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GEMA & Co.: Tarifbestimmung auf Grundlage der Rechte


Tarifbestimmung der Verwertungsgesellschaften

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich kürzlich dafür ausgesprochen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte für private Sendeunternehmen wahrnimmt, dazu verpflichtet ist, die aufgerufenen Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen.

So viel zu der kurzfristigen Ausführung. Kommen wir nun zu den Details.


Beginnen wir zunächst mit einem begrifflichen Einstieg:

Verwertungsgesellschaft

Der Begriff der Verwertungsgesellschaft stammt aus dem Urheberrecht. Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke fallen oftmals auch Kosten als Ausgleich für die Nutzung an. Dies ist zum Beispiel bei Songs im Radio oder Büchern in der Bibliothek der Fall. Der Urheber oder der Rechtsinhaber (kann ein und dieselbe Person sein) erhalten einen finanziellen Ausgleich. Um mitunter sicher zustellen, dass jeder das ihm zustehende Geld erhält, gibt es die so genannten Verwertungsgesellschaften. Daneben kümmern sie sich allerdings auch um Nutzungsrechte und Einwilligungsrechte. Namen, die wir in Deutschland in dem Kontext oft hören sind GEMA, VGF oder VFF.

Urheber- und Leistungsschutzrechte

Die Urheber- und Leistungsschutzrechte schützen die Ideen und wirtschaftlichen Interessen von Künstlern. So viel dazu. Dabei ist Künstler ein sehr weiter Begriff in diesem Kontext. Auf der einen Seite gibt es die werkschaffenden Personen, wie Autoren, Fotografen, Maler etc., auf der anderen Seite gibt es werkvermittelnde Personen, wie Darsteller, Sendeanstalten oder Tonträgerhersteller.


Zum Fall

Im Fall vor dem BVerwG ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft (z. B. die GEMA), die für private Sendeunternehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Wie bei einer Verwertungsgesellschaft üblich, erhält die Klägerin für die Lizenzierung dieser Rechte an den Nutzer eine Vergütung. Die Vergütung wird dann an die Inhaber der Rechte verteilt. Wie hoch die zu zahlende Vergütung vom Nutzer an die Klägerin ist, richtet sich nach der von ihr festgesetzten Tarife.

Am 12.04.2013 wurde von der Klägerin im Bundesanzeiger ein Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen veröffentlicht. Der Tarif galt für die öffentliche Wahrnehmbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen.

Am 20.03.2015 erließ das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde einen Bescheid, mit welchem sie die Unangemessenheit der Tarife feststellte. Es folgte eine Androhung eines Zwangsgeldes und die Aufforderung den Tarif zurück zu nehmen.

Zwar legte die Klägerin Widerspruch ein, doch die Behörde wies diesen zurück. Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Nach Berufung hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und damit die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Alles in allem hat es die Aufhebung der Feststellung, dass der Tarif unangemessen ist nicht beanstandet.

Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat das Berufungsurteil zumindest im Ergebnis bestätigt. Die Begründung lautet wie folgt:

Die angefochtene Rücknahmeanordnung kann auf § 19 II Satz 2 des in dem Fall noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetztes gestützt werden. Entsprechend könne die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dies schließe die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden.

Laut dem genannten Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sind Verwertungsgesellschaften verpflichtet angemessene Tarife festzulegen. Als Bemessungsgrundlage gilt hier nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte. Die Angemessenheit begründet sich am Verhältnis zum Umfang dieser Rechte. Entsprechend der Begründung des Gerichts erfüllen die Tarif der Klägerin schon die erste Voraussetzung nicht. Dies lässt sich darauf begründen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien um zu zeigen, dass sie über die den Tarifen zugrunde gelegten Rechte verfügen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, dass die von der Klägerin im Bundesblatt veröffentlichten Tarife unangemessen seien, rechtswidrig ist. Aufgrund der Unvollständigkeit der genannten Unterlagen lässt sich schlichtweg nicht feststellen, ob ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte vorliegt.



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