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GEMA setzt sich gegen OpenAI durch


Wie verändert künstliche Intelligenz das Urheberrecht in Europa und wer profitiert von kreativen Werken im Zeitalter von Chatbots und KI-Musikgeneratoren? Die Entscheidung des Landgerichts München zugunsten der GEMA gegen OpenAI markiert einen Wendepunkt.

Erstmals wurde ein KI-Anbieter in Europa wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Was mit einem einzelnen Streit begann, ist längst zu einer Grundsatzfrage geworden. Denn wem gehört die schöpferische Leistung, wenn Maschinen mit menschlichen Werken trainiert werden?

Die GEMA steht dabei stellvertretend für viele Kreativschaffende, die faire Beteiligung und klare rechtliche Rahmenbedingungen fordern. Hinter dem Urteil steht nicht nur ein juristischer Sieg, sondern eine Weichenstellung für die Zukunft von Musik, Technologie und geistigem Eigentum.

Urheberrechtsexpertin Silke von Lewinski vom Max-Planck-Institut spricht laut ZDFheute von einem Urteil "von grundlegender Bedeutung für alle Werke von Urhebern". Nicht nur in der Musik, sondern auch in Literatur, Journalismus, Kunst oder Fotografie.

So ging es beim LG München unter Anderem um die Musikstücke Atemlos von Kristian Bach, Männer von Herbert Grönemeyer, Über den Wolken von Reinhard Mey oder In der Weihnachtsbäckerei von Rolf Zuckowski.


Der Fall GEMA gegen OpenAI

Im Zentrum steht ein Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem US-amerikanischen KI-Unternehmen OpenAI. Die GEMA, die die Rechte von über 90.000 Musikschaffenden in Deutschland vertritt, wirft OpenAI vor, beim Training seiner KI-Systeme urheberrechtlich geschützte Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire verwendet zu haben – und zwar ohne Genehmigung oder Lizenz.

Konkret geht es um die Nutzung bestehender Musikstücke zur Verbesserung der Algorithmen, mit denen die KI neue Inhalte generiert. Nach Ansicht der GEMA handelt es sich dabei um eine Form der Verwertung geschützter Werke, die eine entsprechende Vergütungspflicht auslöst. Ziel des Verfahrens war es, grundsätzlich zu klären, ob KI-Anbieter für die Nutzung von Musik im Rahmen ihrer Trainingsprozesse Lizenzen erwerben müssen.

Der Fall hat eine besondere Tragweite, weil er über die Musikbranche hinausweist. Auch andere kreative Inhalte wie Texte, Bilder oder audiovisuelle Werke werden immer verdichteter für das Training generativer KI-Systeme eingesetzt. Die Klage bezog sich u. a. auf neun konkrete Liedtexte, darunter „Atemlos“ von Kristina Bach und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

Zeitleiste der GEMA-Initiativen zur KI und Urheberrechtsklarstellung

Mai 2023 – Veröffentlichung der KI-Charta
Die GEMA veröffentlicht ihre „KI-Charta“, in der sie Leitprinzipien für den Schutz menschlicher Kreativität im Zeitalter generativer KI festlegt. Ziel ist die Wahrung der Urheberrechte und die Schaffung fairer Rahmenbedingungen für die Nutzung kreativer Inhalte durch KI-Systeme.

Oktober 2023 – Start der Studie „AI and Music“
Gemeinsam mit SACEM und Goldmedia analysiert die GEMA die wirtschaftlichen Auswirkungen von KI auf den Musiksektor. Die Studie zeigt: Ohne klare Vergütungsmodelle droht ein massiver Wertverlust für Kreative.

Februar 2024 – Musterklage gegen KI-Anbieter in Europa
Die GEMA reicht eine Musterklage ein, um die Frage zu klären, ob KI-Unternehmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beim Training vergütungspflichtig sind.

Juni 2024 – Klage gegen Suno Inc.
Die GEMA verklagt den US-KI-Musikanbieter Suno wegen unlizenzierter Nutzung von Musikwerken im Trainingsprozess seiner Modelle. Ziel ist die rechtliche Anerkennung einer Vergütungspflicht auch für internationale Anbieter.

März 2025 – Präsentation des ersten KI-Lizenzmodells
Die GEMA stellt ein europaweit anwendbares Lizenzmodell vor, das KI-Anbietern den legalen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Musikdaten ermöglicht. Dieses Modell soll faire Beteiligung und Transparenz gewährleisten.

November 2025 – Urteil gegen OpenAI

Das Landgericht München I (42. Zivilkammer) entscheidet zugunsten der GEMA und gibt Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen im Wesentlichen statt (Az. 42 O 14139/24).


Wer ist die GEMA?

Die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – ist die zentrale Verwertungsgesellschaft für Musikurheberinnen und -urheber in Deutschland. Sie vertritt die Rechte von rund 90.000 Mitgliedern, darunter Komponistinnen, Textautoren und Musikverlage, sowie von über zwei Millionen internationalen Rechteinhabern durch weltweite Gegenseitigkeitsverträge.

Ihre Aufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass Musikschaffende eine faire Vergütung erhalten, wenn ihre Werke öffentlich genutzt, aufgeführt, gesendet oder vervielfältigt werden – sei es auf Konzerten, im Radio, in Filmen oder digitalen Medien. Die GEMA zieht Lizenzgebühren ein, verteilt die Erlöse an die Berechtigten und setzt sich auf politischer und rechtlicher Ebene für den Schutz kreativer Arbeit ein. Im Zuge der rasanten Entwicklung generativer KI sieht sie sich zunehmend als Stimme der Urheberinnen und Urheber im digitalen Wandel.


Das Urteil des LG München

Nun entschied die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I am 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) im Verfahren zwischen der GEMA und zwei OpenAI-Gesellschaften und gab den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Wesentlichen statt. Das Gericht stellte fest, dass OpenAI beim Training seiner KI-Modelle urheberrechtlich geschützte Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire genutzt hatte, ohne dafür Lizenzen einzuholen. Damit liege eine Verletzung des Urheberrechts vor.

Erstmals wurde in Europa gerichtlich bestätigt, dass das Training von KI-Systemen mit geschützten Inhalten eine lizenzpflichtige Nutzung darstellen kann. KI-Anbieter müssen künftig sicherstellen, dass sie für die Verwendung solcher Werke Nutzungsrechte erwerben oder Lizenzgebühren zahlen. Das Urteil wird als Grundsatzentscheidung gewertet und dürfte maßgeblich beeinflussen, wie Urheberrechte in Zukunft im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz ausgelegt werden.

Es gilt als Signal an die gesamte Technologiebranche. Kreative Leistungen, auf denen KI-Systeme aufbauen, sind nicht frei verfügbar, sondern müssen rechtlich und wirtschaftlich honoriert werden. Zugleich betonte das Gericht, dass die Förderung technischer Innovation mit dem Schutz geistigen Eigentums im Einklang stehen müsse – nicht in Konkurrenz.

Zugleich wies die Kammer weitergehende Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibungen veränderter Liedtexte ab.

Die Kammer bejahte Vervielfältigungen sowohl durch Memorisierung in den Modellen (u. a. GPT-4 und 4o) als auch durch die Ausgabe der Liedtexte in den Outputs. Die Eingriffe seien weder durch § 44b UrhG (Text- und Data-Mining) noch durch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) gedeckt. Eine bloße Abbildung von „Wahrscheinlichkeitswerten“ stehe der Vervielfältigung nach Art. 2 InfoSoc-RL/§ 16 UrhG nicht entgegen, da eine mittelbare Wahrnehmbarkeit ausreiche.

Die Verantwortlichkeit liege bei den Betreibern. Auch wenn Outputs durch einfache Prompts angestoßen werden, bestimmen Architektur, Trainingsdatenwahl und Memorisierung der Modelle den konkreten Inhalt maßgeblich. Eine konkludente Einwilligung der Rechteinhaber lehnte das Gericht ab. Das Training sei keine „übliche und erwartbare“ Nutzungsart.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Gericht: Landgericht München, Urteil im Herbst 2025 (11.11.2025, LG München I, 42. ZK, Az. 42 O 14139/24)
  • Klägerin: GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
  • Beklagte: OpenAI, Anbieter von KI-Systemen zur Text- und Musikgenerierung
  • Kernfrage: Darf KI urheberrechtlich geschützte Werke ohne Lizenz zu Trainingszwecken nutzen?
  • Entscheidung: Nutzung ohne Lizenz verletzt das Musikurheberrecht – Vergütungspflicht besteht
  • Folge: KI-Anbieter müssen künftig Nutzungsrechte einholen oder Lizenzgebühren zahlen
  • Bedeutung: Erstes Grundsatzurteil zur Urheberrechtsvergütung bei KI-Training in Europa
  • Auswirkung: Präzedenzfall für andere KI-Unternehmen und kreative Branchen wie Text, Bild und Film
  • Ziel der GEMA: Sicherstellung fairer Beteiligung von Urheberinnen und Urhebern an KI-Erträgen
  • Besonderheiten: Abweisung von Persönlichkeitsrechtsansprüchen; TDM-Schranke (§ 44b UrhG) greift bei Memorisierung nicht; Betreiber haften für Outputs.

Warum das Thema so wichtig ist

Die gemeinsame Studie von GEMA, SACEM und Goldmedia zeigt ein klares Bild. Generative KI setzt die Einkünfte vieler Musikschaffender spürbar unter Druck. Bis 2028 könnten in Deutschland und Frankreich bis zu 27 Prozent der Urhebererlöse unter KI-Einfluss geraten.Das entspricht rund 950 Mio. Euro in 2028 und etwa 2,7 Mrd. Euro kumuliert 2023–2028.

Zugleich wächst die Nutzung von KI in kreativen Prozessen. 35 Prozent der befragten Mitglieder arbeiten bereits mit KI, dennoch bewerten viele die Risiken höher als die Chancen. Besonders deutlich ist der Ruf nach Regeln: 95 Prozent fordern Transparenz über Trainingsdaten, 90 Prozent verlangen Einwilligung der Rechteinhaber, und 90 Prozent pochen auf finanzielle Beteiligung, wenn Werke als Input für KI dienen.

Aus diesen Erkenntnissen hat die GEMA das bereits erwähnte Lizenzmodell abgeleitet, das nicht nur das Training von Modellen erfasst, sondern auch eine Beteiligung an KI-Outputs vorsieht.


Eine Antwort auf die prognostizierte Wertverschiebung in einem schnell wachsenden KI-Musikmarkt

Mit dem Urteil gegen OpenAI und der Verbreitung generativer Technologien stellt sich die Frage, wie Urheberrecht und Innovation künftig zusammengedacht werden können. Die GEMA setzt dabei nicht nur auf gerichtliche Klärung, sondern auf konkrete Lösungsansätze, die den Einsatz von KI mit dem Schutz menschlicher Kreativität in Einklang bringen sollen.

Zwei zentrale Bausteine dieses Ansatzes sind die KI-Charta und das neue Lizenzmodell für KI-Anbieter.

Die GEMA-KI-Charta

Die 2023 veröffentlichte KI-Charta der GEMA formuliert Grundprinzipien für den verantwortungsvollen Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der Musikbranche. Sie basiert auf der Idee, dass technische Innovation nur dann legitim ist, wenn sie menschliche Kreativität respektiert und stärkt.
Die Charta betont insbesondere:

  • Transparenz über Trainingsdaten und KI-Entscheidungen – Nutzer sollen nachvollziehen können, welche Werke verwendet wurden.
  • Einwilligungspflicht der Urheberinnen und Urheber, bevor ihre Werke zu KI-Zwecken genutzt werden.
  • Vergütung für jede Nutzung kreativer Inhalte in Trainingsprozessen.
  • Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Werke, damit Publikum und Branche klar zwischen menschlicher und maschineller Schöpfung unterscheiden können.
  • Förderung von Fairness und Vielfalt in der kreativen Landschaft, um den Wert echter künstlerischer Arbeit zu bewahren.

Das GEMA-Lizenzmodell

Um diese Prinzipien praktisch umzusetzen, hat die GEMA 2025 ein europaweit anwendbares KI-Lizenzmodell vorgestellt. Das Modell soll eine rechtssichere und wirtschaftlich faire Nutzung von Musikwerken durch KI-Anbieter ermöglichen.

Ziel ist es, dass Unternehmen wie OpenAI, Suno oder andere KI-Plattformen den Zugang zu geschützten Musikdaten über ein kollektives Lizenzsystem erwerben können, ähnlich wie beim Streaming oder bei der öffentlichen Wiedergabe von Musik.

Das Modell unterscheidet zwei Vergütungsbereiche:

  1. Training-Lizenzen für den Einsatz von Musikwerken beim Training der KI-Systeme.
  2. Output-Lizenzen – für KI-generierte Inhalte, die urheberrechtlich relevante Elemente menschlicher Werke aufgreifen.

Die Einnahmen sollen transparent an die Urheberinnen, Komponisten und Verlage verteilt werden. Ein Ansatz, der weltweit als Blaupause für den Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in der KI-Ära gelten könnte.


Fazit

Das Urteil gegen OpenAI markiert zwar einen historischen Paradigmenwechsel, doch es ist nur der Beginn einer viel größeren Debatte. Der Fall zeigt: Das klassische Urheberrecht stößt an seine Grenzen, wenn Kreativität von Maschinen simuliert und massenhaft reproduziert wird. Während die GEMA mit ihrer KI-Charta und dem Lizenzmodell wichtige Impulse für Fairness und Vergütung setzt, bleibt die praktische Umsetzung komplex. Besonders, wenn Trainingsdaten global verteilt und Urheber schwer identifizierbar sind.

Eine Reform des europäischen Urheberrechts scheint unausweichlich. Künftig braucht es klare Regelungen zur Datenlizenzierung, verbindliche Transparenzpflichten für KI-Anbieter und neue Vergütungsmechanismen, die der Realität algorithmischer Kreativität gerecht werden. Gleichzeitig sollten Innovationshemmnisse vermieden werden, denn KI kann, richtig reguliert, auch neue kreative Räume eröffnen.

Für Musikschaffende, Unternehmen und Plattformbetreiber stellt sich nun die Frage: Welche Nutzung ist erlaubt, welche vergütungspflichtig, und wie lässt sich rechtliche Sicherheit schaffen? Hier ist anwaltliche Beratung wichtig. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Urheber- und Internetrecht unterstützen dabei, Lizenzen korrekt zu gestalten, Rechte zu wahren und Risiken bei KI-gestützter Content-Produktion zu minimieren.

Langfristig kann nur eine Balance aus Schutz und Offenheit den kulturellen und technologischen Fortschritt sichern. Das Urteil ist somit weniger ein Schlusspunkt als ein Weckruf – für eine gerechtere, aber auch zukunftstauglichere Urheberrechtsordnung im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz.


SBS LEGAL – Kanzlei für Urheberrecht und KI-Recht

Mit unseren Rechtsgebieten KI-Recht, Urheberrecht, IT-Recht und Internetrecht trifft SBS Legal Rechtsanwälte den Kern dieser Thematik. Wie lassen sich kreative Werke im digitalen Raum wirksam schützen, wenn Künstliche Intelligenz Inhalte massenhaft verarbeitet und neu kombiniert? Welche rechtlichen Schritte stehen Urheberinnen und Urhebern offen, wenn ihre Musik, Texte oder Bilder ohne Zustimmung für KI-Modelle verwendet werden? Und wie können Unternehmen sicherstellen, dass sie rechtmäßig mit urheberrechtlich geschützten Daten arbeiten, ohne Haftungsrisiken einzugehen? 

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