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Glücksspiel im Internet: Sind Access-Provider verantwortlich?


Access-Provider sind nicht für die Sperrung von Glücksspielseiten verantwortlich

Glücksspiel im Internet bringt schnell Risiken mit sich und stellt sowohl Anbieter als auch die zuständigen Behörden vor einige Herausforderungen: Wie können unerlaubte Glücksspielseiten wirksam bekämpft werden? Wer ist dafür verantwortlich? Das Bundesverwaltungsgericht musste sich kürzlich mit der Rechtmäßigkeit einer Sperranordnung gegen den Access-Provider dreier Glücksspielseiten im Internet befassen und entschied: Die Zugangsvermittler sind nicht für die Sperrung von Webseiten verantwortlich! 

Was ist überhaupt ein Access-Provider und worum handelt es sich bei einer Sperranordnung?

Access-Provider sind Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln. Sie funktionieren dabei als reine Durchleiter, grundsätzliche ohne dabei selbst einen Einfluss auf die Übermittlung des Glücksspielangebots zu haben. Sie betreiben also keine Glücksspielseiten, kontrollieren diese nicht und wissen in der Regel nicht, welche Seiten überhaupt von den Besuchern aufgerufen werden.

Eine Sperranordnung beschreibt in diesem Zusammenhang eine behördliche Anordnung, nach der die Access-Provider den Zugang zu den Glücksspielseiten im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten blockieren sollen. Darüber hinaus sollten auch alle Mirror-Pages - Kopien der ursprünglichen Website, die die Glücksspiele auf die gleiche Weise anbieten können - gesperrt werden. 

Gegen wen darf sich eine Sperranordnung überhaupt richten?

Anordnungen, die auf die Sperrung von Glücksspielseiten abzielen, sind nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 grundsätzlich erlaubt. Es wird dort alllerdings darauf verwiesen, dass sich die Adressaten der Anordnungen nach dem alten Telemediengesetz richten. Sperrordnungen betreffen demnach nur Personen, die nach § 8 bis § 10 TMG verantwortlich sind.

Die abgestufte Verantwortlichkeit des TMG

Das Telemediengesetz sieht eine abgestufte Verantwortlichkeit vor: Je näher sich ein Anbieter an dem jeweiligen Dienst befindet, desto schwerwiegendere Pflichten dürfen ihm auferlegt werden. Es wird dabei nach drei Gruppen unterschieden: die Access-Provider (§ 8 TMG), die Caching-Provider (§ 9 TMG) und die Host-Provider (§ 10 TMG). Durch das abgestufte Haftungssystem ist folglich nicht jeder Vermittler ein tauglicher Adressat der Sperranordnung auf Basis des § 9 GlüStV 2021.

Wie unterscheiden sich die Provider?

Access-Provider sind als bloße Durchleiter, die lediglich den Zugang zum Internet bereitstellen, am weitesten von den Inhalten der jeweiligen Webseiten entfernt. 

Caching-Provider hingegen sind dafür verantwortlich, die geteilten Daten zur Leistungsverbesserung oder Zugriffsbeschleunigung zwischenzuspeichern. Sie sind somit näher an den speziellen Websites als die Access-Provider, arbeiten jedoch nicht direkt mit den jeweiligen Inhalten. 

Am nächsten an den Webseiten sind die Host-Provider. Sie stellen die geteilten Inhalte und Daten direkt für die Nutzer bereit.

 

Die Access-Provider sind als bloße Durchleiter weiter entfernt als die Caching-Provider oder die Host-Provider. Sie gelten aufgrund der hohen Anforderungen des § 8 TMG in der Praxis fast immer als nicht verantwortlich und sind somit regelmäßig keine tauglichen Adressaten. Eine Ausnahme bestünde lediglich, wenn der Access-Provider das unerlaubte Glücksspiel veranlasst, die Adressaten auswählt, die übermittelten  Informationen auswählt oder verändert oder absichtlich mit Glücksspielanbietern zusammenarbeiten würde, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Die aktuelle Lage und Zukunft der Sperranordnungen 

Das Telemediengesetz gilt inzwischen nicht mehr. Es trat bereits 2024 außer Kraft und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz, das seinerseits die nationale Umsetzung des europäischen Digital Services Act darstellt, ersetzt. Für den noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich durch die Neuerung ein Problem: Es verweist ausdrücklich auf die §§ 8-10  des TMG. Das Bundesverwaltungsgericht entschied daher, dass die relevanten Regelungen zum Haftungsregime des Telemediengesetzes weiterhin Anwendung finden dürfen. 

Die Bundesländer planen bereits eine Erweiterung des Glücksspielstaatsvertrags in seiner derzeitigen Form, die auch reine Vermittlungsdienste als mögliche Adressaten von Sperranordnungen in den § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 einbeziehen soll. Bisher liegt dafür allerdings nur ein Entwurf vor, dessen Umsetzung erst im Laufe von 2026 zu erwarten wäre.


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Als Anbieter von Glücksspiel im Internet ist es besonders wichtig, alle Änderungen der Rechtslage im Blick zu behalten und jederzeit reagieren zu können. Egal ob Access-, Caching- oder Host-Provider - auf jedem Schritt zur Website können schnell juristische Fragestellungen und Probleme auftauchen. Daher ist es essenziell, einen fachkundigen Rechtsbeistand an der Seite zu haben. Die Anwälte von SBS Legal sind mit ihrer jahrelangen Erfahrung die besten Ansprechpartner, um Sie bei allen Anliegen aus dem IT-Recht zu unterstützen.

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