die Entgeltfortzahlung zu erhalten.

Für das Gericht stand fest, das der Arbeitnehmer vorsätzlich getäuscht habe, indem er eine Bescheinigung vorlegte, die wie ein offizieller „gelber Schein“ aussah, tatsächlich aber nicht den medizinischen Anforderungen entsprach. Da er zudem keine konkreten Nachweise zu seiner Erkrankung oder deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit erbrachte, bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung als gerechtfertigt.


Arbeitsunfähigkeit, Beweislast und Kündigung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Kommt es zum Streit über die Echtheit oder Gültigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für seine Krankheit. Grundsätzlich hat eine ärztliche Bescheinigung einen hohen Beweiswert. Bestehen jedoch Zweifel an ihrer Richtigkeit kann dieser Beweiswert erschüttert werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zusätzliche Nachweise erbringen, zum Beispiel durch eine Aussage des behandelnden Arztes, der von seiner Schweigepflicht entbunden wird.

Zweifel an einer Krankschreibung können entstehen, wenn etwa widersprüchliche Angaben zum Krankheitsverlauf vorliegen, der Arbeitnehmer trotz AU einer körperlich belastenden Nebentätigkeit nachgeht oder bereits im Vorfeld angekündigt hat, „krank zu machen“. Auch eine rückdatierte Bescheinigung kann Misstrauen wecken. Im Ernstfall ist es daher ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen oder eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Prozesskosten abzudecken.

Doch was gilt, wenn man früher wieder gesund ist? Entgegen einem verbreiteten Irrtum darf ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Krankschreibung an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, sobald er sich dazu in der Lage fühlt. Eine „Gesundschreibung“ ist rechtlich nicht vorgesehen. Der Arzt bescheinigt lediglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wer sich wieder arbeitsfähig fühlt, muss die Arbeit also tatsächlich wieder aufnehmen – auch vor dem offiziell bescheinigten Ende. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es im deutschen Arbeitsrecht hingegen nicht.

Erschreckend für viele: Eine Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich zulässig. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit schützt nicht automatisch vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nur wenn die Kündigung ausschließlich wegen der Krankheit ausgesprochen wird, gelten strengere Anforderungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die gesundheitliche Prognose negativ ist und die Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigen – etwa, weil Arbeitsabläufe gestört sind oder Kollegen dauerhaft überlastet werden. Als Richtwert gelten Fehlzeiten von 15 bis 20 Prozent innerhalb von zwei Jahren als Indiz für eine negative Prognose.

Wer hingegen eine Krankheit vorsätzlich vortäuscht, begeht eine schwere Pflichtverletzung. In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung zulässig. Sie muss dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Sachverhalts zugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.

Fünf Tipps für Arbeitnehmer

  • Kontakt mit einem Arzt sicherstellen: Nur Krankschreibungen mit ärztlicher Untersuchung – persönlich, telefonisch oder per Video – sind rechtssicher.
  • Dokumentation aufbewahren: Symptome, Medikamente und Arztkontakte sollten bei Zweifeln genau dokumentiert werden.
  • Offen kommunizieren: Bei längerer Krankheit das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Keine Rückdatierung: Eine verspätet ausgestellte AU kann den Verdacht einer Täuschung begründen.
  • Rechtliche Hilfe früh einholen: Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Kündigung oder AU sollte sofort anwaltliche Beratung erfolgen – insbesondere, wenn die Kündigung während der Krankheit erfolgt.

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte zudem klar, dass in diesem Fall keine vorherige Abmahnung erforderlich war. Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wog so schwer, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden konnte.

Der Arbeitnehmer hatte das Vertrauen seines Arbeitgebers nachhaltig erschüttert, indem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung vorlegte und damit eine Erkrankung nur vortäuschte. Gerade weil Arbeitgeber den tatsächlichen Gesundheitszustand ihrer Angestellten nicht selbst überprüfen können, ist das Vertrauen in die Echtheit einer AU von zentraler Bedeutung.

Auch das Argument des Arbeitnehmers, er habe aus Sorge um seine Gesundheit und aus einer „Notlage“ heraus gehandelt, überzeugte das Gericht nicht. Es sei weder nachvollziehbar noch plausibel, warum er nicht einen Arzt, persönlich oder digital, hätte aufsuchen können. Damit blieb die fristlose Kündigung rechtmäßig und wirksam.


SBS LEGAL – Kanzlei für Arbeitsrecht

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