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Gewinnspiel: Teilnahmebedingungen müssen unzweideutig sein


Unklare Teilnahmbebedingungen für ein Gewinnspiel führen zur Abmahnung

Gewinnspiele sorgen nicht nur dafür, dass Kunden gewinnen. Ebenso gehen die Unternehmen, die ein Gewinnspiel veranstalten, selten leer aus. So werden die Gewinner häufig selbst zu potentiellen Kunden. Somit stellt ein Gewinnspiel in zweierlei Hinsicht ein gewinnbringendes Werbemittel für die Unternehmen dar. 

Nun wurde ein Online-Händler von einem Abmahnverein jedoch wegen seiner uneindeutigen Teilnahmebedingungen seines Gewinnspiels abgemahnt. Die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels müssen u.a. den Veranstalter, den Zeitpunkt der Verlosung sowie die Art der Gewinnbenachrichtigung enthalten und sollten bereits in der Werbung genannt werden.

Wir informieren Sie im Folgenden welche inhaltlichen Anforderungen ihre Teilnahmebedingungen erfüllen müssen und wie sie dies am besten bewerkstelligen. Ansonsten droht nämlich die Abmahnung.


Veranstalter bewarb ein Gewinnspiel ohne Angabe der Teilnahmebedingungen 

Auf der Startseite einer Internetseite wurde von dem Betreiber ein Gewinnspiel beworben. Wenn man den Button mit der Ausschilderung „Jetzt teilnehmen“ bzw. das Gewinnfeld angeklickt hat,  gelang man auf eine neue Seite, wo man mit den Möglichkeiten konfrontiert wurde, eine Frage zu beantworten und den gewünschten Preis auszusuchen. Nachdem man auf „Absenden“ geklickt hat, werde einem eine Email mit Bestätigung der Teilnahme am Newsletter und Gewinnspiel zugesandt, hieß es in den Teilnahmebedingungen. Man könne am Gewinnspiel nur teilnehmen, wenn man Newsletter Abonnement sei. Die Newsletter Anmeldung könne man auch in der Teilnahmebestätigung nachholen. Es sei bloß eine einmalige Teilnahme am Gewinnspiel möglich. Mitarbeiter sowie deren Angehörige sei die Teilnahme generell untersagt. Der Teilnahmeschluss wurde auf den 31.12.2023 festgesetzten der Rechtsweg ausgeschlossen.

Des Weiteren hieß es in den Teilnahmebedingungen bezüglich des Datenschutzes, dass man mit der Speicherung der Daten für den Zeitraum des Gewinnspiels einverstanden sein müsse. Die Anmeldung zum Newsletter habe zur Folge, dass die angegebene Mail-Adresse im Newsletter-Verteiler gespeichert werde. Vom Widerrufsrecht bezüglich der Einwilligung zum Newsletterempfang könne jederzeit Gebrauch gemacht werden. Eine Abbestellung erfolge über einen Link im Newsletter oder durch Direktnachricht an das Unternehmen.

Der Abmahnverein störte sich an den Teilnahmebedingungen 

Der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnte den Betreiber der Internetseite ab. Da der Verein seit November 2021 gemäß § 8b Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen Eintrag in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erhalten hat, ist es ihm auch gestattet abzumahnen. Der Abmahnverein stellte fest, dass das Gewinnspiel einen Werbecharakter aufweise. In einem solchen Fall fordere § 6 Absatz 1 Nummer 4 Telemediengesetz (TMG), dass die Teilnahmebedingungen unzweideutig angegeben und leicht zugänglich sein müssten. Diese Voraussetzungen erfüllten die vorliegenden Teilnahmebedingungen allerdings nicht, denn es wurde weder angegeben, wie die Gewinnbenachrichtigung aussehen, noch zu welchem Zeitpunkt eine Übergabe des Gewinns stattfinden werde. Bereits in der Werbung zum Gewinnspiel hätten diese Informationen zur Teilnahme angegeben werden müssen, da man jederzeit problemlos an dem beworbenen Gewinnspiel teilnehmen konnte. So hatte schon der  BGH in seinem Urteil vom 10.01.2008 (Az.: I ZR 196/05) entschieden, dass überraschende Teilnahmebedingungen oder unerwartete Beschränkungen bereits in der Werbung offengelegt werden müssten. 

Der Abmahnverein störte sich zudem daran, dass die notwendigen Information auch in der Email zur Teilnahmebestätigung unterlassen wurden. Stattdessen erhielt man bloß eine Bestätigung zur erfolgreichen Newsletter Anmeldung.

Welche Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen offengelegt werden?

Es gibt eine Reihe gesetzlicher geforderter Teilnahmebedingungen, die Sie als Gewinnspiel-Veranstalter dringend einhalten sollten, um einer drohenden Abmahnung zu entgehen.

  • § 6 Absatz 1 Nummer 4 TMG nennt die unzweideutige Informationspflicht, die der Veranstalter in seinen Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen nachkommen muss.
  • § 5a Absatz 4 und 2 UWG bezeichnet diese Informationen als wesentlich, weshalb ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Folgen mit sich zieht.

Daher sollten die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen folgende Informationen zum Umfang des Geltungsbereichs des Gewinnspiels offenlegen:

  • Wer ist für das Gewinnspiel verantwortlich? (Name des Veranstalters)
  • In welchem Zeitraum ist die Teilnahme möglich?
  • Wem ist die Teilnahme gestattet?
  • Nennung des konkreten Gewinns
  • Wann erfolgt die Ziehung des Gewinners?
  • Nach welchen Regeln werden die Gewinner ausgewählt?
  • Inwiefern läuft die Gewinnausschüttung ab?
  • Wie lange werden Teilnehmerdaten gespeichert? (Hinweise zum Datenschutz)


SBS LEGAL – Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht und Internetrecht

Um den Verbraucher und das Marktwesen zu schützen, gibt es im Wettbewerbsrecht und Gewerberecht einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen, wenn man Abmahnungen vermeiden will. So müssen die gesetzlichen Anforderungen für Teilnahmebedingungen bewchtet werden. Hierfür müssen den Vebraucher deutlich mitgeteilt werden, unter welchen Bedingungen das Gewinnspiel stattfindet.

Befürchten Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, was eine baldige Abmahnung zur Folge haben könnte? Wollen Sie gegen eine Abmahnung vorgehen oder selbst erheben? Gedenken Sie eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine wettbewerbsrechtlich Prüfung Ihrer Website durchführen zu lassen? Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig! Unser Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht und Internetrecht besitzen jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung gerechtfertigt und tatsächlich ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.

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