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| Lebensmittelrecht

Geflügelsalami bei Zutat Schweinespeck irreführend


Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Regelungen. Besonders in Fällen von irreführenden Bezeichnungen oder Werbungen gibt es häufig Streitigkeiten. Denn die tatsächliche Verbrauchererwartung kann manchmal von der Erwartung der Unternehmen abweichen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit dem Beschluss vom 15.08.2022 entschieden: Die Bezeichnung als „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite ist irreführend, wenn diese neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält. Diese Bezeichnung erwecke nämlich die Annahme, dass das Produkt ausschließlich Geflügelfleisch enthält.

Worum gehts bei dem vorliegenden Fall?

Doch worum geht es bei dem vorliegenden Fall eigentlich? Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit vertreibt. Zu ihren Produkten gehört auch eine Salami, die als „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite bezeichnet wird. Auf der Rückseite der Verpackung steht in kleinerer Schrift der Zusatz „mit Schweinespeck“, welches auch im Zutatenverzeichnis nach Putenfleisch aufgeführt wird. Dies empfand die zuständige Behörde als irreführend. Das Unternehmen wollte nun feststellen lassen, dass keine irreführende Bezeichnung vorliege, dass es sich bei dem Zusatz nicht um Schweinefleisch, sondern nur um Schweinespeck handele. Dies könne als Annahme vom Verbraucher vorausgesetzt werden und liegt somit innerhalb der Verbrauchererwartung. Das Verwaltungsgericht Minden entschied jedoch anders.

Lebensmittelinformationsverordnung

Gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Für den Verbraucher muss klar erkennbar sein, wobei es sich bei dem vorliegenden Produkt handelt.

Die zuständige Behörde für die Lebensmittelüberwachung sah in der Bezeichnung des Produkts einen Verstoß hiergegen. Denn diese sei irreführend.

Falsche Verbrauchererwartung nur bei „reinem Geflügel“?

Als Begründung für die Zulassung der Berufung führte die Klägerin auf, dass ihre Bezeichnung als „Geflügelsalami“ nicht als irreführend eingestuft werden kann, da eine falsche Verbrauchererwartung nur bei einer Bezeichnung als „reinem Geflügel“ entstehen würde.

Zudem würde bei der Herstellung ihrer Salami kein Schweinefleisch verwendet, sondern ausschließlich Putenfleisch. Und Schweinespeck gelte nicht als Fleisch. Es werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet.

Dies wird von den Verbrauchern auch als Zutat bei der Herstellung erwartet.

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Kein Schweinespeck in Geflügelsalami!

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag zur Berufung ab. Dies wurde folgendermaßen begründet:

Die Aufmachung der Vorderseite der Verpackung stelle in der Tat eine Irreführung über die Informationen über Lebensmittel dar. Es sollte kein Schweinespeck in Geflügelsalami zu finden sein!

Die Angabe als „Geflügel Salami“ erweckt den falschen Eindruck, dass die Salami ausschließlich aus Geflügel entstehe. Den Zusatz als „reinem Geflügel“ brauche es also nicht.

Würde der Verbraucher, wie von der Klägerin aufgeführt, schon von vornherein mit dem Gedanken die Produkte sehen, dass in jeder Salami Schweinefett verwendet wird, dann kann sich die Erwartung nur darauf beziehen, aus welchen Fleisch die Salami ist.

Das OLG hat nun jedoch bestätigt, dass sich die Verbrauchererwartung auf alle Teile des Tieres bezieht. Somit wird durch die Bezeichnung als „Geflügel Salami“ der falsche Eindruck erweckt, dass kein Teil eines anderen Tieres verarbeitet wurde. Auch die Aufführung des Artikels auf der Rückseite der Verpackung berichtigt die Irreführung nicht ausreichend. Die Verbrauchererwartung wird nämlich maßgeblich von der Angabe auf der Vorderseite geprägt.



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