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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.08.2020 entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Gesellschafterin vor vollständig erbrachter Einlage ausschließen kann, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung ihres Geschäftsanteils gefasst werden muss.
Mit der Entscheidung verschafft der Senat den Gesellschaften die Möglichkeit, einzelne Gesellschafter auch bei unvollständiger Leistung der Einlage unter Anwendung entsprechender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag schneller ausschließen zu können.
(BGH, Urteil v. 04.08.2020 – II ZR 171/19).
Die Klägerin war Gesellschafterin bei der beklagten GmbH. Nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss war die Klägerin mit der Einzahlung des neu gebildeten Geschäftsanteils in Verzug. In der Gesellschafterversammlung erging schließlich der Beschluss, die Klägerin auszuschließen. Begründet wurde dieser Beschluss mit einer Klausel aus dem Gesellschaftsvertrag, nach welcher ein Gesellschafter im Fall des Zahlungsverzuges nach einer Kapitalerhöhung durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Allerdings war im Gesellschafterbeschluss keine Bestimmung enthalten, wie mit dem betroffenen Anteil weiter zu verfahren ist, etwa ob der Anteil eingezogen werden oder auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden soll.
Um sich gegen den Ausschluss zu wehren, erhob die Gesellschafterin eine Anfechtungsklage, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erklärte den Beschluss der Gesellschaft hingegen für nichtig, woraufhin die Beklagte Revision gegen die Entscheidung einlegte. Der BGH bejahte die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses.
Das Berufungsgericht hielt den Gesellschafterbeschluss für unwirksam, weil die Beklagte bei der Ausschließung der Gesellschafterin zugleich über das weitere Schicksal des nicht voll eingezahlten Gesellschaftsanteils hätte entscheiden müssen. Ein nachträglicher Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils verletze den Grundsatz der Kapitalerhaltung.
Der BGH ist hingegen der Auffassung, dass die vom Berufungsgericht geforderte Gleichzeitigkeit der Ausschließung und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten sei. Ein Ausschluss eines Gesellschafters setze nicht voraus, dass zugleich auch über die Verwertung des betroffenen Anteils entschieden wird.
Bereits in Vergangenheit beschäftigte sich der BGH mit dem Ausschluss eines Gesellschafters, allerdings bei vollständiger Zahlung der Einlage. Damals hat der Senat entschieden, dass es keiner gleichzeitigen Beschlussfassung über die Ausschließung eines Gesellschafters und die Verwertung seiner Geschäftsanteile bedarf (BGH, Urteil vom 25.01.1960 – II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23).
Nach der aktuellen Entscheidung gelte dies nun auch für die Fälle, in denen die Einlage nicht vollständig geleistet wird.
Lediglich eine Verwertung durch Einziehung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters sei nicht zulässig, um den säumigen Gesellschafter nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Einlage zu befreien. Das ergebe sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieses Einziehungsverbot gelte aber unabhängig davon, ob die Einziehung mit dem Ausschluss oder danach beschlossen wird.
Da der ausgeschlossene Gesellschafter für eine bereits fällige Einlageforderung weiter haftet, verstoße der Gesellschafterbeschluss nach der Auffassung des BGH auch nicht gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung.
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