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Gewerbesteuer bei inländischer Geschäftsleitungsbetriebsstätte


Das FG Berlin-Brandenburg entschied jüngst in seinem Urteil vom 28.06.2023 - 11 K 11108/17 (Nachfolgeentscheidung zu BFH, Urteil v. 23.3.2022, III R 35/20) die Frage, ob die Klägerin - eine GmbH - ihr Gewerbe über eine inländische Betriebsstätte betreibt. Denn sie ist Eigentümerin einer sich in Deutschland befindlichen, aber vermieteten Immobilie, für deren Hausverwaltung sie ein externes Dienstleistungsgesellschaft beauftragt hatte. Maßgeblich geht es in diesem Zusammenhang aber um den Streit, ob die Klägerin deshalb einer Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Die Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer fällt auf Einkünfte an, die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielt wurden. Gewerbebetreibende führen die Gewerbesteuer an ihre jeweilige Gemeinde ab. Rechtliche Grundlagen der Gewerbesteuerpflicht sind geregelt in dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.


Inländische Betriebsstätte der Klägerin

Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht, wenn durch die Tätigkeit der Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte begründet wurde. Die (inländische) Betriebsstätte ist gesetzlich in § 12 AO geregelt. Sie wird als jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage definiert, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, § 12 Satz 1 AO. Die Begründung einer Betriebsstätte ist insbesondere bereits dann zu bejahen, wenn gemäß § 12 Satz 2 Nr. 1 AO die Annahme einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte besteht. Obwohl - wie im konkreten Urteilsfall - der Geschäftsführer der Klägerin in Luxemburg ansässig war - wurde eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte als begründet angesehen.

Beauftragung einer Dienstleistungsgesellschaft

Die Klägerin beauftrage für die Verwaltung ihrer vermieteten inländischen Immobilie eine Dienstleistungsgesellschaft und erteilte ihr eine umfängliche Hausverwaltungsvollmacht. Die externe Dienstleistungsgesellschaft schloss alle Nutzungsrechte der beauftragenden Klägerin an den Räumlichkeiten der Immobilie vertraglich aus.

Auch wenn bei der Klägerin keinerlei Verfügungsrechte darüber bestanden haben, könnten auch die eigenen Geschäftsräume der beauftragten Dienstleistungsgesellschaft - so der BFH im Revisionsverfahren - die maßgebliche Betriebsstätte der Klägerin darstellen. Durch die Beauftragung der externen Dienstleistungsgesellschaft wurde in deren Räumlichkeiten im konkreten Urteilsfall allerdings keine Betriebsstätte begründet. Dies wäre ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin auch tatsächlich in diesen Geschäftsräumen tätig wäre und insbesondere die Überwachung auf sich genommen hätte, wenn also eine Personenidentität der Leitungsorgane vorliegen würde. Nur auf diese Weise könnte man eine inländische Betriebsstätte der luxemburgischen Gesellschaft annehmen.

Annahme inländischer Geschäftsleitungsbetriebsstätte

Das FG begründete in seiner Nachfolgeentscheidung die Gewerbesteuerpflicht durch die Bejahung einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Klägerin im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO. Die Geschäftsleitung ist in § 10 AO legaldefiniert und meint den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Diese kann auch angenommen werden, wenn die Nutzungsrechte an den maßgeblichen Räumlichkeiten bei der beauftragten externen Dienstleistungsgesellschaft lagen.

Maßgeblich kommt es in diesem Zusammenhang nur darauf an, bei wem die Tagesgeschäfte des Betriebs liegen. Tagesgeschäfte sind zum einen Geschäfte des gewöhnlichen Betriebs eines Handelsgewerbes und zum anderen die gewöhnliche Verwaltung der Gesellschaft. Irrelevant ist hingegen der Ort, wo die grundlegenden unternehmenspolitischen sowie wirtschaftlich bedeutenden Maßnahmen wahrgenommen werden, da diese keine Tagesgeschäfte im obigen Sinne darstellen.

Im konkreten Urteilsfall verfügte die beauftragte Dienstleistungsgesellschaft über eine umfängliche Hausverwaltungsvollmacht. Sie war mithin imstande, die täglichen Maßnahmen zur Immobilienvermietung zu treffen und hatte dabei erheblichen Entscheidungsspielraum. Lediglich bestimmte, außerordentliche Entscheidungen diesbezüglich - wie zum Beispiel die fristlose Kündigung - waren dem Geschäftsführer vorbehalten. Diese Vollmacht gab dem FG den Anlass zur Annahme einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Klägerin, die letztlich ihre Gewerbesteuerpflicht auslöste.

Kein Gegenbeweis durch die Klägerin

Die Klägerin konnte den Gegenbeweis, dass die Stätte der Geschäftsleitung in Luxemburg lag, gerade nicht erbringen. Der Umstand, dass der alleinige Geschäftsführer in Luxemburg ansässig war, reichte hierbei für einen Gegenbeweis nicht aus.


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