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Kürzlich hatten wir mit einem Fall zu tun, der sich im Insolvenzrecht abspielte. Dabei konnten wir bei der Prüfung des Falls unserer Mandantschaft feststellen, dass das eingeleitete Insolvenzverfahren unzulässig war, weil das Gericht unzuständig war.
Eine Krankenkasse hatte offene Forderungen gegenüber unserer Mandantschaft. Da unsere Mandantschaft die offenen Beiträge nicht gezahlt hatte, beantragte die Krankenkasse ein Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht veranlasste daraufhin die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Dieser Insolvenzverwalter hatte sich bei unserer Mandantschaft gemeldet, woraufhin unsere Mandantschaft uns den Fall zur Prüfung vorlegte.
Bei unserer Prüfung stellten wir fest, dass der Insolvenzantrag unzulässig war. Die Unzulässigkeit des Insolvenzantrags beruhte darin, dass unsere Mandantschaft wenige Tage vor der Antragstellung des Insolvenzverfahrens ihren Firmensitz in Deutschland abgemeldet hatte. Die Firma hat ihren eigentlichen Sitz in Frankreich und hatte lediglich eine Zweigstelle mit Sitz in Deutschland, die mittlerweile abgemeldet ist. Aufgrund dieser Abmeldung war das Gericht unzuständig.
Die Zuständigkeit eines Gerichts richtet sich nach dem Ort, der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners ist. Vorliegend bestand keinerlei Firmensitz mehr in Deutschland. Es bestanden auch keine Geschäftsräume mehr in Deutschland.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit ist der Tag der Antragstellung des Insolvenzverfahrens. Der Firmensitz war bereits vor der Antragstellung abgemeldet. Wegen des abgemeldeten Firmensitzes in Deutschland waren die deutschen Gerichte daher unzuständig.
Das Gericht folgte unserer Ansicht und nahm den Insolvenzantrag zurück. Das Insolvenzverfahren scheiterte also allein an der Unzuständigkeit des Gerichts. In dem Fall wäre es natürlich auch möglich ein internationales Insolvenzverfahren zu eröffnen, was allerdings sehr aufwendig und zeitintensiv ist.
Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist oder überschuldet ist, wird das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen und seine Gläubiger daher nicht befriedigen kann. Überschuldet ist das Unternehmen, wenn die Verbindlichkeiten seine Aktiva übersteigen, es aber noch nicht zahlungsunfähig ist.
Der Insolvenzantrag kann entweder von dem Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden muss. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter verwaltet dann das Vermögen des Schuldners und organisiert alles, was zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
Das Insolvenzverfahren hat das Ziel, dass die Gläubiger wenigstens noch einen Teil ihrer Forderungen erhalten. Außerdem wird im Insolvenzverfahren überprüft, ob die Möglichkeit besteht, das Unternehmen noch zu retten und zu sanieren oder ob die Schließung des Unternehmens notwendig ist.
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