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GmbH & Co. KG: Was steckt hinter der beliebten Rechtsform?


Die Vorteile und Tücken der GmbH & Co. KG. Ist sie die richtige Gesellschaftsform für mein Unternehmen?

Wer ein Unternehmen gründen möchte, steht vor der Frage, welche Rechtsform denn die beste für einen ist. Viele entscheiden sich dabei für die GmbH & Co. KG. Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft“ ist die beliebteste Rechtsform in Deutschland. Das Besondere an ihr ist, dass sie zwei Rechtsformen miteinander vereint: die GmbH und die KG. So werden auch zwei Vorteile miteinander verbunden. Denn wie bei einer GmbH haftet bei der GmbH & Co. KG niemand persönlich mit seinem Privatvermögen. Und gleichzeitig gilt die GmbH & Co. KG wie eine KG auch als Personengesellschaft – was hinsichtlich der Besteuerung angenehm ist.

Um eine GmbH & Co. KG zu gründen, braucht man im ersten Schritt eine „einfache“ GmbH. Dafür gelten die üblichen Voraussetzungen: ein oder mehr Gesellschafter, ein Startkapital von mindestens 25.000€ (es sind auch Sachwerte möglich), ein Gesellschaftsvertrag (notariell beurkundet) sowie eine Satzung. Das Ganze lässt man ins Handelsregister eintragen. Danach kann man dann mit mindestens einer weiteren natürlichen Person die GmbH & Co. KG gründen. Hierfür ist nochmal ein eigener Gesellschaftsvertrag nötig.

Fachkundige Anwälte können einen solchen Gesellschaftsvertrag so aufsetzen, dass alles Wichtige enthalten ist. Mit ihrer Expertise können sie auch dabei helfen, überhaupt die richtige Wahl bei der Gesellschaftsform zu treffen und weitere drängende Fragen zu beantworten: Ist die GmbH & Co. KG wirklich die richtige Rechtsform für das Unternehmen? Und wie genau sollte sie ausgestaltet werden? Ist hier eine Einheitsgesellschaft ratsam?


Vorteile: Die GmbH & Co. KG gilt als Personengesellschaft

Für die meisten ist die GmbH & Co. KG steuerlich äußert sinnvoll. Die tatsächlich handelnde Gesellschaft ist hier nämlich die Kommanditgesellschaft. Und diese ist eine Personengesellschaft. So gilt auch die GmbH & Co. KG insgesamt als Personengesellschaft und wird entsprechend transparent besteuert. Es fallen lediglich Gewerbesteuern (abhängig vom Gewinn) sowie ggf. Umsatzsteuern, Grunderwerbssteuern, Lohnsteuer und Einkommenssteuer für Mitarbeiter sowie Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern an. Körperschafts- oder Einkommenssteuer muss eine GmbH & Co. KG nicht zahlen. Nur die Gewinnanteile ihrer Komplementär-GmbH sind körperschafts- und (wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind) einkommensteuerpflichtig.

Zudem gibt es keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gemäß §30 (GmbHG). Deswegen können die Überschüsse am Ende des Jahres voll an die Geselleschafter ausbezahlt werden.


Außerdem: Keine Haftungsrisiken für natürliche Personen

Bei der klassischen Kommanditgesellschaft ist der Komplementär ein Gesellschafter. Er haftet persönlich und unbegrenzt – riskanterweise. Anders ist das bei der GmbH & Co. KG. Hier haftet nämlich keine natürliche Person. Denn der Komplementär ist kein Gesellschafter, sondern eine GmbH, also eine juristische Person. So wird das persönliche Vermögen der Gesellschafter nicht angetastet (§13, Absatz 2 (GmbHG)): Die Haftung beschränkt sich nur auf das Geschäftsvermögen, d.h. das Stammkapital bzw. die Kommanditeinlage – die Summe, die die Kommanditisten in die Gesellschaft eingebracht haben (gemäß §171, Absatz 1 (HGB)). Hat die GmbH & Co. KG Schulden, wird also niemand persönlich dafür in Anspruch genommen. Das begrenzt das Haftungsrisiko für die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, immens.



Wie sollten Geschäftsanteile und Stimmen verteilt werden?

Die Geschäftsanteile der GmbH & Co. KG werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Er soll die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter regeln und bildet damit die rechtliche Grundlage der Gesellschaft. Für die KG gibt es dafür gesetzliche Vorgaben (§§161 bis 177a (HGB)). Allerdings können Verträge geschlossen werden, die diese Vorgaben nach Bedarf abändern. Auf jeden Fall enthält ein Gesellschaftsvertrag Informationen zum Namen der Firma; Sitz und Zweck der Gesellschaft; zu Gesellschaftern, ihren Konten und Kapitalanteilen; zu Gewinnverteilung und -entnahme; zur Geschäftsführung und ihrer Vertretung; zu Beschlüssen und Beschlussfassung sowie zur Veräußerung, Belastung und Vererbung der Kommandit- bzw. Geschäftsanteile.

Bei der Verteilung dieser Geschäftsanteile finden sich die  Tücken einer GmbH – trotz aller Vorteile, die sich durch den „Zusammenschluss“ von GmbH und KG ergeben. Oftmals muss nämlich darauf geachtete werden, dass die Geschäftsanteile bei beiden Gesellschaften gleichauf sind. So soll die Stimmverteilung sowohl in der GmbH als auch in der KG gleichermaßen dargestellt werden können. Das ist nicht ganz so einfach zu lösen. Ein möglicher Weg ist die Einheitsgesellschaft:

Einheitsgesellschaft: GmbH = KG

Um eine gleiche Verteilung der Geschäftsanteile von GmbH und KG sicherzustellen, wird häufig die sogenannte Einheitsgesellschaft verwendet. Im Wesentlichen besteht sie daraus, dass die KG selbst als einzige Gesellschafterin an ihrer Komplementärin (der GmbH) beteiligt ist und somit also die KG selbst alle Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält. Trotz der leichten Handhabung dieser GmbH & Co. KG -Form ist sie auch nicht ganz frei von möglichen Problemen, insbesondere hinsichtlich der Liquidation (Abwicklung). Die KG kann nämlich nicht einfach aufgelöst werden. Denn: Sie ist die „Eigentümerin“ der Komplementär-GmbH. Würde die KG also aufgelöst werden, stünde die GmbH ohne Eigentümer da. Das wäre problematisch, weil diese GmbH, die dann ohne Eigentümer dastünde, ja die handlungsbevollmächtigte Geschäftsführung der gesamten GmbH & Co. KG ist. Kurz gesagt: Die Katze beißt sich in den Schwanz! Um diese Einheit von GmbH & Co. KG zu löschen, müssten erhebliche kautelarjuristische Anstrengungen unternommen werden.

Außerdem kann der Geschäftsführer der GmbH im Zweifelsfall seinen Willen einfach allein durchsetzen – dadurch, dass er zugleich mittelbarer Geschäftsführer der KG ist und also in der Gesellschafterversammlung der GmbH sowohl die GmbH als auch die KG vertritt (§164 (HGB))… Dieser Teufelskreis sollte schon zu Beginn unterbunden werden – und zwar mit der richtigen Vertragsgestaltung. Hier ist juristische Expertise gefragt. Fachkundige Anwälte helfen Ihnen dabei, die Verträge von GmbH und KG perfekt aufeinander abzustimmen. Sie prüfen auch, ob die Einheitsgesellschaft hier überhaupt die beste Form für alle Gesellschafter ist – oder ob eine andere Form der GmbH & Co. KG vielleicht doch sinnvoller wäre.


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