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Markenmissbrauch ist gerade im digitalen Zeitalter leichter denn je. Häufig fallen Internetnutzer auf Phishing-Seiten rein, die sich nach außen als seriöse Anzeigen präsentieren. Die Nutzer werden jedoch anstatt auf die Website der beworbenen Marke auf eine falsche Landing-Page geführt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat am 04.12.2024 entschieden, dass Google von Markeninhabern gemäß des Digital Service Act (DSA) als Störer in Anspruch genommen werden darf, wenn Phishing-Anzeigen zur einer Markenrechtsverletzung geführt haben. Dies ist der Fall bei der Schaltung von Phishing-Anzeigen unter der Angabe fremder Marken. Sobald der Plattformbetreiber, bei dem die Phishing-Anzeigen geschaltet wurden, von den unseriösen Werbeanzeigen erfährt, ist er zum Handeln verpflichtet. Ansonsten könnte es jederzeit zu einer erneuten Verletzung kommen.
Die DSA erlegt Plattformanbietern gewisser Online-Dienste unterschiedliche Pflichten auf, um für ein sicheres Internet zu sorgen.
Das Urteil des LG Düsseldorf bedeutet nicht nur eine erhebliche Stärkung des Markenschutzes, sondern zieht auch Plattformanbieter zur Verantwortung, Markenrechtsverletzungen und Betrug zukünftig zu verhindern.
Für Markeninhaber gilt, dass sie einen Markenrechtsverstoß genauestens dokumentieren und den Plattformbertreiber über die Verletzung umgehend Bescheid geben müssen. Unterlässt der Markeninhaber dies, droht seine Marke erheblich in Mitleidenschaft zu geraten. Zudem würde die Kennzeichnungskraft nachhaltig geschädigt werden.
Von der Verfügungsklägerin Skinport GmbH wird ein Online-Marktplatz zum Handel von Skins, die für Computerspiele wie Counter-Strike: Global Offensive genutzt werden, betrieben. Sie ist auch die Inhaberin der Unionsmarke Skinport, die in einer Reihe von Nizza-Klassen Schutz genießt, und schaltet seit 2019 Werbeanzeigen bei der Verfügungsbeklagten Google Ireland Limited. Diese Google Ads bekommen Nutzer angezeigt, wenn sie bestimmte Suchbegriffe in die Suchleiste eingeben. Beim Anklicken dieser Anzeigen werden sie dann auf die Unternehmensseite skinport.com weitergeleitet.
2023 erfuhr die Skinport GmbH allerdings, dass Dritte Phishing-Anzeigen in Form von Google Ads unter dem Zeichen Skinport geschaltet haben. Zwar wurde die Unternehmenswebsite von Skinport ausgewiesen, die Weiterleitung erfolgte jedoch auf eine falsche Landing-Page. Mit dieser Vorgehensweise wollten die Drittanbieter an die Account- und Zahlungsdaten von Skinport-Kunden für betrügerische Zwecke gelangen. Skinport forderte von Google, nicht länger Werbenzeigen Dritter mit dem Zeichen Skinport zu schalten, wenn von ihrer Seite keine Einwilligung hierzu vorliege. Diese Abmahnung blieb jedoch fruchtlos. Google gab keine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung ab und unternahm nichts, um derartige betrügerische Werbeanzeigen zu unterbinden.
Aus diesem Grund erwirkte Skinport eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf.
Vom LG Düsseldorf wurde die einstweilige Verfügung der Verfügungsklägerin bestätigt. Das Zeichen Skinport werde nämlich kommerziell von Dritten in deren Werbeanzeigen genutzt. Google hätte die Einwilligung von der Verfügungsklärgerin einholen müssen, um das Zeichen für die Google Ads von Dritten zu nutzen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Folglich sei eine Markenrechtsverletzung durch Google Ads begangen worden. Die Werbeanzeigen vermittelten den Nutzern aufgrund ihrer Aufmachung den Eindruck, dass es sich um eine offizielle Anzeige von Skinport handle. Gemäß Artikel 9 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sei eine Markenrechtsverletzung anzunehmen, da die identische Marke im Zusammenhang mit denselben Dienstleistungen verwendet wurde. Der Inhaberin der Unionsmarke stehe das Recht zu, Dritten die unautorisierte Verwendung ihrer Marke zu untersagen.
Google haftet als sogenannter Störer gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSA , obgleich das Unternehmen nicht selbst die Werbeanzeigen geschaltet habe. Zwar habe Google keine allgemeine Prüfpflicht. Der Plattformanbieter könne jedoch haftbar gemacht werden, wenn er von der Markenrechtsverletzung erfahren und im Folgenden keine ausreichende Reaktion gezeigt habe. Skinport habe Google mehrfach auf die unseriösen Werbeanzeigen hingewiesen, das Unternehmen bliebe jedoch weitestgehend untätig. Dabei hätte Google eine unverzügliche Sperrung der Anzeige in die Wege leiten, präventiv gegen ähnliche Rechtsverletzungen handeln und ein System aufbauen müssen, das gleichartige Verletzungen zukünftig unterbindet.
Denn die Nutzer konnten nicht erkennen, dass die Werbeanzeigen nicht von Skinport stammten, was verheerende Folgen für sie habe.
Die Störerhaftung von Google wurde bereits durch die erste Abmahnung der Verfügungsklägerin ausgelöst. Google könne seine Verantwortung nicht absprechen, indem es sich als reinen Vermittler bezeichne, der allein eine technische Infrastruktur bereitstelle. Vor allem da Google mit der Vermarktung von Werbeanzeigen Geld einnähme. Dem Unternehmen sei eine aktive Rolle in der Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen zu zu schreiben.
Das LG Düsseldorf wies den gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch von Google zurück.
Die rechtliche Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern und Online-Händlern ist sehr komplex. Ebenso wie das Internetrecht, das sich im stetigen Wandel befindet.
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