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Gerichtsbarkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet


Deutsche Gerichte auch international zuständig

Wie genau ist die Gerichtsbarkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet? Mit Beschluss vom 26.09.2017 – Az.: 10 W 84/17 hat das Kammergericht in Berlin bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, wenn die Inhalte in Deutschland abrufbar und die Unterlassungsansprüche auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sind. Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Interessen in einem anderen Land hat. Maßgeblich ist hier nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden.

Fehlt zudem ein erkennbarer regionaler Bezug zu einem bestimmten inländischen Gerichtsbezirk, so wird der bundesweite „fliegende Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO begründet und führt so zur örtlichen Zuständigkeit aller deutschen Amts- und Landgerichte.

Diese Entscheidung zeigt, dass eine rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen, trotz zunächst geographischer Hindernisse, auch in Deutschland möglich ist und bei einer in Frage kommenden rechtsverletzenden Veröffentlichung durch Inhalte auf einer Website stets einer rechtlichen Überprüfung bedarf.


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