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| Gesellschaftsrecht

Tod Geschäftsführer oder Amtsniederlegung: Was ist zu tun?


Fällt der (einzige) Geschäftsführer einer GmbH aus, kann das zu einer erheblichen Belastungsprobe werden. Oberstes Ziel sollte sein, die Handlungsfähigkeit der GmbH schnellstmöglich wieder aufzunehmen bzw. herzustellen. Denn laut Gesetz muss die GmbH mindestens einen Geschäftsführer haben, siehe hierzu § 6 Abs. 1 GmbHG. Doch was ist hierfür zu tun? Wie kann die Handlungsfähigkeit wieder hergestellt werden? Gibt es eine Möglichkeit, die Führungslosigkeit durch entsprechende Vorkehrungen insgesamt zu vermeiden? 


Bestellung eines Notgeschäftsführers: OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 18 Wx 11/19

Ein interessantes Praxisbeispiel hierzu stellt eine Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2019 dar.

Sachverhalt: Tod des alleinigen Geschäftsführers und aller Gesellschafter

Die betroffene GmbH hatte zwei Gesellschafter, wobei der eine allein zur Führung der Geschäfte bestellt war. Innerhalb kürzester Zeit verstarben sowohl der Gesellschafter als auch der Gesellschafter‑Geschäftsführer. Problematisch war, dass es den Erben der beiden Gesellschafter nicht möglich war, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, da dies im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter zu erfolgen hat. Allerdings konnte eine solche Gesellschafterversammlung noch nicht abgehalten werden, da die Erben noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen waren. Die übrigen Gesellschafter waren verstorben und eine geänderte Gesellschafterliste hätte wiederum nur vom Geschäftsführer eingereicht werden können, den es aber noch nicht (wieder) gab. Daher beantragte der Erbe des verstorbenen Gesellschafter‑Geschäftsfühers beim Amtsgericht, ihn zum Notgeschäftsführer zu bestellen. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück, jedoch verfolgte der Erbe sein Begehren mit der vor dem OLG Köln eingelegten Beschwerde – im Ergebnis mit Erfolg – weiter.

Entscheidungsgründe des OLG Köln

Das OLG Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegen. Denn die Gesellschaft hat mit dem Tod des früheren Alleingeschäftsführers keine Geschäftsführung mehr. Ein neuer Geschäftsführer konnte nicht in gesetzeskonformer Weise bestellt werden. So betont das Gericht, dass sich die nicht in der Gesellschafterliste eingetragenen Erben auch nicht alternativ durch einen Erbschein als Gesellschafter legitimieren können. Die Legitimation knüpft der Gesetzgeber vielmehr allein an die Gesellschafterliste. Als Gesellschafter einer GmbH gilt nach § 16 GmbHG nur, wer in der Gesellschafterliste tatsächlich eingetragen ist. Daher folgt der Senat an dieser Stelle der wohl herrschenden Meinung in der Literatur, dass in derartigen Fallkonstellationen die Bestellung eines Notgeschäftsführers jedenfalls möglich ist. Dabei gilt es jedoch, den Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers auf das Notwendige zu beschränken. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Absolut notwendig sind dabei die Änderung der Gesellschafterliste, um sodann die Gesellschafterversammlung einzuberufen und einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.


Notgeschäftsführung als Mittel der Wahl

Insgesamt gilt, dass wenn ein Gesellschafter verstirbt, der Geschäftsführer unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen muss. In aller Regel ist dies auch kein Problem. Verstirbt in einer GmbH einer von mehreren Gesellschaftern, der gleichzeitig der alleinige Geschäftsführer war, ist dies im Regelfall unproblematisch. So können die übrigen Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste genannt sind, durch Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen, welcher sich sodann um die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste kümmert.Problematisch kann die Situation werden, wenn alle in der Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter sowie sämtliche Geschäftsführer verstorben sind. Das Resultat: Eine Blockade auf Gesellschafter‑ und Geschäftsführerebene, denn mangels Geschäftsführer kann keine neue Gesellschafterliste eingereicht werden. Mangels formeller Legitimation können die Erben aber auch keinen neuen Geschäftsführer wählen. Die bittere Folge Die Gesellschaft bleibt vorerst führungslos.

Diese Problematik stellt sich insbesondere, wenn der einzige Gesellschafter einer GmbH stirbt, welcher gleichzeitig der alleinige Geschäftsführer ist. Aber – wie das Urteil des OLG Köln aufgezeigt hat – kann sich eine solche Blockade auch bei Mehrpersonen‑GmbH’s ergeben, nämlich wenn nach dem Versterben eines Gesellschafters nicht unmittelbar eine neue Gesellschafterliste hinterlegt wird und später sodann die übrigen Gesellschafter ebenfalls versterben. GmbH-Geschäfsführer sollten daher stets unverzüglich ihrer Pflicht nachkommen und eine neue Gesellschafterliste einreichen, wenn etwa ein Gesellschafter verstorben ist und ein Erbe in die Position „nachrückt“.

Das Mittel der Wahl in solch diffizilen Konstellationen: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 29 BGB), der sodann im Handelsregister eingetragen ist. Hierfür ist ein Antrag beim Registergericht am Sitz der GmbH erforderlich, der insbesondere durch die Erben, darüber hinaus aber beispielsweise auch durch Gesellschaftsgläubiger oder Behörden gestellt werden kann. Bei der Auswahl des Notgeschäftsführers ist das Registergericht frei und insbesondere nicht an Vorschläge des Antragstellers gebunden.

Wichtig ist dabei aber, dass der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers auf das Notwendige, insbesondere also auf die Änderung der Gesellschafterliste und die Einberufung der Gesellschafterversammlung, begrenzt ist. Die Notgeschäftsführung endet, sobald wieder ein „normaler“ Geschäftsführer bestellt ist.

Handlungsfähigkeit durch entsprechende postmortale und transmortale Vollmachen

Eine weitere Möglichkeit, die Handlungsfähigkeit der GmbH (ohne den zeitlichen Aufwand für die Bestellung eines Notgeschäftsführers) sicherzustellen, besteht darin, entsprechende postmortale oder transmortale Vollmachten zu Gunsten der potentiellen Erben zu erteilen. Auf Basis dieser Vollmacht ist es den bevollmächtigten Erben sodann möglich, Gesellschafterechte auszuüben. So können sie etwa einen neuen Geschäftsführer bestellen, der sodann wiederum die aktualisierte Gesellschafterliste in das Handelsregister einreicht. So kann den Erben ein gerichtliches Bestellungsverfahren erspart bleiben. Von den Registergerichten wird dieser Weg jedoch nur bei eindeutigen postmortalen Vollmachten für die spezifische Gesellschaftsbeteiligung akzeptiert. Eine sorgfältige Gestaltung ist, insbesondere bei der Verzahnung von Erb‑ und Gesellschaftsrecht, unumgänglich.

Sonderfall: Amtsniederlegung des Geschäftsführers der GmbH

Was gilt aber, wenn der Geschäftsführer zwar nicht verstirbt, sein Amt aber niederlegt? Besonders brisant ist dieser Aspekt, wenn nur ein einziger Geschäftsführer existiert. Möchte dieser alleinige Geschäftsführer sein Amt niederlegen, bedarf es einer Klärung, wie die Gesellschaft künftig wirksam vertretenwird. Um eine „Führungslosigkeit" zu vermeiden, muss der rücktrittswillige Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung regelmäßig die Möglichkeit geben, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ein besonders wichtiger Grund die sofortige Amtsniederlegung rechtfertigt. Die Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers ist im Einzelfall mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, um etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer – aufgrund seiner sofortigen Niederlegung – zu vermeiden.


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