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| Vertragsrecht

Gebühren für Bausparvertrag in der Ansparphase unzulässig


Am 15. November 2022 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, welches viele Kunden von Bausparkassen erleichtern wird: Das Verlangen von Kontogebühren während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist unzulässig und Kunden können die gezahlten Gebühren zurückverlangen (Az. XI ZR 551/21). Es sind ungefähr 24 Millionen Verträge betroffen!

Was ist ein Bausparvertrag?

Ein Bausparvertrag ist ein Finanzprodukt, das der Anleger (Bausparer) mit einer Bausparkasse abschließt und das Elemente des Sparvertrags (Bausparen) und der Immobilienfinanzierung (Bauspardarlehen) enthält.

In der der ersten Phase spart man – man zahlt also regelmäßig ein und bekommt dafür Zinsen (Ansparphase). In der zweiten Phase, wenn das Guthaben für die Zuteilungsreife reicht, erhält man für den restlichen Kaufpreis ein vergünstigtes Darlehen ausgezahlt (Darlehensphase).


Erstes Grundsatzurteil des BGH zu Gebühren beim Bausparvertrag im Jahr 2017

Bereits in der Vergangenheit äußerte sich der BGH zu Kontogebühren während der Auszahlungsphase eines Bausparvertrags (Urteil v. 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15). So hieß es, dass während eines laufenden Kredits, also in der Darlehensphase, die Bausparkassen keine Jahresentgelte, Servicepauschalen oder ähnliche Gebühren verlangen dürfen. Solche bereits erhobenen Gebühren wurden für unwirksam erklärt. Dies war zwar ein erster Gewinn für die Kunden der Bausparkassen, jedoch verlor der BGH damals noch kein Wort zu erhobenen Gebühren in der Ansparphase.

Wie kam es zur Ausweitung des Gebührenverbots auf die Ansparphase?

Die BHW Bausparkasse AG mit Hauptsitz in Hameln hatte sich in ihren „Allgemeinen Bausparbedingungen“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder kurz: AGB) ermächtigt, für laufende Bausparverträge ein Jahresentgelt in Höhe von 12,00 Euro zu erheben. Dies missfiel der Konsumentenlobby, sodass der Verbraucherzentrale Bundesverband im Jahr 2020 Klage erhob. Die Klage war erfolgreich vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle. Die Gerichte befanden, dass es sich bei der betreffenden Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen um eine nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässige Preisnebenabrede handele, die den zukünftigen Immobilieneigner unangemessen benachteilige.

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§ 307 BGB

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags einseitig stellt. Es sind also keine beidseitig verhandelten Vertragsbedingungen, sondern solche, die typischerweise der verhandlungsschwächeren Partei durch die verhandlungsstärkere Partei auferlegt werden. Es muss daher einen Kontrollmechanismus geben, um die schwächere Vertragspartei vor der stärkeren zu schützen. Hier kommt die AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ins Spiel. Denn danach sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.


BGH stimmt Urteilen der Vorinstanzen zu: Preisnebenabrede ist unzulässig

In seinem Urteil stellte der BGH klar, dass die von der Bausparkasse verwendete Entgeltklausel als Preisnebenabrede gegen § 307 BGB verstößt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt sei weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Hauptabrede, führte der vorsitzende Richter Christian Grüneberg zur Begründung in der Pressemitteilung aus. Weiter heißt es, die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe zum einen in der Zahlung von Zinsen auf die Sparguthaben und zum anderen darin, dass sie den Kunden nach der Leistung ihrer Einlagen einen Anspruch auf die Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens aus der Zuteilungsmasse verschaffen. Dagegen würden mit dem Jahresentgelt Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse in der Ansparphase bepreist werden, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen, so Grüneberg. Dabei handele es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.

Mit dieser Begründung erklärte der BGH die entsprechende Klausel in den AGB der Bausparkasse für unwirksam. Die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase sei nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar. So würden Sparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden, indem durch die regelmäßige Zahlung die Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt werden. Diese Leistung habe aber gerade die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen. Was bleibt den Bausparkassen? Sie dürfen am Anfang immerhin eine Abschlussgebühr verlangen.

Auswirkungen des Urteils – Kann ich von meiner Bausparkasse Geld zurückverlangen?

Streng genommen wirkt das neueste Urteil des BGH nur unmittelbar für die konkreten Parteien des Rechtsstreits. Doch auch für Verbraucher, die in einer ähnlichen Weise betroffen sind, ist die ergangene Entscheidung ein Grund zur Freude. Ihr wird eine Grundsatzbedeutung für alle Bausparkassen zugemessen, die von ihren Kunden bestimmte Gebühren verlangen. Diese Gebühren nennen sich in den Verträgen oft „Jahresgebühren“ oder „Kontogebühr“ beziehungsweise „Servicepauschale“. Es ist anzunehmen, dass auch andere Bausparkassen diese Gebühren unzulässig erhoben haben. Potenziell sind 24 Millionen Verträge in Deutschland betroffen.

Was sollten Betroffene tun, um die unzulässig erhobenen Gebühren zurückzuerhalten?

Ist in den AGB eines Bausparvertrags nun eine solche Klausel zur Erhebung von Jahresentgelten in der Ansparphase erhalten, sollten Betroffene schnellstmöglich tätig werden und nicht auf Eigeninitiative der Bausparkasse hoffen. Dabei eröffnen sich zwei Alternativen: Läuft ihr Vertrag noch und ist das Bausparguthaben noch nicht zur Auszahlung fällig, sollten Sie den – wie auch immer bezeichneten –Gebühren widersprechen. Bei bereits vereinnahmten Gebühren sollten sie zudem die Bausparkasse dazu auffordern, diese samt ausstehender Zinsen wieder gutzuschreiben. Die andere Alternative ist, dass Sie bei einem bereits beendeten Bausparvertrag und ausgezahltem Bausparguthaben die Bausparkasse dazu ermahnen, sämtliche während der Vertragslaufzeit vereinnahmten Jahresentgelte zu erstatten.


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Unsere breit aufgestellte Kanzlei verfügt selbstverständlich über hinreichende Expertise im Bereich AGB-Recht. Vom Erstellen der AGB für ihr Geschäft bis hin zur Abmahnung fremder AGB befassen wir uns mit allen relevanten Belangen dieses besonderen Teils des Vertragsrechts.

Haben Sie noch Fragen zur Rückerstattung unzulässiger Gebühren bei einem Bausparvertrag?

Auf ein eigenständiges Tätigwerden der Bausparkassen werden Betroffene wohl vergeblich warten. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich aktiv um ihr Recht (und damit auch um Ihr Geld) bemühen!  Wenden Sie sich daher gerne an uns, um einen kompetenten Rechtsbeistand für Ihr Verfahren gegen Ihre Bausparkasse zu haben.

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