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Geschäftsführer aufgepasst: Haftung bei Kartellrechtsverstößen


Passieren kann es jeder GmbH mal, dass sie gegen das Kartellrecht verstößt und diese dann ein Bußgeld erhält. Doch wer haftet dann dafür? Kann der Geschäftsführer in Regress genommen werden?

Regress gegen den Geschäftsführer

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Nein, der Geschäftsführer kann nicht wegen Kartellrechtsverstößen in Regress genommen werden. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023 - 6 U 1/22). In dem genannten Fall wollte eine GmbH, gegen welche ein Kartellbußgeld verhängt wurde, von dem Geschäftsführer Schadensersatz haben. Jedoch versagte das OLG Düsseldorf diesen. Im Wege einer teleologischen Reduktion seien kartellrechtliche Geldbußen vom Binnenregress auszunehmen. Damit kann die Gesellschaft die verhängten Bußgelder nicht gegenüber dem Geschäftsführer als Schaden geltend machen.

Gründe des OLG Düsseldorf

Für diese Entscheidung nannte das OLG Düsseldorf überwiegend drei Gründe. Zum einen solle die Kartellbuße Abschreckungswirkung haben. Diese falle weg, wenn das Bußgeld auf den Geschäftsführer abgewälzt werden könnte. Denn die kartellrechtlichen Bußgelder sollen das jeweilige Unternehmen nachhaltig treffen und gleichzeitig der Prävention dienen. Nämlich dem Zweck, dass das Unternehmen zukünftig nicht nochmal gegen das Kartellrecht verstößt. Eine Abwälzung des Bußgeldes auf den Geschäftsführer, welcher in aller Regel die hohen Kosten sowieso nicht bezahlen könnte, würde den Abschreckungseffekt unangemessen abschwächen.

Zudem würde der Geschäftsführer doppelt sanktioniert werden. Denn der Geschäftsführer haftet zum einen direkt durch die persönliche Haftung. Zum anderen würde er durch die verhängte Buße auch noch gegenüber der GmbH haften. Eine derartige Doppelbelastung habe der Gesetzgeber jedoch so nicht beabsichtigt.

Zuletzt würde eine Regressmöglichkeit das Effet utile verletzen. Denn würde ein Unternehmen sich von der finanziellen Verantwortung für Kartellrechtsverstöße befreien können, würde die Effektivität des europäischen Kartellrechts gefährdet werden.

Was ist das Effet utile?

Das Effet utile ist in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankert. Effet utile kommt dabei aus dem Französischen und bedeutet nützliche/praktische Wirksamkeit.  Der Grundsatz lautet, dass die Verwirklichung des Europarechts praktisch nicht unmöglich werden darf. Wenn Sie mehr zum Effet utile erfahren wollen, können Sie sich gerne den Artikel zum Effet utile durchlesen.



Normale Haftung der Geschäftsführer der GmbH

Das OLG Düsseldorf schloss die Haftung aufgrund einer telelogischen Reduktion aus. Aber wie sieht denn die normale Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH aus? Womit muss ein Geschäftsführer rechnen, falls der Bundesgerichtshof anders über diesen Fall entscheiden wird?

Der Geschäftsführer muss die Geschäfte der GmbH ordnungsgemäß und rechtskonform führen. Führt er dabei fahrlässig oder vorsätzlich Schäden herbei, haftet er für diesen eventuell persönlich. Persönlich haftet er dabei nur, wenn er seine Führungspflichten vernachlässigt hat.

Befürwortung der Geschäftsführerhaftung

Nichtsdestotrotz gibt es auch Argumente, die für die Haftung des Geschäftsführers sprechen. Zum einen gehören die Geschäftsführerhaftung zur Compliance-Kultur dazu. Zudem würde durch die persönliche Haftung ein zusätzlicher Anreiz dafür geschaffen, sich strikt an die Vorgaben des Kartellrechts zu halten. Ob diese Argumente den BGH überzeugen, wird sich noch zeigen.

Wann wird ein Kartellbußgeld erteilt?

Ein Kartellbußgeld wird immer dann erteilt, wenn es zu einem Kartellrechtsverstoß kommt.  Dies ist geregelt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Hier finden sich Vorschriften zum Kartellverbot, dem Missbrauch von Marktmacht und der Zusammenschlusskontrolle. Gemäß §1 GWB sind bestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die  eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Wer hiergegen verstößt, riskiert verschiedene Maßnahmen der Kartellbehörden, wie beispielsweise Schadensersatz. Dies ist in den §§32 fortfolgende GWB geregelt.

Prävention von Verstößen

Um eine solche Haftung möglichst zu verhindern, sollten einige präventive Maßnahmen ergriffen werden. Zunächst sollte sich der Geschäftsführer der kartellrechtlichen Risiken bewusst sein. Zu präventiven Maßnahmen gehören dazu, Compliance-Strukturen zu stärken und die Sicherstellung, dass Führungskräfte innerhalb des Unternehmens über die  nötigen rechtlichen Kenntnisse verfügen und diese auch einhalten. Dann sollte der Geschäftsführer auf der sicheren Seite sein.


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