SBS Firmengruppe Logos
SBS LEGAL Stephan R. Schulenberg, LL.M. Eur.
Stephan R. Schulenberg, LL.M. Eur.

Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL André Schenk, LL.M. Eur.
André Schenk, LL.M. Eur.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Jannik Pfannenstiel
Jannik Pfannenstiel

Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Tae Joung Kim
Tae Joung Kim

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Laura Novakovski Ouerghemi
Laura Novakovski Ouerghemi

Rechtsanwältin, Spezialistin für IT-Recht und Datenschutzrecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Florian Hayko
Florian Hayko

Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Knut Stenert
Knut Stenert

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Finn Niklas Nitz
Finn Niklas Nitz

Rechtsanwalt & Spezialist für IT-Recht und Kryptorecht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Laura Brown
Laura Brown

Rechtsanwältin für Internetrecht und Datenschutzrecht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Michael Altstädt
Michael Altstädt

Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Dr. Miriam Prinzen, LL.M.
Dr. Miriam Prinzen, LL.M.

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Dr. Andreas Meili
Dr. Andreas Meili

Selbstständiger Kooperationspartner und Rechtsanwalt für Schweizer Recht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Pawel Borek
Pawel Borek

Selbstständiger Kooperationspartner und Rechtsanwalt für Polnisches Recht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de

SBS LEGAL Andreas Sabadello
Andreas Sabadello

Selbstständiger Kooperationspartner & Rechtsanwalt für österreichisches und schwedisches Recht

T (+49) 040 / 7344 086-0
mail@sbs-legal.de


Fachgebiete NEWS


| Gesellschaftsrecht

Gesellschafterausschluss aus der GmbH


Gesellschafterausschluss mit nachträglichem Beschluss über Verwertung des Geschäftsanteils? 


BGH erweitert Handlungsspielraum für GmbH-Gesellschafter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.08.2020 entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Gesellschafterin vor vollständig erbrachter Einlage ausschließen kann, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung ihres Geschäftsanteils gefasst werden muss.

Mit der Entscheidung verschafft der Senat den Gesellschaften die Möglichkeit, einzelne Gesellschafter auch bei unvollständiger Leistung der Einlage unter Anwendung entsprechender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag schneller ausschließen zu können.

(BGH, Urteil v. 04.08.2020 – II ZR 171/19).

Gesellschafterin zahlte neu gebildeten Geschäftsanteil nicht

Die Klägerin war Gesellschafterin bei der beklagten GmbH. Nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss war die Klägerin mit der Einzahlung des neu gebildeten Geschäftsanteils in Verzug. In der Gesellschafterversammlung erging schließlich der Beschluss, die Klägerin auszuschließen. Begründet wurde dieser Beschluss mit einer Klausel aus dem Gesellschaftsvertrag, nach welcher ein Gesellschafter im Fall des Zahlungsverzuges nach einer Kapitalerhöhung durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Allerdings war im Gesellschafterbeschluss keine Bestimmung enthalten, wie mit dem betroffenen Anteil weiter zu verfahren ist, etwa ob der Anteil eingezogen werden oder auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden soll.

Um sich gegen den Ausschluss zu wehren, erhob die Gesellschafterin eine Anfechtungsklage, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erklärte den Beschluss der Gesellschaft hingegen für nichtig, woraufhin die Beklagte Revision gegen die Entscheidung einlegte. Der BGH bejahte die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses.

Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils kann nachträglich gefasst werden

Das Berufungsgericht hielt den Gesellschafterbeschluss für unwirksam, weil die Beklagte bei der Ausschließung der Gesellschafterin zugleich über das weitere Schicksal des nicht voll eingezahlten Gesellschaftsanteils hätte entscheiden müssen. Ein nachträglicher Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils verletze den Grundsatz der Kapitalerhaltung.

Der BGH ist hingegen der Auffassung, dass die vom Berufungsgericht geforderte Gleichzeitigkeit der Ausschließung und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten sei. Ein Ausschluss eines Gesellschafters setze nicht voraus, dass zugleich auch über die Verwertung des betroffenen Anteils entschieden wird.

Bereits in Vergangenheit beschäftigte sich der BGH mit dem Ausschluss eines Gesellschafters, allerdings bei vollständiger Zahlung der Einlage. Damals hat der Senat entschieden, dass es keiner gleichzeitigen Beschlussfassung über die Ausschließung eines Gesellschafters und die Verwertung seiner Geschäftsanteile bedarf (BGH, Urteil vom 25.01.1960 – II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23).

Nach der aktuellen Entscheidung gelte dies nun auch für die Fälle, in denen die Einlage nicht vollständig geleistet wird.

Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung

Lediglich eine Verwertung durch Einziehung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters sei nicht zulässig, um den säumigen Gesellschafter nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Einlage zu befreien. Das ergebe sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieses Einziehungsverbot gelte aber unabhängig davon, ob die Einziehung mit dem Ausschluss oder danach beschlossen wird.

Da der ausgeschlossene Gesellschafter für eine bereits fällige Einlageforderung weiter haftet, verstoße der Gesellschafterbeschluss nach der Auffassung des BGH auch nicht gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung.

SBS LEGAL - Kanzlei Gesellschaftsrecht

Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL verfügen über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Mandanten im Gesellschaftsrecht: Wir begleiten Sie fachkundig u.a. bei der Gründung Ihrer Gesellschaft und dem Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags oder aber auch bei der Abwicklung Ihres Unternehmens.

Sind auch Sie Gesellschafter einer GmbH oder denken darüber nach, eine GmbH zu gründen? Es ist uns ein persönliches Anliegen, Sie durch kompetente Beratung und Betreuung in rechtlicher Hinsicht abzusichern und so Ihren Erfolg mitzugestalten. Kontaktieren Sie uns gern bei Fragen oder Wünschen jeglicher Art – wir freuen uns auf Sie!

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Wir sind für Sie telefonisch, per Mail oder über unser Direktkontaktformular da.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht