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Die Datenschutzkonferenz hat ein neues Grundsatzpapier veröffentlicht. Darin äußert sie sich zum Einsatz von Google Analytics auf Webseiten. Inwiefern ist die Verwendung dieses Tools rechtmäßig? In ihrer Stellungnahme beschreibt die DSK, dass Nutzer dem aktiv zustimmen müssen. Bei einer entsprechenden Einwilligungserklärung gibt es allerdings einiges zu beachten. Theoretisch ist Google Analytics also nicht verboten – aber praktisch nur unter genauer Einhaltung und Miteinbeziehung der datenschutzrechtlichen Vorschriften umsetzbar.
DSK steht für „Datenschutzkonferenz“. Dort kommen die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern zusammen, um sich mit aktuellen Themen rund um den Datenschutz zu befassen und anschließend öffentlich dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind kein fertiges oder gar gültiges Gesetz; sie sind also nicht rechtlich verbindlich. Aber sehr wahrscheinlich werden die Datenschutzbehörden die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) so oder so ähnlich, wie die Stellungnahme von der Konferenz es tut, interpretieren. Über die Rechtmäßigkeit dieser Interpretation urteilen dann die Gerichte.
Google Analytics ist ein Trackingtool, das auf Webseiten zur Webanalyse eingesetzt werden kann. Es speichert und verarbeitet Daten zu den Besuchern der Webseite: wo sie herkommen, wie viel Zeit sie auf einzelnen Seiten verbringen und welche Suchmaschinen sie wie nutzen. Mit Hilfe all dieser Daten kann individualisierte Werbung geschaltet werden, die also konkret auf das ermittelte Profil der Person zugeschnitten ist.
Man könnte vielleicht meinen, dass man als Webseitenbetreiber ein berechtigtes Interesse an Google Analytics hat und dessen Einsatz gemäß nach Art. 6 Abs. 1 f) (DSGVO) deswegen grundsätzlich erlaubt sei – wie es ja auch bei notwendigen Cookies der Fall ist.
Doch die DSK sieht kein berechtigtes Interesse am Einsatz des Trackingtools. Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Nutzer würden die Interessen der Webseitenbetreiber nämlich überwiegen. Denn mithilfe von Google Analytics würden ganz konkret personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet, um sie umfassend auszuwerten, an Dritte weiterzugeben und individualisierte Werbung zu schalten. Damit, dass all dies mit seinen Daten geschieht, könne man als Nutzer vernünftigerweise nicht rechnen.
Artikel 6, Absatz 1 lit.f (DSGVO) erlaubt zwar Tools mit Statistik-Funktion für die Webseite oder zur Auftragsverarbeitung, aber darüber gehe Google Analytics weit hinaus. Insofern bestehe kein berechtigtes Interesse der Webseitenbetreiber an der Verwendung des Tracking-Tools.
Da man sich als Webseitenbetreiber beim Einsatz von Google Analytics also nicht auf sein eigenes berechtigtes Interesse stützen kann, bleibt rechtlich nur noch ein Weg zur legitimen Anwendung des Tools: die Einwilligung der Nutzer. Diese muss laut DSK einige Mindestvoraussetzungen erfüllen.
Die Besucher der Webseite müssen darüber informiert werden,
Ein sogenanntes Opt-Out (also bloß die Möglichkeit, abzulehnen, während Google Analytics mit Betreten der Webseite bereits aktiv ist) genügt nicht. Stattdessen müssen die Nutzer aktiv zustimmen (Opt-In). Diese aktive Zustimmung kann zum Beispiel über das Anklicken eines Buttons erfolgen. Dabei muss deutlich werden, dass damit Google Daten empfängt. Davor (vor der erfolgten Einwilligung) dürfen diese Daten noch nicht erhoben oder Elemente von Google-Websites nachgeladen werden.
Außerdem muss der Nutzer frei zwischen mehreren Möglichkeiten wählen können. Das heißt, dass man auch anklicken können muss, Google Analytics nicht zulassen zu wollen – ohne dass diese Verweigerung sich dann nachteilig auf einen auswirkt. Eine vertragliche Dienstleistung darf also nicht daran geknüpft sein, dass man dem Trackingtool zustimmt. Denn es verarbeitet ja Daten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist, um die Dienstleistung vertragsgemäß erbringen zu können. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO würde die Zustimmung zum Tool ohne eine freie Wahlmöglichkeit erzwungen werden und damit unwirksam sein.
Folgende fünf Hinweise der DSK sollten bei der Erstellung einer Einwilligungserklärung für den Einsatz von Google Analytics auf der eigenen Website befolgt werden:
Die praktische Umsetzung der Einwilligungserklärung ist gar nicht mal so leicht. Denn darin müssen die genauen Datenverarbeitungsvorgänge bei Google offengelegt werden – dabei hat man als Seitenbetreiber diese Google-internen Informationen gar nicht.
Möchte man als Seitenbetreiber nun also das Trackingtool weiter nutzen, bleibt nur, sich an die aktuelle Stellungnahme der DSK zu halten und die Einwilligungserklärung auf seiner Webseite entsprechend (transparent) zu gestalten. Hinweise auf Cookies zu „Webanalyse und Werbemaßnahmen“ reichen also eindeutig nicht aus. Sie sind gar irreführend, denn sie zeigen nicht auf, welche konkreten Verarbeitungen durch Google Analytics geschehen.
"Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden." - diese Bezugnahme der DSK ist zentral zur Gestaltung von rechtskonformen Einverständniserklärungen.
Ein guter Online-Auftritt ist heutzutage geradezu unabdinglich für ein erfolgreiches Marketing Ihres Unternehmens. Entsprechend wichtig ist es auch, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben für die eigene Internetseite zu erfüllen.
Unser Team von SBS LEGAL rund um unsere Anwälte für Datenschutzrecht steht Ihnen zu allen Fragestellungen in diesem Rechtsgebiet zur Verfügung, um Sie kompetent und erfolgreich bei Ihrer Unternehmensentwicklung und -absicherung anwaltlich zu begleiten.
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