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Wie schnell Werbung für umweltfreundliche Produkte wettbewerbswidrig sein kann und eine irreführende Werbung darstellt, wird an einem seit neuesten diskutierten Fall deutlich. Die Verbraucherzentrale kündigte an, die Baumarktkette Hornbach wegen irreführender Werbung aufgrund von Greenwashing zu verklagen.
Die Baumarktkette bewarb unter anderem Forsythien, Schmetterlingsflieder, gemeiner Bocksdorn und Apfelrosen als Naturschutz- und Vogelschutzhecken. Der Baumarkt bewarb die Pflanzen als heimisch und ideal für Insekten und Vögel. Drei der beworbenen Arten sollen allerdings potenziell invasiv sein und die Biodiversität bedrohen. Die Verbraucherzentrale sieht in dem Verhalten des Baumarkts Greenwashing.
Greenwashing ist der Versuch von Unternehmen, sich als umweltfreundlicher darzustellen, als sie tatsächlich sind. Das passiert oft durch irreführende oder übertriebene Behauptungen, die einen grünen Eindruck erzeugen, ohne dass die Produkte wirklich nachhaltig sind und der Umwelt gut tun.
Die Verbraucherzentrale bemängelte an dieser Werbung die mangelnde Transparenz. Die Kunden konnten keine fundierte Kaufentscheidung treffen. Kunden könnten auf diese Werbung vertrauen und die Kaufentscheidung gerade aufgrund des Naturschutzaspektes treffen. Die Verbraucherzentrale hätte kein Problem damit gehabt, wenn die Pflanzen als Ziergewächs beworben worden wären. Die von dem Baumarkt gewählte Werbung war aus der Sicher der Verbraucherzentrale lediglich Greenwashing.
Mit der Werbung werden die Kunden laut der Verbraucherzentrale getäuscht und in die Irre geführt. Eine solche Täuschung wiederum kann eine irreführende Werbung darstellen und damit wettbewerbswidrig sein.
Eine irreführende Werbung liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die geeignet sind Verbraucher oder Mitbewerber zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 5 UWG).
Besonders Problematisch an den beworbenen Pflanzen ist, dass sich zum Beispiel die Apfelrose (auch als Hagebutte bekannt) sehr schnell verbreitet. Sie verdrängt heimische Pflanzenarten und bedroht damit die Biodiversität. Die Forsynthia (Goldlöckchen) macht ebenfalls Probleme. Sie werden gerne von Insekten angeflogen, liefern aber weder Nektar noch Früchte.
Laut der Verbraucherzentrale weigert sich die Baumarktkette eine Unterlassungserklärung abzugeben, sodass sie nun Klage erhoben haben.
Auch Mitbewerber können gegen irreführende Werbung vorgehen, wenn sie der Meinung sind, dass es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt. Ein Mitbewegen kann ein Unternehmen, wie auch die Verbraucherzentrale, abmahnen. Die Abmahnung beinhaltet eine Aufforderung die irreführende Werbung zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer Abmahnung kann die Situation außergerichtlich geklärt werden. Hat dieses Vorgehen kein Erfolg und die Unterlassungserklärung wird nicht abgegeben, bleibt die Klage. Der Wettbewerber kann eine Unterlassungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, ob die Werbung irreführend war. Die Handlungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers sind somit ähnlich wie die der Verbraucherzentrale, sodass sie sich nicht mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten eines anderen Wettbewerbers abfinden müssen.
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