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Eine Gesellschaftsform, die besonders beliebt ist, ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Sie ist so häufig anzutreffen, weil sie eine limitierte Haftung im Vergleich zur gewöhnlichen Kommanditgesellschaft ermöglicht. Allerdings birgt die GmbH & Co. KG auch Haftungsrisiken, für den Geschäftsführer der GmbH.
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus der KG und GmbH. Die GmbH & Co. KG gilt wie eine KG auch als Personengesellschaft. Eine KG hat zum einen Kommanditisten, dessen Haftung sich auf dessen Einlage beschränkt und zum anderen Komplementäre. Die Komplementäre haften unbegrenzt. Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär anders als bei der gewöhnlichen KG keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Der Kommanditist ist meist eine natürliche Person.
Aufgrund der unbegrenzten Haftung des Komplementärs, kann sich die Haftung, sollte der Komplementär eine natürliche Person sein, auf das gesamte Privatvermögen erstrecken. Dies birgt die Gefahr einer Privatinsolvenz, insbesondere wenn die KG keine hohes Gesellschaftsvermögen besitzt.
Mit der Einsetzung der GmbH als Komplementär wird das Haftungsrisiko begrenzt. Eine persönliche Haftung für eine natürliche Person wird vermieden.
Die Haftung der Komplementärs gilt zwar theoretisch nach wie vor unbegrenzt, allerdings ist der Komplementär in dem Fall eine GmbH und bei der GmbH selbst besteht eine beschränkte Haftung. Somit erstreckt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH.
Obwohl die beiden Gesellschaften die GmbH & Co. KG bilden, sind sie weiterhin eigenständige Gesellschaften. Oftmals werden zwischen den Gesellschaften Verträge vereinbart, sodass damit eine vertragliche Verbindung entsteht. Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann durch vertragliche Vereinbarungen mit der KG verbunden werden. Falls der Geschäftsführer zugleich auch Kommanditist der KG ist, kann ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Ist er kein Kommanditist, wird ein Geschäftsführeranstellungsvertrag oder Dienstvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der KG vereinbart. Aus diesen Verträge kann der Geschäftsführer der KG gegenüber haften.
Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer und der KG werden dahingehend aber nicht immer getroffen. Damit stellt sich dir Frage, ob auch ohne vertragliche Vereinbarung eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG besteht. Geschäftsführer einer KG ist jedenfalls der Komplementär. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich auch Geschäftsführer der KG ist. Der Geschäftsführer muss damit auf für verschuldete Schäden an der KG haften, auch ohne eine entsprechende Vereinbarung.
► Haftung des Geschäftsführers einer Kommanditisten-GmbH
► Haftungsausschluss: Einverständnis bei Geschäftsführerhaftung
Die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH ist die Leitung der Geschäfte der KG. Diese Aufgabe muss der Geschäftsführer der GmbH erfüllen. Sollte der Geschäftsführer bei der Leitung einen Schaden verschuldet haben, haftet der Geschäftsführer aufgrund der sogenannten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung. Der Schutzbereich des gesetzlichen Organverhältnisses als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird auf die KG ausgedehnt. Die Organstellung des Geschäftsführer hat somit drittschützende Wirkung gegenüber der KG. Daraus kann die KG dann selbst entsprechende Rechte ableiten.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählt insbesondere, dass dieser wirtschaftliche Schäden von der Gesellschaft abhält. Der Abschluss von nachteiligen Geschäften kann demnach eine Pflichtverletzung darstellen.
Der Geschäftsführer sollte außerdem bei Haftungsübernahmen wie z.B. der Bürgschaft aufpassen. Sollte der Geschäftsführer etwa eine Bürgschaft für eine der beiden Gesellschaften erklären, handelt er möglicherweise nur im Interesse dieser Gesellschaft. Die Haftungsübernahme könnte allerdings gegen das Interesse der anderen Gesellschaft verstoßen, sodass der Geschäftsführer dieser Gesellschaft gegenüber haftet.
Dem Geschäftsführer steht für viele Entscheidungen ein unternehmerisches Ermessen zu. Sollte der Geschäftsführer das ihm zustehende Ermessen überschritten haben, kommt eine Haftung in Frage. Eine Geschäftsführerhaftung entfällt allerdings dann, wenn sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft von der Entscheidung des Geschäftsführers Kenntnis hatten und diese gebilligt haben.
Damit der Geschäftsführer nicht Gefahr läuft eine Haftung auszulösen, sollte er das unternehmerische Ermessen nicht überschreiten. Außerdem sollten immer die Interessen beider Gesellschaften in die Entscheidung miteinbezogen werden. Auch ist es empfehlen bei der Entscheidung die Gesellschafter zu informieren und einzubinden.
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