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Gefeuert nach "Sylt-Video" - Rassismus als Kündigungsgrund?


Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter wegen rassistischer Parolen entlassen? 

Was die erste große Party des Jahres auf Sylt, für die sich Deutschlands Elite auf der Insel in Schleswig-Holstein versammelte, werden sollte, endete für einige der Besucher mit Kündigungen und Anfeindungen im Internet. Grund dafür ist ein virales Video, das die Feiernden dabei zeigt, wie sie zur Melodie von L'amour Toujours rassistische Parolen riefen und Gesten zeigten. Doch sind private rassistische Äußerungen überhaupt ein rechtmäßiger Kündigungsgrund?  

Internet schockiert über Rassismus aus dem Sylt-Video

Das Video, das allgemein als "Sylt-Video" bekannt ist, und der dargestellte Rassismus lösten in kürzester Zeit Entsetzen in den sozialen Netzwerken und zahlreichen Nachrichtendiensten aus. Schnell wurden die Namen, Wohnorte und Arbeitgeber der Protagonisten des Videos auf TikTok und Co. veröffentlicht. Es folgten unzählige negative Online-Bewertungen für die jeweiligen Unternehmen sowie Anfeidungen und Hassnachrichten an die Arbeitgeber. In kurzer Zeit wurde zahlreich gefordert, dass die im Video dargestellten Personen gefeuert werden sollten. 

 

"Privater" Rassismus der Mitarbeiter kann dem Arbeitgeber schaden

In einer Zeit, in der sich Videos und Aussagen sekundenschnell im Internet verbreiten können, hat das private Verhalten von Mitarbeitern immer häufiger auch Konsequenzen für die Arbeitgeber. Rassistische Äußerungen und Parolen können das Ansehen des Unternehmens verschlechtern. So wurden auch in diesem Fall die Arbeitgeber der Personen aus dem Sylt-Video kontaktiert und auf verschiedenen Bewertungsportalen negativ bewertet. Zudem kann auch die Arbeitsatmosphäre innerhalb des Unternehmens unter derartigen Aussagen leiden. 

Rassistische Parolen können arbeitsrechtliche Folgen haben

Wird das Ansehen eines Arbeitgebers durch außerdienstliches Verhalten eines Mitarbeiters beeinträchtigt, kann es zu arbeitsrechtlichen Folgen kommen. Dadurch können Äußerungen im Privaten - wie auf Partys, Demonstrationen, Chats oder in den sozialen Medien - ebenso arbeitsrechtlich relevant werden wie das Verhalten bei oder während der Arbeit.

Zwar ist die freie Meinungsäußerung in Deutschland grundrechtlich geschützt, das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird allerdings nicht uneingeschränkt gewährt. So greifen die Schranken insbesondere dann, wenn die fraglichen Aussagen rassistisch sind oder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. In derartigen Fällen dürfen Arbeitgeber disziplinarische Maßnahmen ergreifen. Je nach Schwere des Verstoßes können diese von einer Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung reichen. Es müssen dabei allerdings stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt und die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber müssen zudem fair und transparent vorgehen und die betroffenen Mitarbeiter anhören. 

Nach § 626 BGB dürfen Arbeitgeber außerordentliche Kündigungen aussprechen, wenn ein schwerwiegender Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Bei rassistischen Äußerungen kann dies angenommen werden, wenn durch das Verhalten des Mitarbeiters das Betriebsklima und das Ansehen des Unternehmens leiden. 

Schnelle Reaktion des Arbeitgebers erforderlich

Unternehmen, deren Mitarbeiter öffentlich rassistisch auffallen, müssen mit einem Imageschaden rechnen. Daher ist eine schnelle und angemessene Reaktion des Arbeitgebers erforderlich, um das öffentliche Vertrauen nicht zu verlieren. Für das öffentliche Ansehen des Unternehmens und die interne Arbeitsatmosphäre ist es von großer Bedeutung, dass Arbeitgeber konsequent gegen Rassismus vorgehen und Grenzen setzen. Um das Betriebsklima zu retten, sollten neben den Sanktionen für den auffälligen Mitarbeiter auch Maßnahmen, die anschließend das Miteinander im Team fördern und Diskriminierung vorbeugen, folgen. 

Können Arbeitgeber präventive Maßnahmen ergreifen? 

Arbeitgeber können präventiv klare Richtlinien und Verhaltenskodexe für ihre Mitarbeiter festlegen, um von Anfang an Rechtssicherheit zu schaffen. Dort kann geregelt werden, dass rassistische Äußerungen - auch im privaten Umfeld - inakzeptabel seien und Konsequenzen nach sich ziehen würden. Zudem können regelmäßige Sensibilisierungen und Fortbildungen zu den Themen Diskriminierung und Rassismus für eine tolerantere Unternehmenskultur sorgen.


SBS LEGAL - Ihre Anwälte für Arbeitsrecht

Das aktuelle Sylt-Video verdeutlicht, dass rassistisches Verhalten nicht nur moralisch verwerflich und gegebenenfalls strafrechtlich relevant ist, sondern auch arbeitsrechtliche Folgen haben kann. Außerordentliche Kündigungen können allerdings auch schnell zu rechtlichen Problemen zwischen Arbeitgebern und den (ehemaligen) Mitarbeitern führen. Es ist daher für beide Seiten von höchster Bedeutung, einen erfahrenen Rechtsbeistand zu haben. Unsere Anwälte von SBS LEGAL überzeugen mit ihrer jahrelangen fachlichen Expertise im Arbeitsrecht, um Ihre Interessen optimal zu vertreten. 

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