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Das Geldwäscherecht ist kodifiziert im Geldwäschegesetz und erlangt in der Wirklichkeit immer höhere Relevanz. Nun ist die Registrierung über das Online Portal goAML (=Anti Money Laundering System) bei der Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtend und Meldungen über den Verdacht eines entsprechenden Vorfalls haben fortan über diesen Weg abzulaufen. Diese Entwicklung muss all die betroffenen Unternehmen hellhörig werden lassen.
Beginnend mit dem Jahr 2024 sind alle geldwäscherechtlich Verpflichteten einer neuen Handlungspflicht gegenüberstehend: Eine Registrierungspflicht beim Online Portal goAML, welches das Meldeportal der FIU darstellt. „goAML“ soll DIE verdachtsmeldestelle für Geldwäsche werden und somit das technische Kommunikationsmittel zwischen Verpflichteten und der FIU. Über eben diese Plattform sollen Verdachtsmeldungen fortan gemeldet werden.
Besagte Erneuerung trifft viele Beteiligte, wovon Industrie- und Handelsunternehmen wie auch Güterhändler umfasst sind, wenn Sie vom Geldwäschegesetz (=GwG) als Verpflichtete normgemäß erfasst sind. Unabhängig von einer Verdachtsmeldung sind alle Verpflichteten zur Registrierung auf der Plattform gezwungen. Eine große Reihe von Akteuren ist auf diese Weise erstmalig konfrontiert, weswegen eine zusätzliche einzuhaltende Regel auf das betroffene Unternehmen hinzustößt. Über bestehende Regeln hinaus wächst das Regelwerk für Unternehmen nun weiter an.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Nicht-Registrierung sanktioniert wird mit einem Bußgeld. Um ein solches zu vermeiden, gilt es fristgerecht zu handeln!
Die Güterhändler sind von einer Registrierungspflicht zum Januar 2024 ausgenommen. Für diese gilt eine solche zum 2027; hier gilt es die Entwicklungen sorgfältig zu beachten.
Das überarbeitete Geldwäschegesetz sieht für alle Unternehmen, die als Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes gelten, eine Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024 vor. Das GwG richtet sich dabei nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Wer Verpflichteter ist, richtet sich nach §2 I Nr. 1-16 GwG. Hier werden abschließend all solche Verpflichteten aufgezählt. Darunter fallen:
Abseits des Finanzsektors sollten Unternehmen in besonderer Weise für die Registrierungspflicht sensibilisiert sein. In diesem Sinne geht es darum zunächst Aufmerksamkeit zu schaffen, ob man von der Registrierungspflicht erfasst ist und weitergehend, ob bereits eine Verpflichtung vorliegt, Verdachtsmeldungen zu erstatten, sollten Voraussetzungen für diesen Fall zu bejahen sein.
Als Anwälte im Steuerrecht haben wir die nötige Expertise und sind Ihr Partner in Sachen rund um das Geldwäscherecht. Die neue Registrierungspflicht umfasst eine Vielzahl von Unternehmen, weswegen detailliert zu prüfen ist, ob sie von dieser nach §2 I GwG umfasst sind, um etwaigen Sanktionsgeldern zu entgegnen. Wir helfen Ihnen dabei den Änderungen im Geldwäscherecht entsprechend zu begegnen.
Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.