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Wer ein Unternehmen gründet, kommt schnell zu der Frage, welche Rechtsform das Unternehmen haben soll. Von einer AG oder eine Stiftung bis zur UG, meistens richtet sich die Rechtsform nach dem angestrebten Ziel des Unternehmens und wer verantwortlich sein sein soll. Die beliebteste Rechtsform in Deutschland ist dabei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH. Ein Gemeinnütziges Unternehmen in Form der GmbH ist die gGmbH. Wie spielt die überlegte neue Rechtsform der GmbH mit gebundenem Vermögen (Gmbh-gebV) da rein? Dazu im folgenden Artikel.
Es gibt bereits die verschiedensten Rechtsformen für Unternehmen, allerdings stehen auch immer wieder neue im Raum. So ist es auch bei der GmbH mit gebundenem Vermögen, welche bereits von der Regierung diskutiert, aber noch nicht eingeführt wurde. Die GmbH mit gebundenem Vermögen, auch GmbH-gebV, ist ein Vorschlag der Stiftung Verantwortungseigentum, und zielt auf die langfristige Unternehmensführung und Vermögensbindung ab. Unternehmen soll durch die GmbH-gebV ermöglicht werden, Gewinne reinvestieren zu können, und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, ohne Gewinne an Gesellschafter auszuschütten. Die Gesellschafter agieren dabei als Treuhänder, die das Unternehmen langfristig erhalten wollen. Anders als bei einer klassischen GmbH oder einer Stiftung bleibt die Flexibilität der Unternehmensführung erhalten, während gleichzeitig eine strikte Vermögensbindung durch Mechanismen wie Berichtspflichten und externe Prüfungen sichergestellt wird. Das Ziel ist demnach, die langfristige Nachhaltigkeit über kurzfristige Gewinne zu stellen.
Der Hintergrund der GmbH ist mit der deutschen Wirtschaftsgeschichte verbunden. Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurde von Ernst Abbe die Cal-Zeiss-Stiftung gegründet, um das Unternehmen vor Zerschlagung und Spekulation zu schützen. Auch heute gibt es große Unternehmen, welche nach diesem Verantwortungseigentumsprinzip agieren, wie etwa Bosch, Weleda oder Alnatura. Diese Unternehmen sind nicht nur gewinnorientiert, sondern verfolgen darüber hinaus auch gemeinwohl- und sinnorientierte Zwecke, wie etwa die ökologische Nachhaltigkeit, soziale Teilhabe oder technologische Innovation. In Deutschland gibt es jedoch noch keine spezifische Rechtsform für Unternehmen in Verantwortungseigentum.
Dieses Konzept wurde allerdings in den letzten Jahren international teilweise als neue Gesellschaftsformen eingeführt und ermöglichte es Unternehmen, neben finanziellen Erfolg auch soziale und ökologische Ziele in den Gesellschaftszweck aufzunehmen und sich einer externen Bewertung zu unterziehen, so etwa bei der Benefit Corporations in den USA oder die Società Benefit in Italien.
Allerdings stößt der Vorschlag zur Einführung von der GmbH-gebV auch auf Kritik. Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen bemängelt fehlende Kontrollmechanismen. Ohne finanzielle Anreize könnten Gesellschafter weniger motiviert sein, ihre Aufsichtsfunktion wahrzunehmen. Zudem könnten Informationsasymmetrien zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern zu Fehlentwicklungen führen. Zudem besteht die Sorge, dass die GmbH-gebV als Steuersparmodell missbraucht werden würde. Beispielsweise könnten verdeckte Gewinnausschüttungen schwer kontrollierbar sein. Auch bei der Liquidation könnten Umgehungsmöglichkeiten entstehen. Da keine Ausschüttungen möglich sind, könnte es schwierig sein, neue Investoren zu gewinnen oder in Krisenzeiten frisches Eigenkapital zu beschaffen. Dies könnte die Insolvenzgefahr erhöhen. Kritiker argumentieren, dass bestehende Rechtsformen wie Stiftungen oder klassische GmbHs bereits ausreichend Gestaltungsspielraum bieten. Die Einführung einer neuen Rechtsform sei daher überflüssig.
In Deutschland können bestehen bereits Möglichkeiten, um eine gemeinnützige Gesellschaft zu führen. Neben Genossenschaften, Vereinen oder Stiftungen, sind da auch die Kapitalgesellschaften, worunter auch die gGmbH fällt. Sie vereint die Vorteile der GmbH mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht Nonprofit-Organisationen bietet. Eine GmbH erhält diesen Status, wenn die Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke vorsieht und die gGmbH auch im Übrigen sämtliche gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben beachtet.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die GmbH-gebV sowohl erwerbswirtschaftliche als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen, während die gGmbH zwingend gemeinnützig sein muss. Die GmbH-gebV zielt auf langfristige Unternehmensführung und Vermögensbindung im Unternehmen, während die gGmbH hingegen die Förderung des Gemeinwohls in den Vordergrund stellt. Es bleibt abzuwarten, ob die GmbH-gebV noch umgesetzt werden wird.
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