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Gestutzte Flügel: Kein fliegender Gerichtsstand bei E-Commerce


LG Frankfurt: Fliegender Gerichtsstand nur in Ausnahmefällen eingeschränkt

Führt eine Abmahnung nicht zu der gewünschten Unterlassung des rechtswidrigen Handelns, bedeutet dies für Kläger und Beklagten häufig der Weg zum Gericht. Aber zu welchem genau? Oftmals hat der Beklagte es nicht weit und das Gericht seines Bezirks ist örtlich zuständig.

Dann gibt es aber noch den Fall des fliegenden Gerichtsstandes, der bei Verstößen im Internet greift. Hiernach ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Da sich der Verstoß aber im Internet abgespielt hat, kann dies somit irgendwo in Deutschland sein. Der Kläger kann seine Ansprüche folglich bundesweit an einem Gericht geltend machen, was ihm besonders günstig erscheint.


Am Prinzip des 
fliegenden Gerichtsstandes habe auch das neue Wettbewerbsrecht nichts geändert, so das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 11.05.2021 (Az.: 3-06 O 14/21). Ausnahmsweise sei eine Einschränkung nach dem neu überarbeiteten § 14 Absatz 2 Nr.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den Fällen möglich, wo ein spezifisches Tun im elektronischen Rechtsverkehr den Verstoß darstellt. Eine reine Veröffentlichung im Internet reiche hierfür jedoch nicht aus.


Abschaffung bzw. Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes bei E-Commerce

Im neuen Wettbewerbsrecht, das am 02.12.2020 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der § 14 Absatz 2 UWG reformiert: Hiernach sollte bei Streitigkeiten, die sich im E-Commerce oder den Telemedien ereignet haben, die Einschränkung bzw. Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes vorgenommen werden.

Der Beklagte hatte im konkreten Fall Texte über einen Rechtsanwalt auf seiner Internetseite veröffentlicht. Dieser schätzte dieses Verhalten als wettbewerbswidrig ein. Er reichte Klage vor dem LG Frankfurt ein und nutzte damit das Konzept des fliegenden Gerichtsstandes. e-commerce, abmahnung, internet, online shop

LG Frankfurt ist zuständig

Das LG Frankfurt teilte die Meinung des Klägers und sah sich ebenfalls als zuständig an: Die Einschränkung des neuen Wettbewerbsrecht aus § 14 Absatz 2 Nr.1 UWG gelte hier nicht, da es an der Bestimmtheit fehle. Eine teleologische Auslegung sei bei der Vorschrift anwendbar. Anhand der Doppelung der Begriffe elektronischer Geschäftsverkehr und Telemedien werde deutlich, dass es dem Wortlaut der Vorschrift an der erforderlichen Eindeutigkeit mangele. Wenn man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift innerhalb der Auslegung betrachtet, erkenne man, dass der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand nur deshalb nicht abgeschafft habe, um im Ausgleich eine Regelung zu schaffen, die die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes vornähme, wenn es um einen typischen Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung, wie beim Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet, gehe.

Daher könne man annehmen, dass vom gesetzgeberischen Willen eine textliche Anpassung von § 14 Absatz II 3 Nummer 1 UWG an die Regelung in § 13 Absatz IV Nummer 1 UWG gewollt gewesen sei und nur ein redaktioneller Fehler dies verhindert habe. Daher erfolge eine teleologische Reduktion des Ausschlusstatbestands, womit er bloß in den Fällen greife, wo der Verstoß sich tatbestandlich auf eine Handlung in Telemedien oder im elektronischen Rechtsverkehr beziehe.

Eine Zuwiderhandlung in Telemedien oder im elektronischen Rechtsverkehr ist hier nicht streitgegenständlich

Die streitgegenständliche Rechtsverletzung des Beklagten knüpfe hier jedoch weder an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr noch in Telemedien an.

Der Verfügungskläger mache hingegen eine Zuwiderhandlung aus § 4 Nummer 1, 2 UWG geltend. Dem Verstoß mangele es jedoch an einer geeigneten Verletzung, die dazu in der Lage wäre ein starkes Missbrauchspotential und das Risiko von Massenabmahnungen zu etablieren, so wie es z.B. bei einem Verstoß gegen Information- und Kennzeichnungspflichten möglich wäre.

Nach der Antragsfassung des Verfügungsklägers strebt er die Unterlassung der Berichterstattung bezüglich der konkreten Form der Verletzung an. Hiergegen liegen keine rechtlichen Bedenken vor. Für den Anspruchsgegner falle das Verbot umso geringer aus, je ausführlicher die streitgegenständliche Textpassage ist. Dann ist es dem Anspruchsgegner nämlich eher möglich durch eine Modifizierung von Formulierungen die verbotene Textpassage zu umschiffen. Ganz gleich auf welcher Anspruchsgundlage der Unterlassungsantrag beruhe.


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