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Am 1. Januar 2024 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wirksam und bringt bedeutende Neuerungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts mit sich. Eine der entscheidenden Änderungen ist die gesetzliche Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig, vorausgesetzt, sie tritt nach außen hin in Erscheinung. Ferner ermöglicht die Gesetzgebung nunmehr, die GbR in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, wodurch sie als eingetragene GbR (eGbR) geführt werden kann. Mit dieser Regelung werden bestimmte Geschäftsaktivitäten, wie Immobiliengeschäfte oder Beteiligungen, künftig ausschließlich der eGbR vorbehalten. Daher ist die Eintragung der GbR in vielen Kontexten von Vorteil und eröffnet neue Perspektiven für Gesellschafter. Schwierigkeiten bereitet das für die Beteiligten allerdings insoweit, dass vermeintliche GbR im Rahmen der Eintragung als offene Handelsgesellschaften (OHG) enthüllt werden.
Das Gesellschaftsregister ist seit der MoPeG-Reform in den §§ 707 ff. BGB geregelt. In Anbetracht der neuen Ausgestaltung der GbR-Gesetze sollte nunmehr auch ihr Publizitätsdefizit beseitigt werden. So gewährleistet der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesellschaftsregisters mehr Transparenz sowie Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr. Die fehlende Handelsregisterpublizität hatte den rechtlichen Austausch, insbesondere im Bereich von Grundstückstransaktionen, vor Herausforderungen gestellt. Es war nicht möglich, die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft oder überhaupt deren tatsächliche Existenz zuverlässig und ohne größere Mühe zu verifizieren; dies führte zu erheblichen Schwierigkeiten im Geschäftsablauf.
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister wird zunehmend bedeutsamer. Obgleich die Eintragung nicht zwingend ist, ist sie faktisch unerlässlich. Zur Durchführung bestimmter Rechtsgeschäfte, insbesondere im Bereich von Grundstücks- und Beteiligungstransaktionen, ist die GbR seit der MoPeG-Reform auf die Eintragung im Gesellschaftsregister angewiesen. Nur GbR, die im Gesellschaftsregister verzeichnet sind, können ihre Immobilien rechtlich verändern, also sie zum Beispiel veräußern. Die Eintragung der GbR in das Grundbuch sowie auch die Eintragung einer bestellten Grundschuld bzw. Hypothek in das Grundbuch setzten ebenfalls eine bestehende Eintragung im Gesellschaftsregister voraus. Im Falle einer bereits bestehenden Grundbucheintragung einer GbR bedarf der Wechsel ihrer Gesellschafter keiner weiteren Anpassung im Grundbuch, wenn dies bereits im Gesellschaftsregister geschehen ist.
Viele GbR sehen sich mit einem ernsten Problem konfrontiert, wenn sie ihren Status bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister klären wollen. Oft stellt sich die Frage, ob sie tatsächlich noch als GbR eingestuft werden können oder ob sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit faktisch zu einer OHG geworden sind.
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Eine GbR verwandelt sich in eine OHG, wenn die Anforderungen eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs gegeben sind. Hierbei spielen sowohl die Art der Geschäfte als auch der Umfang der betrieblichen Aktivitäten eine entscheidende Rolle.
Das Dilemma zeigt sich in der Unsicherheit der Gesellschafter, die oft nicht genau wissen, ob ihre geschäftlichen Tätigkeiten die Schwelle zur OHG überschreiten. Daher ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den spezifischen Anforderungen auseinanderzusetzen, um die richtigen Schritte zu unternehmen.
Wenn eine OHG trotz der Erfüllung aller notwendigen Kriterien sich nicht als solche anerkennt, können ernsthafte Konsequenzen entstehen. Zunächst besteht die Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, andernfalls drohen Sanktionen in Form von Zwangsgeld. Außerdem müssen die Vorschriften für Handelsgeschäfte beachtet werden, was zusätzliche rechtliche Verpflichtungen mit sich bringt.
Ferner können nachträgliche Jahresabschlüsse erforderlich werden, da es Buchführungspflichten gibt, die erfüllt werden müssen. Die fehlende Anerkennung kann auch zur Konsequenz haben, dass Gesellschafter von finanziellen Unterstützungsprogrammen, wie etwa den Corona-Hilfen, ausgeschlossen werden. Schließlich haften alle Gesellschafter, selbst diejenigen, die nicht mehr im Unternehmen sind, unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der OHG.
> GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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