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| Reputationsrecht, Wettbewerbsrecht
Blog News
Die Anti-SLAPP-Richtlinie der Europäischen Union zum Schutz vor SLAPP-Klagen soll bis Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf sei allerdings nicht weitreichend genug und stößt daher auf Kritik.
Die Berliner Bürgerinitiative Gleisdreieck protestiert seit mehreren Jahren gegen ein millionenschweres Bauprojekt eines luxemburgischen Investors. Die Proteste werden durch den Blog der Initiative öffentlich gemacht.
Der Investor verklagte die Initiative folglich auf Unterlassung. Er drohte, vor Gericht zu ziehen, sollte die Initiative die Blogbeiträge nicht löschen. Bei einer Niederlage vor Gericht drohte dem Blogbetreiber eine Geldstrafe in Höhe von 250.000€. Zwar entschied das Gericht in erster Instanz zugunsten der Initiative, das luxemburgische Unternehmen möchte jedoch Revision einlegen.
Die Klage bedeutete für die Initiative einen erheblichen Zeitaufwand, große finanzielle Ausgaben und Nerven, die für das eigentliche Ziel, die Proteste, hätten genutzt werden können.
Dieses Szenario ist ein Paradebeispiel für SLAPP-Klagen. Der Kläger mit unendlichen finanziellen Mitteln gegen zivilgesellschaftliche Organisationen, Journalisten oder Wissenschaftler, die öffentliche Kritik geäußert haben.
Als SLAPP-Klagen werden Einschüchterungsklagen bezeichnet. SLAPP steht dabei für Strategic Lawsuits Against Public Participation.
Gemeint sind strategische Klagen, die primär darauf abzielen, die öffentliche Teilnahme durch Journalisten, Aktivisten oder NGOs zu unterbinden, indem sie durch hohe Kosten und lange Verfahren einschüchtern.
Durch die Anti-SLAPP-Richtlinie werden die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor SLAPP-Klagen, zu entwickeln und durchzusetzen. Dadurch sollen missbräuchliche Klagen verhindert werden.
Typische Schutzmaßnahmen können sein:
Um vor missbräuchlichen Einschüchterungsklagen dieser Art zu schützen, soll die EU-Richtline zu SLAPP-Klagen bis Mai 2026 zu deutschem Recht werden. Der Bundestag besprach den dazugehörigen Gesetzesentwurf am vergangenen Montag.
Der von der Bundesregierung vorgestellte Gesetzesentwurf wird jedoch kritisiert. Das Hauptargument, welches dem aktuellen Entwurf entgegensteht, ist, dass das Anti-SLAPP-Gesetz nur auf grenzüberschreitende Fälle anwendbar sein soll. Die Regierung begründet das damit, dass Deutschland innerhalb des Landes nicht übermäßig von SLAPP-Klagen betroffen sei.
Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Sommer 2025 stelle der jetzt vorgestellte Gesetzesentwurf einen Rückschritt dar, so die Kritiker.
Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Roger Mann hält der Auffassung der Bundesregierung entgegen, dass SLAPP-Klagen auch in Deutschland ein ernstzunehmendes Problem darstellen würden. Hervorzuheben seien vor allem vorgerichtliche Abmahnungen gegenüber NGOs und kleinen Medienunternehmen, die durch die Androhung mit Geldbeträgen in Millionenhöhe eingeschüchtert werden. Diese unterschreiben dann lieber unrechtmäßige Unterlassungserklärungen. Zudem sei eine hohe Dunkelziffer zu verzeichnen.
Das Bündnis No-SLAPP erstellte einen offenen Brief, aus dem hervorgeht, dass das Gesetz keinen wirksamen Schutz biete. Auch die Initiative Gleisdreieck hat diesen Brief unterschrieben und fordert die Umsetzung der EU-Richtline so wie im ursprünglichen Referentenentwurf angedacht.
Die Rechtsanwältin von No-SLAPP, Jessica Flint, machte im Bundestag auf die Problematik aufmerksam, dass das Gesetz nur auf grenzüberschreitende Fälle anwendbar sein soll. Auf den Großteil der erhobenen SLAPP-Klagen, die innerhalb Deutschlands auftreten, ist das Gesetz dementsprechend nicht anwendbar.
Auch Joschka Selinger von der Gesellschaft für Freiheitsrechte greift dieses Problem auf. In Fällen, in denen eine Initiative ihre Kritik zum einen auf einem Blog, zum anderen aber auch mit Flyern öffentlich macht, wäre der Blog grenzüberschreitend öffentlich, die Flyer jedoch nur lokal im Inland. Das Anti-SLAPP-Gesetz wäre dann nur auf den Blog anwendbar, nicht aber auf die Flyer.
Aus der Anhörung im Bundestag geht demnach hervor, dass die Umsetzung der Richtline in deutsches Recht noch nicht weitreichend genug ist. Mit Blick auf die Zukunft ist es allerdings wichtig zu klären, wie die EU-Richtlinie umgesetzt werden kann, um missbräuchliche SLAPP-Klagen sowohl grenzüberschreitend als auch national bestmöglich zu unterbinden, da die missbräuchliche Erhebung von Einschüchterungsklagen Auswirkungen auf die öffentliche Teilhabe und damit auf die freie Meinungsäußerung hat, welche als Grundrecht und für den fairen Wettbewerb von elementarer Bedeutung ist.
Das Wettbewerbsrecht und das Reputationsrecht sind zwei wichtige Bereiche des Rechts, die den fairen Umgang im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wettbewerb schützen. Das Wettbewerbsrecht sorgt für einen fairen Umgang der Unternehmen im Markt, wobei sowohl die Mitbewerber als auch die Verbraucher geschützt werden sollen. Das Reputationsrecht greift vor allem bei falscher Tatsachenbehauptung und soll den Ruf und die Ehre von Personen und Unternehmen schützen.
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie mit SLAPP-Klagen umgehen können oder Fragen zur Anti-SLAPP-Richtlinie der EU und dem dazugehörigen Gesetzesentwurf haben, sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir beantworten Ihre Fragen und unterstützen Sie mit fachlicher Expertise, auch bei gerichtlichen Verfahren. Melden Sie sich gerne!