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So siegte der Fußballstar Neymar nicht nur auf dem Platz, sondern auch vor Gericht - in diesem Falle gegen einen Unternehmer, der seinen Namen unberechtigterweise für sich als Marke eintragen lassen wollte.
Der Unternehmer aus Portugal hatte im Jahre 2012 den Namen des bekannten Fußballstars aus Brasilien für seine Bekleidungsfirma als Marke beim „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO) angemeldet. Eingetragen wurde die Marke im Jahre 2013. Daraufhin beantragte der Fußballstar im Februar 2016 die Nichtigerklärung dieser Marke für die von dem Unternehmer darauf angemeldeten Waren. Diesem Antrag wurde seitens des EUIPO entsprochen. Der Unternehmer hingegen klagte sodann beim Gericht der Europäischen Union (EuG) und verlangte die Aufhebung dieser Entscheidung des Amtes der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Diesem Gebaren schob der EuG mit Urteil vom 14.05.2019 (EuG, Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache T-795/17) einen Riegel vor und wies die Klage des Unternehmers gegen den Antrag des Fußballstars Neymar, die Marke für nichtig zu erklären, ab.
Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter des EuG an, der Unternehmer aus Portugal habe versucht, mit dem Namen des bekannten Fußballspielers Neymar Da Silva Santo Júnior dessen Ansehen bösgläubig für sich und seine geschäftlichen Zwecke auszunutzen.
Der Fußballstar war dem Unternehmer bekannt, ebenso kannte sich der Unternehmer mit Fußball aus und wusste daher, dass der Spieler vor allem nach seiner Teilnahme in der brasilianischen Fußballnationalmannschaft international bekannt geworden war. Aus diesen Gründen konnte er sich also nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass er den Namen eines angesehenen international bekannten Fußballstars benutzte.
Darüber hinaus hatte der Unternehmer zur gleichen Zeit eine weitere Marke mit dem Namen eines anderen international bekannten Fußballspielers angemeldet. Daraus konnte der EuG folgern, dass der Unternehmer durchaus gute Kenntnisse des internationalen Fußballs hatte und daher bewusst unter Ausnutzung dieser Namen, also bösgläubig, gehandelt hatte.
Außerdem bestand die vom Unternehmer angemeldete Marke allein aus dem Namen „Neymar“, welcher exakt mit dem Namen übereinstimmt, unter dem der Fußballstar Neymar Da Silva Santos Júnior bekannt geworden ist.
Mit diesen Argumenten gab das EuG dem Fußballstar Recht. Der Unternehmer aus Portugal darf den Namen des Fußballers daher nicht mehr für den Vertrieb seiner Waren nutzen.
Das Gericht der Europäischen Union, kurz EuG, ist ein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnetes europäisches Gericht, welches zur Entlastung des EuGH eingerichtet wurde. Das Gericht besteht aus - bis zum Austritt Großbritanniens aus der EU noch - 28 Richtern, wobei für jeden Mitgliedstaat ein Richter beteiligt ist. Das EuG ist für bestimmte Verfahrensarten zuständig, etwa für Klagen, wie im oben dargestellten Falle, wegen Nichtigkeit, Untätigkeit oder Schadensersatz im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Wettbewerbsbestimmungen oder handelspolitischen Schutzmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können gegen Entscheidungen des EuG Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
(Quelle: Gericht der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 63/19 vom 14. Mai 2019.)
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