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Tae Joung Kim
Das Landgericht (LG) Hamburg entschied kürzlich zugunsten eines Gaststättenbetriebes, der unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung gegen das Unternehmen Google vorgegangen war und das Löschen einer Bewertung verlangte, bei der ein anonymer Nutzer lediglich einen Stern vergab, ohne textlich näher auf diese negative Darstellung einzugehen.
Vorgerichtlich hatte sich Google sogar geweigert, den Vorgang überhaupt einer Prüfung zu unterziehen, da man keinen offensichtlichen Verstoß vorliegen sah. Der Betreiber der Gaststätte bzw. sein rechtlicher Beistand bezogen sich jedoch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Oktober 2011 (Aktenzeichen: VI ZR 93/10) und nahmen die Betreiberin der Internetsuchmaschine in Anspruch, da es durch die Zurverfügungstellung der technischen Möglichkeiten, mithin der Plattform, zumindest mittelbar beteiligt sei.
Für die rechtliche Bewertung durch das LG Hamburg war letztlich ausschlaggebend, dass es sich vorliegend zwar um eine Meinungsäußerung handelte, es der belastenden Darstellung jedoch an tatsächlichen Bezugspunkten fehlte, auf die sich diese Meinung stützte und somit nicht auszuschließen sei, dass diese Bezugspunkte unwahr sein könnten. Die Freiheit der Meinungsäußerung findet also nach Auffassung des Gerichts dort ihre Grenze, wo man jemanden willkürlich diskreditiert und keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte nachweisen kann.
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