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Dr. Christian Hadan
Können vorbestrafte Personen das Amt des Geschäftsführers einer GmbH bekleiden? Die Antwort lautet JEIN!
Mit Beschluss vom 03.12.2019 (BGH, Beschl. v. 3.12.2019 – II ZB 18/19) hat der BGH zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob schon eine Beihilfehandlung zu einer der in § 6 Abs. 2 GmbHG geregelten Katalogstraftaten ausreicht, um eine Person von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH auszuschließen.
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2015 und 2016 für die B-GmbH tätig. Im Herbst 2016 vereinnahmte er im Auftrag des Geschäftsführers der B-GmbH der Gesellschaft zustehende Provisionen, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen mit einem Strafbefehl zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessäten wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 02.04.2019 rechtskräftig.
Seit Januar 2017 ist der Beschwerdeführer Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G-GmbH. Das zuständige Registergericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigt sei, seine Eintragung als Geschäftsführer zur löschen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer nach erfolglos eingelegtem Widerspruch und Beschwerde die Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Der BGH entschied, dass schon Beihilfehandlungen zu einer Katalogstraftat ausreichend sind, um vom Geschäftsführeramt ausgeschlossen zu sein.
Geregelt sind die Ausschlusstatbestände in § 6 Abs. 2 GmbHG. Danach kann Geschäftsführer z.B. nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) oder nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten) verurteilt worden ist. Der Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils.
Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott vom 02.04.2019 ist der Beschwerdeführer damit bis zum 02.04.2024 von jedem Geschäftsführeramt in einer GmbH ausgeschlossen. Der BGH führte aus, dass es für den Ausschluss vom Geschäftsführeramt irrelevant sei, ob der Geschäftsführer Täter oder lediglich Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Straftat sei.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GmbHG diene nämlich dem Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger. Es komme damit allein auf das Erfolgsunrecht und nicht auf das Handlungsunrecht der Katalogstraftat an.
Der BGH favorisiert damit eine enge Auslegung des § 6 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter einer GmbH sollten vor der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer daher überprüfen, ob Ausschlusstatbestände der Benennung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Denn nicht alle Vorstrafen führen per se zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt.
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