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Wer als Geschäftsführer seine Befugnisse und Grenzen überschreitet, muss auch für die dadurch verursachten Schäden haften. Insbesondere wenn Betrug oder Untreue vorliegen, bestehen nicht nur allgemeine gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer bzw. andere geschäftsleitende Organe wie den Vorstand, sondern auch deliktische Schadensersatzansprüche. Die deliktische Haftung wird in der Praxis oftmals aufgrund der Beweislastverteilung unterschätzt – dabei ist die deliktische Haftung häufig ebenfalls einschlägig. Wann die verschiedenen Haftungsansprüche gelten, erfahren Sie hier.
Ein Geschäftsführer und der Vorstand haften gegenüber ihrer Gesellschaft für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Geschäftsleitung sich pflichtwidrig und nicht sorgfaltsgemäß verhält. Solche gesellschaftsrechtlichen Haftungen bestehen sowohl in einer GmbH als auch in einer AG. Die GmbH hat gegenüber dem Geschäftsführer und die AG gegenüber dem Vorstand einen Schadensersatzanspruch.
Damit ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, muss eine Handlung der Geschäftsleitung vorliegen, bei der die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters missachtet wurde.
Ob der Geschäftsführer auch in kartellrechtlichen Angelegenheiten haftet, haben wie bereits in zwei anderen Artikeln näher beleuchtet.
► Haftung für Geschäftsführer bei Kartellbußgeldern?
► Geschäftsführer aufgepasst: Haftung bei Kartellrechtsverstößen
Normalerweise muss man im Zivilprozess die Beweise für die behaupteten Vorwürfe selbst erbringen. Von diesem sog. Beibringungsgrundsatz wird in einigen gesetzlichen Konstellationen abgewichen. Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Haftung ist eine solche Abweichung gegeben. Die Beweislast dafür, dass die notwendige Sorgfalt von der Geschäftsleitung angewandt wurde, liegt ausnahmsweise bei der Geschäftsleitung.
Neben einem gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruch kann die Gesellschaft auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch haben. Bei einem deliktischen Anspruch muss zunächst die Verletzung eines Rechtsguts, eines Schutzgesetzes oder eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vorliegen. Sollte ein strafrechtliches Delikt wie Untreue oder Betrug gegeben sein, dann besteht bereits die Verletzung eines Schutzgesetzes.
Bei den deliktischen Ansprüchen trägt die Gesellschaft die volle Beweislast dafür, dass der Anspruch gegeben ist. Die Gesellschaft muss alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage beweisen. Hier wird deutlich, dass ein entscheidender Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Haftung besteht. Ein weiterer Unterschied betrifft die Verjährung.
Grundsätzlich verjährt die gesellschaftsrechtliche Haftung nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist ist damit grundsätzlich länger als die der deliktischen Haftung. Deliktische Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Aber – und dort liegt der Knackpunkt – die Verjährungsfrist von deliktischen Ansprüchen beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch objektiv entsteht, und der subjektiven Kenntnis des Gläubigers. Bei der Kenntnis kommt es bei der AG auf die Kenntnis des Aufsichtsrats an, bei der GmbH auf die Kenntnis eines weiteren Geschäftsführers oder – wenn kein anderer Geschäftsführer besteht – auf die des Gesellschafters. Damit ist die theoretisch kürzere Verjährungsfrist der deliktischen Ansprüche in der Praxis oftmals sogar länger. Die Kenntnis von der Haftung entsteht in vielen Unternehmen erst Jahre nach der Schädigung. Da die Verjährung erst mit der Kenntnis beginnt, kann ein deliktischer Anspruch oft auch noch nach fünf oder sogar acht Jahren geltend gemacht werden.
An die deliktischen Ansprüche schließt sich außerdem noch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB gegen die Geschäftsleitung an. Die Geschäftsleitung muss nach diesem Bereicherungsanspruch das herausgeben, was sie durch die unerlaubte Handlung auf Kosten der Gesellschaft erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren.
Damit ein Geschäftsführer eine Haftung nicht fürchten muss, kann eine Entlastung erfolgen. Näheres zur Entlastung haben wir in zwei anderen Artikeln beleuchtet.
► Was umfasst die Entlastung der Geschäftsführung?
► Geschäftsführer aufgepasst: Entlastung verweigert, was nun?
Die deliktische Haftung sollte dementsprechend nicht unterschätzt werden. Trotz der vollen Beweislast auf Seiten des Unternehmens ist die deliktische Haftung in vielen Fällen einschlägig. Aufgrund der in der Praxis sogar längeren Verjährungsfrist im Vergleich zur Frist bei gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist die Haftung besonders gefährlich für einen Geschäftsführer – und nützlich für die Gesellschaft.
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