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Gesellschaftsvertrag der GmbH ändern: Form, Mehrheit und Eintragung


Wann ist eine Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags erforderlich?

Der Gesellschaftsvertrag - auch als Satzung bezeichnet - bildet das rechtliche Fundament jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er legt die wesentlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft fest: Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, die Verteilung der Geschäftsanteile sowie die interne Organisation und Entscheidungsstruktur. Was zum Zeitpunkt der Gründung im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde, passt jedoch häufig schon nach wenigen Jahren nicht mehr zur veränderten Realität des Unternehmens. Unternehmen entwickeln sich - und mit ihnen die Anforderungen an ihre rechtliche Struktur.  Eine Erweiterung des Unternehmensgegenstands, die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Verschiebung von Stimmrechten oder eine grundlegende Neuausrichtung der Geschäftsstrategie: All das macht eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags notwendig. Gerade wachsende Unternehmen und Start-ups, die Investoren oder Co-Founder aufnehmen, sollten ihren Gesellschaftsvertrag regelmäßig daraufhin prüfen, ob er noch zur tatsächlichen Struktur und strategischen Ausrichtung passt.

Formelle Anforderungen: Notarielle Beurkundung ist Pflicht

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist kein formloser Beschluss, der nebenbei in einer E-Mail oder einem kurzen Telefonat vereinbart werden kann. § 53 Abs. 1 GmbHG schreibt vor, dass Satzungsänderungen stets einen förmlichen Gesellschafterbeschluss voraussetzen. Dieser Beschluss muss gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden. Einzig wenn alle Gesellschafter einstimmig zustimmen, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Möglichkeiten der Beurkundung, etwa per Videokommunikation (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass die neuen Regelungen sofort mit dem Notartermin wirksam werden. Rechtlich gesehen handelt es sich jedoch um eine konstitutive Eintragung, was bedeutet, dass die Änderung gegenüber Dritten und im rechtlichen Sinne erst in dem Moment wirksam wird, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Bis dahin gilt rechtlich der alte Gesellschaftsvertrag fort. Für die Anmeldung zum Handelsregister ist dem Registergericht der vollständige, geänderte Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Der beurkundete Notar muss außerdem eine sogenannte Übereinstimmungserklärung beifügen, die bestätigt, dass der vorgelegte Text inhaltlich exakt mit den beschlossenen Änderungen übereinstimmt und keine weiteren Modifikationen vorgenommen wurden (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung selbst obliegt in der Regel dem Geschäftsführer. Zwischen Beschlussfassung und Registereintragung besteht somit eine rechtliche Schwebephase. Gerade bei strukturell bedeutsamen Änderungen - etwa der Einführung neuer Organe, der Anpassung von Vertretungsregelungen oder einer Kapitalmaßnahme - sollte diese Phase bewusst eingeplant und sorgfältig gemanagt werden. Wer unter Zeitdruck steht, sollte die Bearbeitungszeiten des zuständigen Registergerichts am Sitz der Gesellschaft frühzeitig in Erfahrung bringen und einkalkulieren. 

Die Hürden der Mitbestimmung und Mehrheitsfindung

Das GmbHG sieht für gewöhnliche Gesellschafterbeschlüsse eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Für satzungsändernde Beschlüsse gilt jedoch ein strengerer Maßstab: Gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG ist stets eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Viele Satzungen enthalten jedoch abweichende Mehrheitsregelungen, etwa erhöhte Quoren oder Zustimmungserfordernisse bestimmter Gesellschafter. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn einzelne Gesellschafter durch die Änderung individuell benachteiligt werden. Wer durch die Änderung schlechtergestellt wird - etwa durch die Kürzung von Gewinnanteilen, die Einschränkung von Sonderrechten oder Anpassungen bei Abfindungsregelungen - kann unter Umständen ein individuelles Zustimmungserfordernis für sich beanspruchen, das über die 3/4-Mehrheit hinausgeht. Fehlt diese Zustimmung, drohen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsrisiken, die die gesamte Satzungsänderung zu Fall bringen können. Eine spezielle gesetzliche Vorgabe findet sich in § 53 Abs. 4 GmbHG: Soll die Änderung des Gesellschaftsvertrags zu einer Vermehrung der Pflichten der Gesellschafter führen, ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zwingend erforderlich. 

Grenzen der Gestaltungsfreiheit: Was nicht geändert werden darf

Obwohl Gesellschafter weitgehende Gestaltungsfreiheit besitzen, unterliegt der Gesellschaftsvertrag zwingenden gesetzlichen Schranken. Bestimmungen, die gegen zwingendes GmbH-Recht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter oder allgemeine zivilrechtliche Grundsätze verstoßen, sind unwirksam. So kann beispielsweise die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis nicht durch die Satzung beschränkt werden (§ 37 GmbHG); gegenüber Dritten wäre eine solche Klausel wirkungslos. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesellschafter - insbesondere der Minderheitsgesellschafter - sind also größtenteils zwingend und können durch den Gesellschaftsvertrag nicht einfach abbedungen werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, das gesetzliche Mehrheitserfordernis von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu unterschreiten oder den Geschäftsführer zu ermächtigen, den Gesellschaftsvertrag eigenmächtig und ohne Gesellschafterbeschluss zu ändern. Möglich ist hingegen, die Anforderungen in bestimmten Bereichen zu verschärfen, beispielsweise durch die Vereinbarung eines absoluten Zustimmungserfordernisses aller Gesellschafter für bestimmte Beschlüsse. Daneben besteht auch Spielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Satzungsänderung selbst: So können etwa Regelungen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung modifiziert werden, indem statt der gesetzlich vorgeschriebenen Einladung per Einschreiben auch eine Einladung per einfachem Brief mit abweichenden Fristen zugelassen wird, oder Details zum Ablauf der Versammlung wie Ort, Zeit und Versammlungsleitung festgelegt werden. Zu beachten ist jedoch stets, dass zwingende Satzungsbestandteile gemäß § 3 GmbHG unberührt bleiben und die Position der Minderheitsgesellschafter nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden darf. Gesellschaftsrechtliche Änderungen haben zudem häufig steuerliche Konsequenzen, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind. Kapitalmaßnahmen wie eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, aber auch strukturelle Anpassungen der Gewinnverteilung oder Nachfolgeregelungen können Auswirkungen auf die Besteuerung der Gesellschaft oder der einzelnen Gesellschafter haben. Eine enge Abstimmung mit steuerlicher Beratung ist daher insbesondere bei größeren Umstrukturierungen dringend empfohlen. 



Sonderfall: GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG gestaltet sich die Änderung des Gesellschaftsvertrags komplexer als bei einer einfachen GmbH, da hier zwei rechtlich eigenständige Gesellschaften miteinander verflochten sind. Das Unternehmen wird als Kommanditgesellschaft geführt, wobei der persönlich haftende Gesellschafter - der sogenannte Komplementär - nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Auf diese Weise soll die persönliche Haftung innerhalb der KG auf Gesellschafterebene begrenzt werden. Rechtlich relevant sind bei einer GmbH & Co. KG daher stets zwei Gesellschaftsverträge: derjenige der Komplementär-GmbH und derjenige der Kommanditgesellschaft selbst. Damit die Struktur der GmbH & Co. KG in sich schlüssig und widerspruchsfrei bleibt, müssen beide Verträge inhaltlich aufeinander abgestimmt und miteinander verzahnt sein. Änderungen in einem der Verträge machen daher häufig gleichzeitige Anpassungen im anderen erforderlich. Zu beachten ist dabei, dass eine Änderung des KG-Gesellschaftsvertrags im Regelfall weniger strengen Formvorschriften unterliegt als eine Satzungsänderung der GmbH. Beispielsweise gilt die notarielle Beurkundungspflicht gemäß § 53 GmbHG für die Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht. Dennoch empfiehlt sich auch hier eine sorgfältige rechtliche Begleitung, um Unstimmigkeiten zwischen den beiden Vertragswerken zu vermeiden. 


SBS LEGAL - Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Die Änderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags ist mehr als ein formaler Akt. Sie betrifft die innere Struktur des Unternehmens und kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Wer Mehrheiten, notarielle Form und Registereintragung sorgfältig beachtet und die inhaltlichen Konsequenzen vorausschauend prüft, schafft eine rechtssichere Grundlage für die weitere Unternehmensentwicklung. Gerade bei Investorbeteiligungen, Wachstumsphasen oder Nachfolgefragen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Begleitung, um Konflikte und formale Risiken zu vermeiden.

Sie möchten den Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH anpassen oder haben Fragen zur Satzungsänderung? Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig. 

Die erfahrenen Anwälte von SBS Legal im Gesellschaftsrecht begleiten Sie kompetent durch den gesamten Prozess - von der rechtlichen Prüfung über die Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses bis hin zur erfolgreichen Eintragung im Handelsregister. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung. 

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