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Streitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bleiben nicht immer aus. Der Minderheitsgesellschafter hat bei solchen Streitigkeiten meiste nicht die beste Ausgangsposition. Die Sonderprüfung ist eine Möglichkeit, sich als Minderheitsgesellschafter zur Wehr zu setzen.
Eine Sonderprüfung ist eine Maßregel zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung einer GmbH. Ihre gesetzliche Grundlage finden die Sonderprüfung in § 46 Nr. 6 GmbHG. Die Sonderprüfung wird durch einen Beschluss der Gesellschaftsversammlung mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Wer die Position des Sonderprüfers einnimmt, ist unterschiedlich. Meist wird eine Person oder eine Gesellschaft von dem initiierenden Gesellschafter vorgeschlagen. Voraussetzung für die Einsetzung als Sonderprüfer ist, dass diese Person oder Gesellschaft fachkundig und neutral ist.
Veranlasst werden kann die Beschlussfassung dabei von jedem Gesellschafter. Folglich auch von einem Minderheitsgesellschafter.
► Geschäftsführer - Gehalt, Haftung, Tantiemen
An der Abstimmung des Beschlusses zur Ingangsetzung einer Sonderprüfung darf nicht jeder Gesellschafter teilnehmen. Es sind diejenigen Gesellschafter ausgeschlossen, deren Verhalten als Gesellschaftsführer beanstandet wird. Dieser Ausschluss gilt für jeden in einer solchen Weise betroffenen Gesellschafter. Folglich auch für den Geschäftsführer, der selbst Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist.
Der Ausschluss von der Abstimmung fußt auf dem Gedanken, dass der betroffene Geschäftsführer sein Ansehen schützen und sein Haftungsrisiko senken möchte. Eine sachlich neutrale Beteiligung an der Abstimmung ist nicht zu erwarten.
Mit dem Beschluss wird festgelegt, was genau überprüft werden soll. Der Sonderprüfer hat darauf basierend die Berechtigung, die für die aufgegebene Prüfung erforderlichen Informationen einzuholen. Um diese Informationsbeschaffung auch effektiv umsetzen zu können, hat der Sonderprüfer weitreichendere Auskunftsansprüche als ein Gesellschafter. Der Sonderprüfer kann sowohl gegenüber Organmitgliedern der GmbH als auch gegenüber Mitarbeitern Auskunft verlangen.
Sollte der Sonderprüfer auf Umstände stoßen, die einen Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung vermuten lassen, so ist es auch seine Aufgabe die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung zu prüfen. Mit dem Sonderprüfer als neutrale Partei soll es verhindert werden, dass Ersatzansprüche aufgrund von subjektiven Interessen Einzelner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck eingefordert werden.
Wird die Durchführung einer Sonderprüfung in der GmbH durch die Gesellschafterversammlung beschlossen, so trägt die Gesellschaft die Kosten der Sonderprüfung.
Dies stellt einen Vorteil gegenüber der Ausübung der Informationsrechte durch einen Gesellschafter selbst dar. Informiert ein Gesellschafter sich selbst, so muss er auch seine eigenen Kosten dafür tragen, § 51a GmbHG.
Die Grenzen der Veranlassung einer Sonderprüfung finden sich in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Gesellschaftern verbietet. Dies bedeutet, dass eine Sonderprüfung nur zulässig ist, wenn es objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt. Weiter muss der objektiv nachvollziehbare Anlass aufgrund einer Sonderprüfung auch zu lösen sein, mithin muss eine Zweckdienlichkeit vorliegen.
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