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Ab dem 14. Oktober 2026 gelten neue EU-Regeln für mehrere Futtermittelzusatzstoffe. Betroffen sind ätherisches Majoranöl aus Origanum majorana L., ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. sowie die Vitamin-K3-Verbindungen Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit. Für Futtermittelhersteller, Händler und Mischfutterunternehmen sind insbesondere die neuen Zulassungsbedingungen, Kennzeichnungsvorgaben, Anwenderschutzmaßnahmen und Übergangsfristen relevant. Der Beitrag erläutert, welche Anforderungen die Durchführungsverordnungen (EU) 2026/2110, 2026/2113 und 2026/2115 enthalten und was Unternehmen bei Rezepturen, Spezifikationen und Übergangsbeständen jetzt prüfen sollten.
Die Kommission hat am 24. September 2026 drei Rechtsakte veröffentlicht:
- Majoranöl aus Origanum majorana L. wird als sensorischer Zusatzstoff in der Funktionsgruppe Aromastoffe für alle Tierarten zugelassen. Quelle: Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2026/2110 vom 23.09.2026
- Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. wird ebenfalls als sensorischer Zusatzstoff und Aromastoff für alle Tierarten zugelassen. Quelle: Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2026/2113 vom 23.09.2026
- Die Zulassungen von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit, jeweils Vitamin K3, werden als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe für alle Tierarten erneuert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307 wird aufgehoben. Quelle: Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2026/2115 vom 23.09.2026
Alle drei Verordnungen treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, also am 14. Oktober 2026.
Die Anhänge regeln unter anderem Stoffidentität, Zusammensetzung, Reinheitsanforderungen, Analysemethoden, Tierarten, Höchst- beziehungsweise empfohlene Gehalte sowie zusätzliche Vorgaben für Verwendung, Kennzeichnung und Anwenderschutz. Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre Kennzeichnung überprüfen, sondern insbesondere Stoffidentität, Rezeptur, Produktspezifikation, Dosierung und Verwendungsanweisung mit den jeweiligen Annex-Bedingungen abgleichen.
Bei Majoranöl und Rosmarinöl sind insbesondere Stoffe aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzene zu beachten. Für Majoranöl nennt die Verordnung insbesondere Estragol, für Rosmarinöl Estragol und Methyleugenol. Bei der gleichzeitigen Verwendung mit anderen Futtermittelzusatzstoffen darf der kombinierte Gehalt der in den Verordnungen genannten p-Allylalkoxybenzene die jeweils maßgebliche Grenze nicht überschreiten. Für alle drei Stoffgruppen sieht die Kommission außerdem Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsrisiken für Anwender vor. Die konkret erforderlichen Angaben und Maßnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Anhang.
Zusatzstoffe und Vormischungen, die vor dem 14. April 2027 nach den vor dem 14. Oktober 2026 geltenden Regeln produziert und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel gelten längere Herstellungs- und Kennzeichnungsfristen:
- bei Futtermitteln für lebensmittelliefernde Tiere bis 14. Oktober 2027,
- bei Futtermitteln für nicht lebensmittelliefernde Tiere bis 14. Oktober 2028.
Auch diese Ware darf anschließend bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände vermarktet und verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Ware innerhalb des jeweiligen Übergangszeitraums nach den vor dem 14. Oktober 2026 geltenden Vorschriften produziert und gekennzeichnet wurde. Unternehmen sollten dies anhand ihrer Chargen- und Produktionsunterlagen nachvollziehbar dokumentieren können.
Zunächst sollte eine Artikel- und Rezepturliste zeigen, wo Majoranöl, Rosmarinöl oder die beiden Vitamin-K3-Verbindungen eingesetzt werden. Danach sind die Spezifikationen gegen den jeweiligen Verordnungsanhang zu prüfen. Bei pflanzlichen Aromastoffen ist auch die gleichzeitige Verwendung anderer Zusatzstoffe mit relevanten Inhaltsstoffen einzubeziehen.
Für Übergangsware ist eine eindeutige und nachvollziehbare Chargenzuordnung besonders wichtig. Produktions- und Kennzeichnungsdatum, Tierkategorie und bisherige Rechtsgrundlage sollten aus den Unterlagen hervorgehen. Ohne diese Zuordnung steigt das Risiko, dass Ware fälschlich als übergangsfähig behandelt wird.
Schließlich sollten Arbeitsschutz und Lieferkettendokumentation zusammengeführt werden. Etiketten, Produktspezifikationen, Sicherheitsdaten, Arbeitsanweisungen und vertragliche Lieferantenerklärungen müssen dieselbe Stoffidentität und dieselben Schutzvorgaben abbilden.
Die neuen beziehungsweise erneuerten Zulassungen führen die Verwendung der betroffenen Zusatzstoffe fort, knüpfen sie jedoch an aktualisierte Spezifikationen und Zulassungsbedingungen. Unternehmen sollten die Zeit bis zum 14. Oktober 2026 für Rezeptur-, Kennzeichnungs- und Sicherheitsprüfungen nutzen und Übergangsbestände nachvollziehbar dokumentieren. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
SBS LEGAL berät Hersteller, Händler und Futtermittelunternehmen im Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht, insbesondere zu Futtermittelzusatzstoffen, Kennzeichnung und regulatorischer Produkt-Compliance. Die Beratung umfasst auch die rechtliche Begleitung bei neuen EU-Zulassungsbedingungen und Übergangsregelungen.
Als Teil des Lebensmittel- und Futtermittelrechts unterliegen Futtermittelzusatzstoffe umfassenden unionsrechtlichen Vorgaben. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Anforderungen der einschlägigen EU-Verordnungen für Ihre Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel gelten. Dabei können insbesondere Stoffidentität, Produktspezifikationen, Rezepturen, Kennzeichnung, Verwendungsbedingungen, Anwenderschutz und die Dokumentation von Übergangsbeständen berücksichtigt werden, damit regulatorische Änderungen nachvollziehbar in die betrieblichen Freigabe- und Compliance-Prozesse umgesetzt werden können.