SBS Firmengruppe Logos

| Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer aufgepasst: Entlastung verweigert, was nun?


Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG) kommt eine sehr bedeutsame Funktion für seine Gesellschaft zu. Er führt hauptverantwortlich die Geschäfte der GmbH und trägt die Verantwortung für deren Erfolg und Misserfolg. Einmal jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses der Gesellschaft oder aber auch für den Fall der Abberufung oder Kündigung eines Geschäftsführers ist auch immer wieder die Entlastung des Geschäftsführers Gegenstand der Diskussion mit den Gesellschaftern. Doch was tun, wenn die Entlastung verweigert wird?


Aber was ist eigentlich die Entlastung und warum ist sie so wichtig?

Eine Entlastung vom Geschäftsführer hat mehrere Funktionen. So ist sie die Billigung dafür, dass er die Geschäfte der GmbH oder UG ordentlich und zur Zufriedenheit der Gesellschafter geführt hat. Die zweite Funktion der Entlastung ist der Ausspruch des Vertrauens für das künftige Geschäftsjahr. Die dritte und für den Geschäftsführer sehr bedeutsame Funktion der Entlastung ist die Befreiung von seiner Haftung und hat zur Folge, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich undurchsetzbar ist.

Wichtiger Hinweis: Verlassen Sie sich als Geschäftsführer nur dann auf die Entlastung und deren Haftungsausschlusswirkung, wenn Sie zuvor die Gesellschafter vollumfänglich über die Geschäfte der Gesellschaft informiert haben. Andernfalls kann die Entlastung nicht die Haftungsausschlusswirkung entfalten. Außerdem wirkt die Entlastung nur im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft und kann zum Beispiel Haftungsansprüche aus § 43 Absatz 2 GmbH-Gesetz beseitigen. Dagegen wirkt die Entlastung nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten wie beispielsweise einem Gläubiger oder einem Insolvenzverwalter. Folglich schützt eine Entlastung nicht vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Beachten Sie auch, dass die Entlastung zeitlich in der Regel nur das abgeschlossene Wirtschaftsjahr betrifft.

Wo und wie erfolgt die Entlastung des Geschäftsführers?

Die Entlastung des Geschäftsführers erfolgt im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Über die Frage der Entlastung des Geschäftsführers entscheidet die Gesellschafterversammlung. Dies ist in § 46 Nummer 5 GmbH-Gesetz geregelt. In der Gesellschafterversammlung wird über die Geschäftsführung des Geschäftsführers etwa für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Rechnung gelegt, die geschäftliche Situation und das Wirken des Geschäftsführers bewertet und die Gesellschafter entscheiden hiernach über die Entlastung. Entschieden wird dabei in Form eines Gesellschafterbeschlusses, der zumeist durch einfache Mehrheit erfolgt, sofern nicht im Gesellschaftervertrag eine abweichende Regelung gesondert hinterlegt wurde.

Wissenswert ist für alle Geschäftsführer die zugleich auch (Mit-)Gesellschafter sind, dass sie bei der Abstimmung über ihre Entlastung qua Gesetz kein Stimmrecht haben. Sie haben lediglich das Recht, bei der Abstimmung zugegen zu sein.

Wichtiger Hinweis: Der Geschäftsführer selbst beruft ja in der Regel die Gesellschafterversammlung ein. Er sollte unbedingt drauf achten, dass bei der Ladung hierzu auf der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung ausdrücklich der Tagesordnungspunkt „Entlastung des Geschäftsführers“ formuliert ist und auch ferner ein ordnungsgemäßes Protokoll zu eben diesen Tagesordnungspunkt Entlastung verfasst wird. Andernfalls ist die Entlastung formfehlerhaft und führt zu deren Nichtigkeit mit der Folge, dass keine Entlastung erteilt wurde.

Tipp: Achten Sie nach alledem als Geschäftsführer immer darauf, dass die Entlastung korrekt und ohne Formfehler, in einem ordentlichen Gesellschafterbeschluss und ohne Einschränkung erteilt wird.


Kann der Geschäftsführer die Entlastung rechtlich durchsetzen?

Immer wieder passiert es in der anwaltlichen Praxis unserer Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht, dass ein Geschäftsführer einer GmbH zu uns kommt, da er nicht entlastet wurde, obwohl er die Geschäfte nach Besten Wissen und Gewissen unter Wahrung der kaufmännischen Grundsätze ordentlich geführt hat und den Gesellschaftern umfänglich Rechnung gelegt hat. Stets wird in solchen Nichtentlastungs-Konstellationen die Frage an unser Anwaltsteam gerichtet, ob ein Geschäftsführer seine Entlastung nicht gerichtlich durchsetzen kann oder er sonst einen durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung hat. Die Antwort ist – leider nein. Der Geschäftsführer hat keinen gesetzlichen oder sonst durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Eine solche Regelung ist weder im Gesetz vorgesehen noch von der Rechtsprechung entwickelt worden. ´

Aber was bedeutet diese Nichtdurchsetzbarkeit der Entlastung für den Geschäftsführer – ist es er vollkommen schutzlos gegenüber den Gesellschaftern gestellt? Hier heißt es stets „immer mit der Ruhe“. Denn eine bloße Verweigerung der Entlastung führt nicht automatisch zu einer Haftung des Geschäftsführers oder zu der Folge drohender Schadensersatzansprüche. Vielmehr bedeutet die Entlastung zunächst nicht mehr und nicht weniger, als dass die Gesellschafter nicht oder nicht vollständig überzeugt sind, dass der Geschäftsführer tadellos die Unternehmenskommandobrücke der GmbH geführt hat. Zugleich muss man aber konstatieren, dass die Nichtentlastung einem gewissen Vertrauensentzug gleichkommt, mit dem sich der Geschäftsführer auseinandersetzen sollte.

Was der kann ein Geschäftsführer bei nicht erteilter Entlastung tun?

Der Geschäftsführer ist trotz der Nichtdurchsetzbarkeit aber nicht ganz handlungsunfähig und ist auch kein sprichwörtliches „Kaninchen vor der Schlange“, der auf seinen Todesstoß wartet. Vielmehr hat er die folgenden Handlungsoptionen:

  1. Der Geschäftsführer kann seinerzeit proaktiv wirken, indem er seinerseits die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung darauf hinweist, dass eine Nichtentlastung für ihn zu einer Vertrauenserschütterung führt und sich der Geschäftsführer seinerseits für den Fall, dass eine Nichtentlastung protokolliert wird, vorbehält, die Geschäftsführung niederzulegen. Dies hilft häufig insbesondere bei aus rein taktischen Erwägungen erfolgter Nichtentlastungsankündigung zu einem Umdenken der Gesellschafter, sofern der Geschäftsführer sich nichts hat zuschulden komme lassen. Aber niemals sollte der Geschäftsführer sittenwidrigen oder unbilligen Druck auf die Gesellschafter ausüben, da andernfalls der nachfolgende Beschluss über die Entlastung treuwidrig oder somit unwirksam wäre.

  2. Sofern die Gesellschafter auch auf eine konstruktive Intervention des Geschäftsführers keine Entlastung erteilen, sollte der Geschäftsführer den Beschluss sorgsam auf dessen Gültigkeit prüfen und danach abwägen, ob er nun seinerseits die Möglichkeit hat, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dies hätte für den Geschäftsführer den Vorteil, dass er eventuell selbst noch Schadensersatz von der Gesellschaft verlangen kann. Eine solche außerordentliche Kündigung ist jedoch rechtlich an hohe Hürden und Formalitäten gebunden, so dass hier eine anwaltliche Prüfung ratsam ist.

  3. Schließlich hat der Geschäftsführer noch eine gerichtliche Klärungsmöglichkeit, wenn er sich der ernsthaften Gefahr einer Schadensersatzforderung ausgesetzt sieht. Er kann eine negative Feststellungklage bei Gericht erheben, durch die er rechtsverbindlich feststellen lässt, dass kein Schadensersatzanspruch gegen ihn besteht und hierdurch zugleich mitfestgestellt wird, dass er die Geschäfte der Gesellschaft beanstandungsfrei geführt hat. Da aber auch eine negative Feststellungsklage nicht frei von rechtlichen Tücken und Risiken ist, wird auch hierzu die Einholung eines anwaltlichen Rates angeraten.

Tipp: Sie sollten als Geschäftsführer bei Vertragsschluss immer eine D&O Versicherung zur Haftungsabsicherung durch die Gesellschafter (wenn möglich) zugesagt bekommen und/oder darüber verhandeln, dass die vertragliche Haftung etwa auf grobfahrlässig Handlungen beschränkt werden oder jedenfalls die Verjährung verkürzt wird, um so ihre Geschäftsführerhaftung etwa für den Fall der Nichtentlastung zu reduzieren.


SBS LEGAL - Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Hamburg

Spezialisierte Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht helfen Ihnen als Geschäftsführer zur Lösung Ihrer Herausforderungen 

Wollen Sie Geschäftsführer einer GmbH oder UG werden oder sind Sie dies bereits und brauchen rechtlichen Rat für ihren Geschäftsführervertrag, wollen einen Entlastungsbeschluss prüfen lassen, sich auf eine unangenehme Gesellschafterversammlung rechtlich vorbereiten, sich gegen eine Geschäftsführerhaftung oder eine Schadensersatzforderung verteidigen oder ihrerseits die Gesellschaft rechtlich belangen, so stehen wir von SBS Legal mit unseren Rechtsanwälten für Gesellschaftsrecht Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht finden Sie hier

Wir freuen uns auf Sie – Ihr SBS Legal Team

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

 


SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos!

Zurück zur Blog-Übersicht